Mandantenbrief 05 2019
4 05-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN Das Finanzgericht muss die ortsübliche Pacht nun erneut feststellen. Dafür genügt eine Schät zung unter Mitwirkung eines ortskundigen, er- fahrenen Sachverständigen oder Maklers . Die damit verbundene höhere Unsicherheit ist hinzu nehmen, so der Bundesfinanzhof. Beachten Sie | Kann sich das Finanzgericht auf der Grundlage der Ausführungen des Sach verständigen nicht die für eine Schätzung erfor derliche Überzeugung bilden, geht dies zulas ten des Finanzamts. Denn dieses trägt die ob- jektive Beweislast. Quelle | BFH-Urteil vom 10.10.2018, Az. IX R 30/17, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 207323; BFH, PM Nr. 6 vom 20.2.2019 KAPITALANLEGER Auswirkungen der Investmentsteuerreform auf die Kapitaleinkünfte ab 2018 | Bereits im Juli 2016 wurde die Investmentsteuerreform verabschiedet. Konkrete Auswirkungen für Privatanleger zeigen sich nun in den Steuerbescheinigungen und in den Steuererklärungen für 2018 bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. | Grundsätzliches zur neuen Besteuerung Seit dem 1.1.2018 gilt für Investmentfonds statt des Transparenzprinzips nun grundsätzlich das Trennungsprinzip. Dadurch haben Invest mentfonds ihre Steuerfreiheit verloren und sind nun selbst, neben dem Anleger, zum Steu ersubjekt geworden. Für Fondsanleger sind drei steuerrelevante Sachverhalte zu unterscheiden. Das sind: Ausschüttungen Vorabpauschalen Ergebnis aus der Veräußerung/Rückgabe der Anteile Die Vorabpauschale ist bei der Ertragsthesau rierung anzuwenden oder wenn der Fonds zu wenig ausschüttet. Letztlich ist beim Fondsan leger zumindest ein Basisertrag in Höhe einer risikoarmen Marktverzinsung der Abgeltung steuer zu unterwerfen. Die Vorabpauschale (vermindert um eventuelle Ausschüttungen) gilt beim Anleger am ersten Werktag des Folge jahrs als zugeflossen. Die Vorabpauschale kommt also erstmals zum 2.1.2019 zum Tragen. Erst in 2019 behalten die depotführenden Stellen Steuern auf eine even tuelle Vorabpauschale für 2018 ein. Die Teilfreistellung für Privatanleger für Akti enfonds (30 %), Mischfonds (15 %), Immobilien fonds (60 %) und für ausländische Immobilien fonds (80 %) ist beim Kapitalertragsteueraus weis laut Steuerbescheinigung bereits berück sichtigt. MERKE | Für Investmentanteile im Betriebs vermögen gibt es mitunter eine höhere Steuer freistellung. Diese muss indes im Veranlagungs verfahren beantragt werden. Fondsanteile, die zum 31.12.2017 im Bestand waren, gelten als zu diesem Stichtag veräußert und zum 1.1.2018 wieder als angeschafft. Einbe halten wird die Kapitalertragsteuer auf die fikti- ven Gewinne zum 31.12.2017 allerdings erst bei der tatsächlichen Veräußerung der Anteile. Wertsteigerungen für Fondsanteile unterliegen ab 2018 prinzipiell der Besteuerung. Das be trifft auch bestandsgeschützte Alt-Anteile, die bereits vor Einführung der Abgeltungsteuer – also vor dem 1.1.2009 – angeschafft wurden. Während bei diesen Alt-Anteilen der fiktive Ver äußerungsgewinn auf den 31.12.2017 steuerfrei ist, werden ab 1.1.2018 eintretende Wertverän derungen grundsätzlich steuerpflichtig. Die Wertveränderungen sind aber nur steuerpflich tig, soweit sie den Freibetrag von 100.000 EUR (gilt pro Anleger) überschreiten.
RkJQdWJsaXNoZXIy Mzc5Mw==