Mandantenbrief 07 2019

6 07-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN Der neue Art. 36a MwStSystRL schafft erstmals eine EU-einheitliche Definition für Reihenge- schäfte. Die Zuordnung der Warenbewegung wurde indes nur für die Fälle getroffen, in denen der mittlere Unternehmer (Zwischenhändler) befördert oder versendet. ImErgebnis entspricht die Regelung der deutschen Vermutungsrege- lung, nach der die Warenbewegung grundsätz- lich der Lieferung an den Zwischenhändler zuzu- ordnen ist. Damit ist diese Lieferung die bewegte und potenziell steuerbefreite. Abweichend hier- von gilt als bewegte Lieferung die Lieferung des Zwischenhändlers, wenn er mit der USt-IdNr. des Abgangsmitgliedstaats auftritt. Nicht ausdrücklich geregelt sind die Fälle, in denen der erste oder der letzte Unternehmer die Gegenstände befördert. Nach dem UStG gilt Folgendes: „ „ Wird der Gegenstand der Lieferung durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Ver- sendung seiner Lieferung zuzuordnen. „ „ Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder ver- sendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen. FAZIT |  Die Quick Fixes sind zu begrüßen, da die Vereinheitlichung für Rechtssicherheit sorgt. Allerdings wird der Nutzen, z. B. bei der Neure- gelung für Konsignationslager, durch die Auf- zeichnungspflichten geschmälert. Bei innerge- meinschaftlichen Lieferungen bedeuten die ver- schärften Anforderungen Handlungsbedarf für betroffene Unternehmen. In Sachverhaltskons- tellationen mit Drittstaaten (z. B. Schweiz) entfal- ten die Quick Fixes keine Wirkung; insoweit ver- bleibt es bei den bisher geltenden Regelungen. Quelle |  Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elekt- romobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Referentenentwurf des BMF, Stand: 8.5.2019); BFH-Urteil vom 20.10.2016, Az. V R 31/15; BFH-Urteil vom 16.11.2016, Az. V R 1/16; BMF-Schreiben vom 10.10.2017, Az. III C 3 - S 7103-a/15/10001 ARBEITGEBER Sachbezüge: Die geplante Neuregelung dürfte Gutscheinmodelle erheblich einschränken |  Gewährt ein Arbeitgeber kostenlose oder verbilligte Sachbezüge, dann bleiben diese bis zu einer monatlichen Freigrenze von 44 EUR (brutto) steuer- und sozialabgabenfrei. Durch das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vor- schriften“ soll dieses beliebte Steuersparmodell jedoch ab 1.1.2020 eingeschränkt werden. So steht es zumindest im Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums.  | Durch die gesetzliche Änderung soll der Begriff der (nicht-begünstigten) Geldleistung in Ab- grenzung zum (begünstigten) Sachbezug neu definiert werden. Daraus folgt, dass folgende Einnahmen grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen darstellen: „ „ zweckgebundene Geldleistungen, „ „ nachträgliche Kostenerstattungen, „ „ Geldsurrogate, „ „ andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lau- ten und „ „ Zukunftssicherungsleistungen. MERKE |  Gutscheine sollen nach der Neurege- lung nur noch dann als Sachbezug zu qualifizie- ren sein, wenn der Aussteller identisch ist mit dem Unternehmen, dessen Waren oder Dienst- leistungen damit bezogen werden können. Damit tritt eine erhebliche Einschränkung der bisheri- gen Gutscheinmodelle ein. Quelle |  Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vor- schriften (Referentenentwurf des BMF, Stand: 8.5.2019)

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