Mandantenbrief 03 2020
5 03-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN UMSATZSTEUERZAHLER Vorsteuerabzug: Frist für Zuordnungsentscheidung steht auf dem Prüfstand | Der Vorsteuerabzug bei nicht nur unternehmerisch genutzten Gegenständen (z. B. Fotovoltaikanla- gen) erfordert eine zeitnahe Zuordnung zum Unternehmensvermögen. Wurde die Zuordnung bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht dokumentiert, ist sie spätestens bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen (31.7. des Folgejahrs) gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Fristverlänge- rungen für die Abgabe der Steuererklärungen verlängern die Dokumentationsfrist nicht. An dieser Ausschlussfrist hat der Bundesfinanzhof nun aber Zweifel geäußert. | UMSATZSTEUERZAHLER Neue Rechtsprechung zur Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern | Trägt das Mitglied eines Aufsichtsrats wegen einer nicht variablen Festvergütung kein Vergü- tungsrisiko, ist es nicht als umsatzsteuerlicher Unternehmer tätig. Dies hat der Bundesfinanzhof entgegen bisheriger Rechtsprechung entschieden. | ◼◼ Sachverhalt Ein leitender Angestellter der S-AG war zugleich Aufsichtsratsmitglied der E-AG, deren Alleinge- sellschafter die S-AG war. Nach der Satzung der E-AG erhielt jedes Aufsichtsratsmitglied für seine Tätigkeit eine Festvergütung von 20.000 EUR p. a. oder einen zeitanteiligen Anteil hiervon. Das Aufsichtsratsmitglied wandte sich gegen die Annahme, dass er als Mitglied des Aufsichtsrats Unternehmer sei und in dieser Eigenschaft um- satzsteuerpflichtige Leistungen erbringe. Ein- spruch und Klage zum Finanzgericht hatten kei- nen Erfolg. Demgegenüber gab der Bundes finanzhof der Klage statt. Der Bundesfinanzhof begründete dies mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts- hofs aus 2019. Nach dieser Rechtsprechung übt das Mitglied eines Aufsichtsrats unter be- stimmten Voraussetzungen keine selbstständige Tätigkeit aus. Maßgeblich ist, dass das Aufsichtsratsmitglied für Rechnung und unter Verantwortung des Aufsichtsrats handelt und dabei auch kein wirt- schaftliches Risiko trägt. Letzteres ergab sich in dem vom Europäischen Gerichtshof ent- schiedenen Einzelfall daraus, dass das Auf- sichtsratsmitglied eine feste Vergütung erhielt, die weder von der Teilnahme an Sitzungen noch von seinen tatsächlich geleisteten Ar- beitsstunden abhängig war. Dem hat sich der Bundesfinanzhof nun unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung an- geschlossen: Trägt das Mitglied eines Auf- sichtsrats aufgrund einer nicht variablen Fest- vergütung kein Vergütungsrisiko, ist es entge- gen bisheriger Rechtsprechung nicht als Un- ternehmer tätig. Beachten Sie | Ausdrücklich offengelassen hat der Bundesfinanzhof, ob für den Fall, dass das Aufsichtsratsmitglied eine variable Vergütung erhält, an der Unternehmereigenschaft – ent- sprechend bisheriger Rechtsprechung – festzu- halten ist. Quelle | BFH-Urteil vom 27.11.2019, Az. V R 23/19, unter www.iww. de, Abruf-Nr. 214009; BFH, PM Nr. 6 vom 6.2.2020; EuGH-Urteil vom 13.6.2019, Az. C-420/18
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