Mandantenbrief 05 2020

5 05-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN ALLE STEUERZAHLER Neue Formulare für die Einkommensteuererklärung |  Die Formulare für die Einkommensteuererklärung 2019 wurden anders strukturiert. So wurde der bisher vierseitige Mantelbogen auf zwei Seiten reduziert. Dafür gibt es jetzt eine Vielzahl neuer Anlagen (z. B. Anlage Sonderausgaben und Anlage Außergewöhnliche Belastungen).  | Zahlreiche Daten liegen der Finanzverwaltung wegen elektronischer Datenübermittlungen der mitteilungspflichtigen Stellen bereits vor (eDaten). Dies betrifft z. B. Bruttoarbeitslöhne und die zugehörigen Lohnsteuerabzugsbeträge sowie bestimmte Beiträge zur Kranken-/Pfle- geversicherung. In die entsprechend gekenn- zeichneten Zeilen müssen ab dem Veranla- gungszeitraum 2019 keine Eintragungen mehr gemacht werden. Beachten Sie |  Die dem Finanzamt vorliegen- den eDaten haben keine Bindungswirkung. Steuerpflichtige können somit weiterhin eigene Angaben machen. Sie müssen diese Zeilen/Be- reiche weiter ausfüllen, wenn ihnen bekannt ist, dass die eDaten nicht oder nicht zutreffend übermittelt wurden. Quelle |  Information zur Abgabe der Einkommensteuererklä- rung für die Jahre ab 2019 „Infoblatt eDaten“ FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE Externe Datenschutzbeauftragte sind gewerbliche Unternehmer |  Ein externer Datenschutzbeauftragter ist gewerblicher Unternehmer, auch wenn er zugleich als Rechtsanwalt tätig ist. Wie der Bundesfinanzhof nun entschieden hat, liegt keine freiberufliche Tätig- keit im Sinne des § 18 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) vor. Der externe Datenschutzbeauftragte ist daher gewerbesteuerpflichtig und – bei Überschreiten bestimmter Gewinngrenzen – auch buch- führungspflichtig. | ◼◼ Sachverhalt Ein selbstständiger Rechtsanwalt war im Be- reich des IT-Rechts tätig. Daneben arbeitete er für verschiedene größere Unternehmen als ex- terner Datenschutzbeauftragter. Das Finanzamt sah diese Tätigkeit als gewerblich an. Es setzte Gewerbesteuer fest und forderte den Steuer- pflichtigen als gewerblichen Unternehmer nach § 141 der Abgabenordnung auf, ab dem Folgejahr Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ebenso wie die nachfolgende Klage vor dem Finanzge- richt München ohne Erfolg. Als Datenschutzbeauftragter übt der Steuer- pflichtige keine dem Beruf des Rechtsanwalts vorbehaltene Tätigkeit aus. Vielmehr wird er in einem eigenständigen, von seiner Anwaltstätig- keit abzugrenzenden Beruf tätig. Ein Datenschutzbeauftragter berät in interdiszi- plinären Wissensgebieten. Hierfür muss er zwar neben datenschutzrechtlichem Fachwissen auch Fachwissen in anderen Bereichen (z. B. der Informations- und Kommunikationstechnik und der Betriebswirtschaft) besitzen. Eine spezifi- sche akademische Ausbildung muss er aber – anders als der Rechtsanwalt – nicht nachweisen. Aus diesem Grund übt ein externer Daten- schutzbeauftragter auch keine Tätigkeit aus, die einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG genann- ten Katalogberufe – insbesondere dem des Rechtsanwalts – ähnlich ist. Schließlich ist – so der Bundesfinanzhof – auch keine sonstige selbstständige Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG anzunehmen. Es fehlt hier an der erforderlichen Vergleichbarkeit mit den dort genannten Regelbeispielen (Vollstre- ckung von Testamenten, Vermögensverwaltung und Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied). Quelle |  BFH-Urteil vom 14.1.2020, Az. VIII R 27/17, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 214842; BFH, PM Nr. 14 vom 19.3.2020

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