Mandantenbrief 05 2020

4 05-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN ALLE STEUERZAHLER Steuerermäßigung für energetische Sanierung: Muster für die Bescheinigungen veröffentlicht |  Energetische Maßnahmen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude, das bei der Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre ist, werden ab 2020 durch eine Steuerermä- ßigung gefördert (§ 35c Einkommensteuergesetz). Durch eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens muss nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Die amtli- chen Muster (inklusive Erläuterungen) hat das Bundesfinanzministerium nun veröffentlicht.  | Hintergrund Begünstigte Maßnahmen sind u. a. die Wärme- dämmung von Wänden, Dachflächen und Ge- schossdecken sowie die Erneuerung der Fens- ter, Außentüren oder der Heizungsanlage. Welche Mindestanforderungen für die energeti- schen Maßnahmen gelten, wurde in der Energe- tischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) geregelt. Hier wurde auch der Begriff des Fachunternehmens klargestellt. Beachten Sie |  Die Steuerermäßigung wird über drei Jahre verteilt. Je begünstigtes Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßi- gung 40.000 EUR . Die Bescheinigungen Das Bundesfinanzministerium hat zwei Muster veröffentlicht: „ „ Musterbescheinigung des ausführenden Fachunternehmens „ „ Musterbescheinigung für Personen mit Aus- stellungsberechtigung nach § 21 EnEV (u. a. Energieberater) Die Ausstellung der Bescheinigung erfolgt für den bzw. die Eigentümer des Wohngebäudes/ der Wohnung. Vom Inhalt, Aufbau und von der Reihenfolge der in den Mustern enthaltenen Angaben darf nicht abgewichen werden. Eine individuelle Gestaltung der Felder für die Be- zeichnung des ausführenden Fachunterneh- mens und des Bauherrn sowie eine Ergänzung um ein zusätzliches Adressfeld sind zulässig. Quelle |  BMF-Schreiben vom 31.3.2020, Az. IV C 1 - S 2296- c/20/10003 :001, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 215064 „ „ Nachträgliche Anschaffungskosten entste- hen nicht, wenn der Erwerber eines Grund- stücks zwecks Löschung eines Grundpfand- rechts Schulden tilgt, die er zunächst nicht übernommen hat. „ „ Entsprechendes gilt für die Löschung der Grundschuld. Denn die Löschung führt nicht zu einer (weitergehenden) Verschaffung der (dinglichen) Verfügungsmacht über das Grundstück und erweitert auch nicht die Nut- zungsbefugnisse. Das (wirtschaftliche) Eigen- tum und der Besitz sind bereits bei (unent- geltlichem) Erwerb des Grundstücks überge- gangen. Die spätere Zahlung auf das Darle- hen, das die Grundschuld besichert, hat hier- auf keine Auswirkung. MERKE |  Auch eine Einordnung der Tilgungs- beträge als Veräußerungskosten lehnte der Bundesfinanzhof ab. Die Verwendung der er- langten Mittel steht mit der Veräußerung weder unmittelbar noch mittelbar in Zusammenhang. Die Zahlung hat sich zudem zeitlich – durch Ein- zahlung auf ein Anderkonto – nach der Veräuße- rung abgespielt und hat auch keinen Nieder- schlag im Kaufvertrag zwischen Veräußerer und Erwerber gefunden. Quelle |  BFH-Urteil vom 3.9.2019, Az. IX R 8/18, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 213482

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