Mandantenbrief 05 2019
3 05-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN Hintergrund Steuerpflichtige erhalten einen Altersentlas tungsbetrag, wenn sie vor dem Kalenderjahr, in dem sie ihr Einkommen bezogen haben, das 64. Lebensjahr vollendet haben. Für Personen, die das 64. Lebensjahr vor dem 1.1.2005 vollendet haben, also vor dem 2.1.1941 geboren sind, beträgt der Altersentlastungsbe trag 40 % des Arbeitslohns und der positiven Summe der übrigen Einkünfte, wobei Versor gungsbezüge und Leibrenten außer Betracht bleiben. Der Höchstbetrag liegt in diesen Fäl len bei 1.900 EUR. Bei Steuerpflichtigen, die am 2.1.1941 oder spä ter geboren werden, wird der Altersentlastungs betrag aufgrund des Alterseinkünftegesetzes nach und nach auf 0 EUR abgeschmolzen. Entscheidung Nach den Einkommensteuerrichtlinien, an die das Finanzamt gebunden ist, wird der Altersent lastungsbetrag bei der Ermittlung des Verlust abzugs nicht berücksichtigt. Hierzu hat das Finanzgericht Köln nun ausge führt: Im Rahmen des Verlustausgleichs ist der Altersentlastungbetrag mit positiven Einkünf ten zu verrechnen und kann darüber hinaus die Wirkung entfalten, dass sich ein negativer Ge- samtbetrag der Einkünfte erhöht. Diesem Um stand ist bei der Verlustfeststellung Rechnung zu tragen. Quelle | FG Köln, Urteil vom 12.12.2018, Az. 10 K 1730/17, Rev. BFH Az. IX R 3/19, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 207634; R 10d. Abs. 1 EStR VERMIETER Gewerbliche Vermietung: Keine Bestimmung der Vergleichsmiete durch EOP-Methode | Die ortsübliche Vergleichsmiete zur Feststellung einer nur verbilligten Vermietung darf nicht durch ein Gutachten auf der Grundlage statistischer Annahmen nach der EOP-Methode (ertragsori entierter Pachtwert) bestimmt werden. Dies hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden. | Hintergrund: Eine Vermietung gilt bereits als vollentgeltlich, wenn die Miete mindestens 66 % des ortsüblichen Niveaus beträgt. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten aufzuteilen. Diese Ver einfachung gilt jedoch nur bei der Vermietung zu Wohnzwecken. Erfolgt die Überlassung zu ge werblichen Zwecken, ist bei einer Vermietung unterhalb der ortsüblich erzielbaren Miete auch nur ein anteiliger Kostenabzug möglich. ◼◼ Sachverhalt Eine Ehefrau hatte ein Grundstück mit histori schemAltbestand, der als Gaststätte genutzt wird, erworben. Nach der Sanierung verpachtete sie das Grundstück zum Betrieb eines Beachvolley ballplatzes, einer Minigolfanlage und einer Gast stätte an ihren Ehemann für 1.000 EUR monatlich zzgl. Nebenkosten. Das Finanzamt ging indes von einer fremdüblichen Pacht von 1.474 EUR pro Mo nat und damit von einer verbilligten Vermietung aus. Als Folge kürzte es den Werbungskostenab zug entsprechend. Dagegen klagte die Ehefrau. Da sich keine vergleichbaren Objekte finden lie ßen, ermittelte der vom Finanzgericht beauf tragte Sachverständige die Miete im Wesentli chen auf Grundlage der EOP-Methode und kam auf einen Betrag von 1.530,50 EUR. Diese Me thode lehnte der Bundesfinanzhof jedoch ab. Grundsätzlich gewährt der Bundesfinanzhof dem Sachverständigen einen großen Spiel- raum. Eine Grenze ist aber überschritten, wenn der Sachverständige aufgrund der von ihm ge wählten Methode letztlich etwas anderes er- mittelt als die ortsübliche Marktmiete oder -pacht. Und dies ist bei der EOP-Methode grundsätzlich der Fall. Denn diese stellt im Wesentlichen darauf ab, welche Pacht auf der Grundlage statistischer Annahmen nach be triebswirtschaftlichen Grundsätzen vom Päch ter durchschnittlich erwirtschaftet werden kann. Das Gesetz verlangt aber, auf den örtli- chen Markt zu blicken.
RkJQdWJsaXNoZXIy Mzc5Mw==