Mandantenbrief 07 2019
7 07-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN ARBEITGEBER Arbeit auf Abruf: Minijobs ohne Anpassung der Arbeitsverträge in Gefahr | Minijobs werden oft als Abruf-Arbeit ausgeführt. Werden keine eindeutigen Regelungen zur Ar- beitszeit getroffen, gilt seit 2019 als gesetzliche Vermutung zur vereinbarten Arbeitszeit (geregelt in § 12 Abs. 1 S. 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes [TzBfG]) eine solche von 20 Stunden als ver- einbart – und nicht mehr eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden. Die Bundessteuerberater- kammer hat nun nach einem Gespräch mit dem Betriebsprüfungsdienst der Deutschen Rentenver- sicherung Bund mitgeteilt, dass die Prüfer diese Neuregelung kontrollieren werden – und das kann richtig teuer werden. | Werden Abrufverträge mit Minijobbern nicht an- gepasst, werden daraus schnell sozialversiche- rungspflichtige Jobs, weil die Geringfügigkeits- grenze von 450 EUR überschritten wird: In 2018 betrug der Mindestlohn 8,84 EUR. Bei 4,33 Wochen/Monat (52 Wochen/12 Monate) ergab das bei einer 10-Stunden-Woche rund 383 EUR/Monat. Die 450 EUR-Grenze wurde nicht überschritten. In 2019 beträgt der Mindestlohn 9,19 EUR. Bei 4,33 Wochen/Monat ergibt das bei einer 20-Stunden-Woche rund 796 EUR/Monat. Kann diese gesetzliche Vermutung nicht widerlegt werden, tritt Sozialversicherungs- pflicht ein. MERKE | Bei der Anpassung der Verträge ist nach § 12 Abs. 2 TzBfG zudem Folgendes zu be- achten: Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeits- zeit eine Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 25 % der wöchent- lichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen. Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeits- zeit eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 % der wöchent- lichen Arbeitszeit weniger abrufen. Quelle | Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe, Kammerinfo 02/2019; Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG) ARBEITGEBER Umlage U2 für Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft geringfügig gesunken | Der Umlagesatz für die Umlage 2 (U2), die für Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft erhoben wird, ist für geringfügig Beschäftigte (Minijobber) zum 1.6.2019 von 0,24 % auf 0,19 % des Arbeitsent- gelts gesunken. Der Erstattungssatz beträgt unverändert 100 %. | Alle Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen, nehmen am Umlageverfahren U2 teil. Die Pflicht zur Zahlung der U2 besteht also auch für Arbeitgeber mit ausschließlich männlichen Beschäftigten. Beachten Sie | Die Änderung der Umlage U2 zum 1.6.2019 passt die Minijob-Zentrale im Dauer-Beitragsnachweis automatisch an. Die Arbeitgeber müssen also in der Regel keinen neuen Nachweis einreichen. Werden die Bei- träge überwiesen und wurde zu diesem Zweck ein Dauerauftrag eingerichtet, muss dieser an- gepasst werden. Quelle | „Umlage U2 für Arbeitgeberaufwendungen bei Mutter- schaft sinkt“, unter www.minijob-zentrale.de ; Blogbeitrag vom 23.5.2019
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