Mandantenbrief 03 2020

3 03-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN ALLE STEUERZAHLER Brexit: Vorerst keine unmittelbaren Auswirkungen |  Seit 1.2.2020 ist der Brexit Realität: Das Ver- einigte Königreich ist nicht mehr Mitglied der Europäischen Union. Für Bürger und Unter- nehmen ändert sich aber erstmal nichts, da zunächst bis Ende 2020 eine Übergangsphase läuft, in der das EU-Recht im und für das Ver- einigte Königreich grundsätzlich weiterhin gilt, jedoch ohne britisches Mitbestimmungsrecht in den EU-Institutionen. Das Vereinigte König- reich bleibt in dieser Zeit auch Teil des EU- Binnenmarktes und der EU-Zollunion. | Beachten Sie |  Das Bundesfinanzministerium hat auf einer Themenseite (unter www.iww.de/ s3297) finanzpolitische Informationen zu den Themen Finanzmarkt, Zoll, Haushalt und Steu- ern aufgeführt. KAPITALANLEGER Finanzkonten-Informationsaus- tauschgesetz: Voraussichtliche Staatenaustauschliste 2020 |  Nach den Vorgaben des Finanzkonten-Infor- mationsaustauschgesetzes werden Informatio- nen über Finanzkonten in Steuersachen zwi- schen dem Bundeszentralamt für Steuern und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates automatisch ausgetauscht. Das Bundes- finanzministerium hat nun die Staaten bekannt- gegeben, mit denen voraussichtlich der automa- tische Datenaustausch zum 30.9.2020 erfolgt.  | Beachten Sie | Weiterführende Informationen zum Informationsaustausch über Finanzkonten erhalten Sie u. a. auf der Webseite des Bundes- finanzministeriums (unter www.iww.de/s308) sowie auf der Webseite des Bundeszentralamts für Steuern (unter www.iww.de/s2991 ). Quelle |  BMF-Schreiben vom 28.1.2020, Az. IV B 6 - S 1315/19/10030 :015, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 213949 GESELLSCHAFTER UND GESCHÄFTSFÜHRER VON KAPITALGESELLSCHAFTEN Miete: Zuflussfiktion beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer |  Bei beherrschenden Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft besteht für Ansprüche gegen die Gesellschaft die Fiktion eines Zuflusses im Zeitpunkt der Fälligkeit. Mit dieser Zuflussfiktion hat sich jüngst das Finanzgericht Münster näher beschäftigt.  | Hintergrund Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz sind Einnahmen innerhalb des Kalenderjahrs bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zu- geflossen sind. Geldbeträge fließen dem Steu- erpflichtigen grundsätzlich dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder einem Konto des Empfän- gers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden. Beachten Sie |  Da sich die Erlangung der wirt- schaftlichen Verfügungsmacht nach den tat- sächlichen Verhältnissen richtet, kann das Zu- fließen grundsätzlich nicht fingiert werden. Eine Ausnahme besteht indes bei beherrschen- den Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft. Bei diesen wird angenommen, dass sie über eine von der Gesellschaft geschuldete Vergütung be- reits im Zeitpunkt der Fälligkeit verfügen kön- nen und ihnen damit entsprechende Einnahmen zugeflossen sind. Gerechtfertigt wird dies damit, dass es der beherrschende Gesellschafter in der Hand hat, solche Beträge stehen oder sich aus- zahlen zu lassen. Die Rechtsprechung hat allerdings auch Aus- nahmen von dem Grundsatz des „Fälligkeitszu- flusses“ anerkannt, insbesondere, wenn die GmbH zahlungsunfähig ist.

RkJQdWJsaXNoZXIy Mzc5Mw==