Mandantenbrief 05 2020
4 05-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN ALLE STEUERZAHLER Steuerermäßigung für energetische Sanierung: Muster für die Bescheinigungen veröffentlicht | Energetische Maßnahmen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude, das bei der Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre ist, werden ab 2020 durch eine Steuerermä- ßigung gefördert (§ 35c Einkommensteuergesetz). Durch eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens muss nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Die amtli- chen Muster (inklusive Erläuterungen) hat das Bundesfinanzministerium nun veröffentlicht. | Hintergrund Begünstigte Maßnahmen sind u. a. die Wärme- dämmung von Wänden, Dachflächen und Ge- schossdecken sowie die Erneuerung der Fens- ter, Außentüren oder der Heizungsanlage. Welche Mindestanforderungen für die energeti- schen Maßnahmen gelten, wurde in der Energe- tischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) geregelt. Hier wurde auch der Begriff des Fachunternehmens klargestellt. Beachten Sie | Die Steuerermäßigung wird über drei Jahre verteilt. Je begünstigtes Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßi- gung 40.000 EUR . Die Bescheinigungen Das Bundesfinanzministerium hat zwei Muster veröffentlicht: Musterbescheinigung des ausführenden Fachunternehmens Musterbescheinigung für Personen mit Aus- stellungsberechtigung nach § 21 EnEV (u. a. Energieberater) Die Ausstellung der Bescheinigung erfolgt für den bzw. die Eigentümer des Wohngebäudes/ der Wohnung. Vom Inhalt, Aufbau und von der Reihenfolge der in den Mustern enthaltenen Angaben darf nicht abgewichen werden. Eine individuelle Gestaltung der Felder für die Be- zeichnung des ausführenden Fachunterneh- mens und des Bauherrn sowie eine Ergänzung um ein zusätzliches Adressfeld sind zulässig. Quelle | BMF-Schreiben vom 31.3.2020, Az. IV C 1 - S 2296- c/20/10003 :001, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 215064 Nachträgliche Anschaffungskosten entste- hen nicht, wenn der Erwerber eines Grund- stücks zwecks Löschung eines Grundpfand- rechts Schulden tilgt, die er zunächst nicht übernommen hat. Entsprechendes gilt für die Löschung der Grundschuld. Denn die Löschung führt nicht zu einer (weitergehenden) Verschaffung der (dinglichen) Verfügungsmacht über das Grundstück und erweitert auch nicht die Nut- zungsbefugnisse. Das (wirtschaftliche) Eigen- tum und der Besitz sind bereits bei (unent- geltlichem) Erwerb des Grundstücks überge- gangen. Die spätere Zahlung auf das Darle- hen, das die Grundschuld besichert, hat hier- auf keine Auswirkung. MERKE | Auch eine Einordnung der Tilgungs- beträge als Veräußerungskosten lehnte der Bundesfinanzhof ab. Die Verwendung der er- langten Mittel steht mit der Veräußerung weder unmittelbar noch mittelbar in Zusammenhang. Die Zahlung hat sich zudem zeitlich – durch Ein- zahlung auf ein Anderkonto – nach der Veräuße- rung abgespielt und hat auch keinen Nieder- schlag im Kaufvertrag zwischen Veräußerer und Erwerber gefunden. Quelle | BFH-Urteil vom 3.9.2019, Az. IX R 8/18, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 213482
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