Mandantenbrief 05 2019

4 05-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN Das Finanzgericht muss die ortsübliche Pacht nun erneut feststellen. Dafür genügt eine Schät­ zung unter Mitwirkung eines ortskundigen, er- fahrenen Sachverständigen oder Maklers . Die damit verbundene höhere Unsicherheit ist hinzu­ nehmen, so der Bundesfinanzhof. Beachten Sie |  Kann sich das Finanzgericht auf der Grundlage der Ausführungen des Sach­ verständigen nicht die für eine Schätzung erfor­ derliche Überzeugung bilden, geht dies zulas­ ten des Finanzamts. Denn dieses trägt die ob- jektive Beweislast. Quelle |  BFH-Urteil vom 10.10.2018, Az. IX R 30/17, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 207323; BFH, PM Nr. 6 vom 20.2.2019 KAPITALANLEGER Auswirkungen der Investmentsteuerreform auf die Kapitaleinkünfte ab 2018 |  Bereits im Juli 2016 wurde die Investmentsteuerreform verabschiedet. Konkrete Auswirkungen für Privatanleger zeigen sich nun in den Steuerbescheinigungen und in den Steuererklärungen für 2018 bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.  | Grundsätzliches zur neuen Besteuerung Seit dem 1.1.2018 gilt für Investmentfonds statt des Transparenzprinzips nun grundsätzlich das Trennungsprinzip. Dadurch haben Invest­ mentfonds ihre Steuerfreiheit verloren und sind nun selbst, neben dem Anleger, zum Steu­ ersubjekt geworden. Für Fondsanleger sind drei steuerrelevante Sachverhalte zu unterscheiden. Das sind: „ „ Ausschüttungen „ „ Vorabpauschalen „ „ Ergebnis aus der Veräußerung/Rückgabe der Anteile Die Vorabpauschale ist bei der Ertragsthesau­ rierung anzuwenden oder wenn der Fonds zu wenig ausschüttet. Letztlich ist beim Fondsan­ leger zumindest ein Basisertrag in Höhe einer risikoarmen Marktverzinsung der Abgeltung­ steuer zu unterwerfen. Die Vorabpauschale (vermindert um eventuelle Ausschüttungen) gilt beim Anleger am ersten Werktag des Folge­ jahrs als zugeflossen. Die Vorabpauschale kommt also erstmals zum 2.1.2019 zum Tragen. Erst in 2019 behalten die depotführenden Stellen Steuern auf eine even­ tuelle Vorabpauschale für 2018 ein. Die Teilfreistellung für Privatanleger für Akti­ enfonds (30 %), Mischfonds (15 %), Immobilien­ fonds (60 %) und für ausländische Immobilien­ fonds (80 %) ist beim Kapitalertragsteueraus­ weis laut Steuerbescheinigung bereits berück­ sichtigt. MERKE |  Für Investmentanteile im Betriebs­ vermögen gibt es mitunter eine höhere Steuer­ freistellung. Diese muss indes im Veranlagungs­ verfahren beantragt werden. Fondsanteile, die zum 31.12.2017 im Bestand waren, gelten als zu diesem Stichtag veräußert und zum 1.1.2018 wieder als angeschafft. Einbe­ halten wird die Kapitalertragsteuer auf die fikti- ven Gewinne zum 31.12.2017 allerdings erst bei der tatsächlichen Veräußerung der Anteile. Wertsteigerungen für Fondsanteile unterliegen ab 2018 prinzipiell der Besteuerung. Das be­ trifft auch bestandsgeschützte Alt-Anteile, die bereits vor Einführung der Abgeltungsteuer – also vor dem 1.1.2009 – angeschafft wurden. Während bei diesen Alt-Anteilen der fiktive Ver­ äußerungsgewinn auf den 31.12.2017 steuerfrei ist, werden ab 1.1.2018 eintretende Wertverän­ derungen grundsätzlich steuerpflichtig. Die Wertveränderungen sind aber nur steuerpflich­ tig, soweit sie den Freibetrag von 100.000 EUR (gilt pro Anleger) überschreiten.

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