Mandantenbrief 05 2019
5 05-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN MERKE | Da der Freibetrag von den fondsver waltenden Stellen nicht berücksichtigt wird, wird zunächst Abgeltungsteuer einbehalten. Anleger können den Freibetrag nur über ihre Einkom mensteuererklärung geltend machen. Zwei neue Anlagen zur Anlage KAP Für Veranlagungszeiträume ab 2018 sind zwei neue Anlagen zur Anlage KAP aufgelegt wor den: Anlage KAP-BET: Diese Anlage ist auszufül len bei Erträgen und anrechenbaren Steuern aus Beteiligungen, die gesondert und ein heitlich festgestellt werden. Auch hier ist auf einen gesonderten Ausweis von bestandsge schützten Alt-Anteilen zu achten (Zeilen 8 und 14). Die Anlage KAP-INV ist auszufüllen, wenn In vestmenterträge erzielt wurden, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben. Quelle | Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (In- vestmentsteuerreformgesetz) vom 19.7.2016, BGBl I 2016, S. 1730 KAPITALANLEGER Verluste aus Knock-Out-Zertifikaten sind steuerlich anzuerkennen | Hat ein Steuerpflichtiger in Knock-Out-Zertifikate investiert, die durch Erreichen der Knock-Out- Schwelle verfallen, kann er den daraus resultierenden Verlust mit positiven Einkünften aus Kapitalver mögen verrechnen. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs. | Hintergrund Bei einem Knock-Out-Zertifikat setzt der Anle ger auf die Kursentwicklung eines Basiswerts, z. B. auf den steigenden Kurs einer Aktie. Statt die Aktie zum Kurswert (z. B. 100 EUR) zu er werben, erwirbt er ein Zertifikat zu einem Bruchteil dieses Werts (z. B. für 5 EUR). Steigt der Wert der Aktie zu einem festgelegten Stich tag z. B. auf 110 EUR, partizipiert der Anleger hieran. Er erhält den Kaufpreis (5 EUR) und den Kursgewinn (10 EUR) und hat somit eine Rendite von 200 % erzielt. Hätte er die Aktie als solche erworben, ergebe sich nur eine Rendite von 10 %. Dieser Gewinnchance steht das Risiko gegen über, das gesamte Kapital zu verlieren, wenn die Aktie während der Laufzeit des Zertifikats eine bestimmte Schwelle (z. B. 95 EUR) unterschreitet. ◼◼ Sachverhalt Ein Steuerpflichtiger hatte 2011 Knock-Out-Zerti fikate erworben, die je nach Kursverlauf der Ba siswerte auf Zahlung eines Differenzausgleichs gerichtet waren. Noch während des Streitjahrs 2011 wurde die Knock-Out-Schwelle erreicht. Dies führte zur Ausbuchung der Kapitalanlagen ohne jeglichen Differenzausgleich bzw. Restwert. Den hieraus resultierenden Verlust machte der Steuerpflichtige in Höhe seiner Anschaffungs kosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Das Finanzamt erkannte den Verlust jedoch nicht an, sodass der Anleger klagte und schließlich recht bekam. In der Revision bestätigte der Bundesfinanzhof die Entscheidung des Finanzgerichts Düssel dorf. Unabhängig davon, ob im Streitfall die Vo raussetzungen eines Termingeschäfts vorgele gen haben, sind die in Höhe der Anschaffungs kosten angefallenen Verluste steuerlich zu be- rücksichtigen. Beachten Sie | Das Urteil ist eine Fortsetzung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass seit Einführung der Abgeltungsteuer grundsätzlich sämtliche Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen zu erfassen sind und dies gleichermaßen für Gewinne und Verluste gilt. Quelle | BFH-Urteil vom 20.11.2018, Az. VIII R 37/15, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 207685; BFH, PM Nr. 14 vom 13.3.2019
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