Mandantenbrief 03 2020
4 03-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN PERSONENGESELLSCHAFTEN UND DEREN GESELLSCHAFTER E-Bilanz: Ergebnisverteilung bei Personengesellschaften | Unternehmen müssen den Inhalt der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln. Wird die E-Bilanz als Steuerbilanz bzw. Einheitsbilanz eingereicht, werden E-Bilanzen künftig nicht mehr angenommen, in denen der Ergebnisanteil des Mitunternehmers direkt auf einem Darlehenskonto verbucht worden ist. Falls die E-Bilanz als Handelsbilanz eingereicht wird, erwartet die Finanzverwaltung in Zukunft, dass diese Buchung über das Eigenkapital imRahmen der Überleitungsrechnung nachgebildet wird. Dies hat die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe mitgeteilt. | Bei der Ergebnisverteilung bestehen zwei Mög- lichkeiten der Verbuchung von Gewinnanteilen der Mitunternehmer: Der Ergebnisanteil wird zulasten des Jahres- ergebnisses auf das Gesellschafterdarlehens- konto (direkt in das Fremdkapital) gebucht. Bei der zweiten Möglichkeit wird der Ergeb- nisanteil erst dem Kapitalkonto gutgeschrie- ben und anschließend als Entnahme auf das Gesellschafterdarlehenskonto umgebucht. MERKE | Das Bundesfinanzministerium lehnt die Anwendung der Direktverbuchung mit der Konsequenz ab, dass eine entsprechende Direkt- verbuchung ab der Taxonomie-Version 6.3, die grundsätzlich für die Bilanzen der nach dem 31.12.2019 beginnenden Wirtschaftsjahre anzu- wenden ist, als fehlerhaft zurückgewiesen wer- den wird. Damit kann die E-Bilanz der Mitunter- nehmerschaft nicht mehr übermittelt werden. Hintergrund ist, dass die Entwicklung der Kapi- talkonten bei einer Direktverbuchung imFremd- kapital nur schwer nachvollziehbar ist. Ab der Taxonomie-Version 6.3 erhöht ein Steuer- bilanzgewinn in einemersten Schritt das steuer- liche Eigenkapital und damit die Kapitalanteile der Mitunternehmer entsprechend dem ihnen zuzurechnenden Anteil am Steuerbilanzgewinn. Ist der Gewinnanteil auf einem als Fremdkapital einzustufenden Gesellschafterkonto zu erfas- sen, ist insoweit in einem zweiten Schritt eine Entnahme zu berücksichtigen, die dann zu einer Minderung des Kapitalanteils führt. Soweit und solange entnahmefähige Gewinnan- teile nicht entnommen werden, stellen sie grund- sätzlich eine dem Sonderbetriebsvermögen zu- zuordnende Forderung des jeweiligen Mitunter- nehmers dar. In diesem Fall ist im Sonderbereich korrespondierend eine Einlage zu erfassen. Quelle | StBK Westfalen-Lippe, Mitteilung vom 24.7.2019 Sachverhalt und Entscheidung Im Streitfall lagen die positiven Voraussetzun- gen für einen „Fälligkeitszufluss“ nach Auffas- sung des Finanzgerichts Münster vor. Denn der Steuerpflichtige war Geschäftsführer und be- herrschender Gesellschafter der GmbH. Zudem hatte die GmbH die fälligen Mieten nicht zum Fälligkeitszeitpunkt bezahlt. Im Verfahren beschäftigte sich das Finanzgericht ausführlich mit der Frage, was der Maßstab für eine Zahlungsunfähigkeit ist. Dabei geht das Fi- nanzgericht (insoweit) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs von einem engen, nicht mit § 17 der Insolvenzord- nung übereinstimmenden Zahlungsunfähigkeits- begriff aus. Erforderlich istmithin, dass die GmbH ihre fälligen Verpflichtungen „schlechterdings” nicht erfüllen konnte. Beachten Sie | Das Finanzgericht hat die Revi- sion wegen grundsätzlicher Bedeutung zuge- lassen. Denn u. a. hat sich der Bundesfinanzhof noch nicht ausdrücklich mit der Frage befasst, welche Relevanz das Zahlungsverbot des § 64 Satz 1 des GmbHG für den Fälligkeitszufluss hat. Nach dieser Regelung sind die Geschäfts- führer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlun- gen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungs- unfähigkeit der Gesellschaft oder nach Fest- stellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Quelle | FG Münster, Urteil vom 4.9.2019, Az. 4 K 1538/16, E, G, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 213946
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