Mandantenbrief 05 2020

3 05-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN Strafverfahrensrecht“ (BGBl I 2020, S. 569) wurde Folgendes geregelt: Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1.4. bis 30.6.2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht. Bei vor dem 15.3.2020 abgeschlossenen Ver- braucherdarlehensverträgen gilt, dass An- sprüche des Darlehensgebers auf Rückzah- lung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwi- schen dem 1.4. und dem 30.6.2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet werden. Voraussetzung: Der Verbraucher hat wegen der Corona-Pandemie Einnahmeausfälle, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschul- deten Leistung unzumutbar ist. ALLE STEUERZAHLER Privates Veräußerungsgeschäft bei Verkauf eines zuvor geschenkten Grundstücks |  Wird eine Immobilie verkauft, die der Veräußerer zuvor schenkweise erhalten hat, sind ihm zwar keine eigenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten entstanden, gleichwohl kann auch dieser Vor- gang zu einem privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) führen. Denn bei einem unentgeltlichen Erwerb sind dem Einzelrechtsnachfolger die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen. Zu dieser Thematik hat der Bundesfinanzhof nun Stellung bezogen.  | ◼◼ Sachverhalt Am 27.10.2004 hatte eine Steuerpflichtige von ih- rer Mutter unter Übernahme der im Grundbuch eingetragenen Grundschulden ein Grundstück erhalten. Nicht übernommen wurden die den Grundschulden zugrunde liegenden Darlehen, die weiter von der Mutter bedient wurden. Mit der Übertragung erhielt die Mutter ein lebenslanges dingliches Wohnrecht. Die Mutter hatte das Grundstück am 8.12.1998 er- worben und das Hauptgebäude seitdem zu eige- nen Wohnzwecken genutzt. Das in 2002 und 2003 fertiggestellte Nebengebäude bewohnte die Tochter an den Wochenenden. Am 14.9.2007 ver- äußerte die Steuerpflichtige das gesamte Grund- stück. Die Veräußerung erfolgte lastenfrei. Von dem auf dem Notaranderkonto hinterlegten Kaufpreis wurden die durch die Grundschulden besicherten Darlehen bedient. Der Restkaufpreis wurde an die Steuerpflichtige ausgekehrt. Das Finanzamt versteuerte für das Hauptgebäude einen Veräußerungsgewinn. Eine Steuerbefrei- ung wurde versagt, weil die Tochter das Haupt- gebäude nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt hatte. Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Handhabung. Werden die Grundschulden – aber nicht die schuldrechtlichen Verbindlichkeiten – übernom- men, liegt ein unentgeltlicher Erwerb vor. Denn in diesem Fall erbringt der Erwerber keine Ge- genleistung , sondern erwirbt nur das um den Wert der Belastungen geminderte Grundstück. Die Einräumung eines dinglichen Wohnrechts stellt keine Gegenleistung dar. Vielmehr min- dert das Wohnrecht den Wert des übertragenen Vermögens. Im Streitfall lag auch eine Veräußerung inner- halb der Zehnjahresfrist vor. Die Mutter hatte das Grundstück 1998 erworben. Die unentgeltli- che Übertragung erfolgte in 2004 mit der Folge, dass die Steuerpflichtige in die noch laufende Frist eintrat. Die Veräußerung fand dann 2007 und damit noch innerhalb der Zehnjahresfrist statt. Gewinn oder Verlust ist der Unterschied zwi- schen dem Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. Und hier stellte der Bundesfinanzhof insbesondere Folgendes heraus:

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