Mandantenbrief 05 2019
1 05-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN ALLE STEUERZAHLER Kein Kindergeld bei berufsbegleitender Weiterbildung | Für volljährige Kinder, die bereits einen Abschluss in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungs gang erlangt haben, besteht nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn die weitere Ausbildung noch Teil der einheitlichen Erstausbildung und die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes ist (mehraktige Berufs- ausbildung). Wie der Bundesfinanzhof entschieden hat, besteht kein Anspruch, wenn das Kind bereits im Beruf steht und es den weiteren Ausbildungsgang nur neben dem Beruf durchführt. | Hintergrund: Für den Kindergeldanspruch für volljährige Kinder ist es oft entscheidend, ob sich das Kind in einer Erst- oder einer Zweitaus- bildung befindet. Denn nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erst studiums ist eine Erwerbstätigkeit grundsätz- lich schädlich. Ausgenommen sind nur: Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regel mäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbil dungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis. Zwar können auch mehrere Ausbildungsab schnitte zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammenzufassen sein, wenn sie einen engen sachlichen (z. B. dieselbe Berufssparte) und zeitlichen Zusammenhang haben. Eine solche einheitliche Erstausbildung muss jedoch von einer – nicht begünstigten – berufsbegleiten- den Weiterbildung abgegrenzt werden. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind Anzeichen für eine berufsbegleitende Wei terbildung, wenn das Arbeitsverhältnis unbefristet oder auf mehr als 26 Wochen befristet und auf eine (nahezu) vollzeitige Beschäftigung gerichtet ist, das Arbeitsverhältnis den ersten Studienab schluss erfordert, sich der Ausbildungsgang an den Erforder nissen der Berufstätigkeit orientiert (z. B. Abend- oder Wochenendunterricht). Quelle | BFH-Urteil vom 11.12.2018, Az. III R 26/18, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 207682; BFH, PM Nr. 13 vom 13.3.2019 ALLE STEUERZAHLER Abziehbare Studienkosten werden durch ein Stipendium nur teilweise gemindert | Gelder aus einem Stipendium, die dazu bestimmt sind, den allgemeinen Lebensunterhalt des Stipen diaten zu bestreiten, mindern nicht die (vorweggenommenen) Werbungskosten für eine Zweitausbil dung. Nur soweit Bildungsaufwendungen ausgeglichen werden, liegen keine Werbungskosten vor. Im Streitfall hat das Finanzgericht Köln nur 30 % des Stipendiums bei den Werbungskosten angerechnet. | Grundlage für eine Aufteilung, so das Finanz gericht, sind die allgemeinen Lebenshaltungs- kosten eines Studenten, der sich in einer ver gleichbaren Situation befindet. Dabei zog das Finanzgericht eine vom Deutschen Studenten werk in Auftrag gegebene Studie heran, wonach 30 % der Ausgaben auf ausbildungsspezifische Kosten entfallen. Das Finanzgericht hatte die Revision zugelassen. Da diese aber nicht eingelegt wurde, ist die Ent- scheidung rechtskräftig. Quelle | FG Köln, Urteil vom 15.11.2018, Az. 1 K 1246/16, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 207510
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