Mandantenbrief 05 2019

6 05-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE Abzinsung von Verbindlichkeiten mit 5,5 %: FG Hamburg gewährt vorläufigen Rechtsschutz | Unverzinsliche Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate beträgt und die nicht auf einer Anzahlung oder Vorauszahlung beruhen, sind mit 5,5 % abzuzinsen. Das Finanz­ gericht Hamburg hat ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzinsungszinssatzes und hat daher in einem Verfahren Aussetzung der Vollziehung gewährt.  | Begründung: Wegen der anhaltenden Niedrig- zinsphase sind die in den Steuergesetzen fest­ gelegten Zinssätze (z. B. 6 % für Nachzahlungs­ zinsen) in die Kritik geraten, weil sie den Bezug zum langfristigen Marktzinsniveau verloren ha- ben. So sind z. B. beim Bundesverfassungsge­ richt einige Verfahren zur Frage der Verfas­ sungsmäßigkeit anhängig. Quelle |  FG Hamburg, Beschluss vom 31.1.2019, Az. 2 V 112/18; FG Hamburg, PM Nr. 2/2019 vom 5.2.2019; Verfahren beim BVerfG: Az. 2 BvR 2706/17, Az. 2 BvL 22/17, Az. 1 BvR 2237/14, Az. 1 BvR 2422/17 FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE Überentnahmen bei Einnahmen-Überschussrechnung: Das Eigenkapital ist nicht relevant |  Schuldzinsen sind nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Nach Ansicht des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz liegen Überentnahmen bei der Einnahmen-Überschussrechnung bereits dann vor, wenn die Entnahmen des Steuerpflichtigen die Summe der Einlagen und des Ge­ winns des Wirtschaftsjahres übersteigen. Mangels Bilanzierung und Ausweises eines Eigenkapitals ist es hier irrelevant, ob das Eigenkapital aufgebraucht ist.  | Hintergrund Werden Überentnahmen getätigt, ist ein Teil der betrieblichen Schuldzinsen nicht als Betriebs­ ausgaben abziehbar. 6 % dieser Überentnahmen sind als nicht ab­ ziehbare Betriebsausgaben zu behandeln. Überentnahmen der Vorjahre werden zu den laufenden Überentnahmen addiert. Unterent­ nahmen der Vorjahre werden von den laufen­ den Überentnahmen abgezogen. Zinsen bis zu 2.050 EUR (Sockelbetrag) sind uneinge­ schränkt abziehbar. MERKE |  Ausgenommen sind Schuldzinsen, die aus Darlehen zur Finanzierung von Wirtschafts­ gütern des Anlagevermögens resultieren. Der Bundesfinanzhof hat 2018 entschieden, dass der Schuldzinsenabzug nur für den Fall eingeschränkt werden soll, dass der Steuer­ pflichtige mehr entnimmt als ihm hierfür an Ei- genkapital zur Verfügung steht. Beachten Sie |  Diese Entscheidung betrifft Steuerpflichtige, die ihren Gewinn mittels Be­ triebsvermögensvergleich (= Bilanzierung) er­ mitteln. Ob diese Grundsätze auch bei der Ge­ winnermittlung durch Einnahmen-Überschuss­ rechnung gelten, wo kein Eigenkapital auszu­ weisen ist, hat der Bundesfinanzhof nicht ent­ schieden. Die Entscheidung Verzichtet der Steuerpflichtige auf die Erstel­ lung einer Eröffnungsbilanz und deren stich­ tagsbezogene jährliche Fortführung, die das Eigen- und Fremdkapital aufgliedert, kann er nicht für sich in Anspruch nehmen, dass seine Überentnahmen sein vorhandenes Eigenkapital nicht aufgebraucht haben.

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