Mandantenbrief 07 2019

5 07-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN Bei einem Konsignationslager sind grundsätz- lich zwei Formen zu unterscheiden: „ „ Bei einem Call-off-Stock kann nur ein be- stimmter Abnehmer Waren aus dem Lager entnehmen. „ „ Bei einem Consignment-Stock haben meh- rere Abnehmer die Möglichkeit, auf die Ware zurückzugreifen. Bislang löst die grenzüberschreitende Bestü- ckung des deutschen Konsignationslagers ein – grundsätzlich steuerfreies – innergemein- schaftliches Verbringen im Abgangsland und spiegelbildlich die Besteuerung eines innerge- meinschaftlichen Erwerbs im Bestimmungs- land aus. Die tatsächliche Entnahme der Waren aus dem Lager führt zu einer inländischen Lie- ferung. Demnach muss sich der Lieferer im Be- stimmungsland für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren. Beachten Sie |  Wird die Ware nur für kurze Zeit zwischengelagert und steht der Abnehmer der Ware bei Transportbeginn bereits fest , dann können Unternehmer von einer Vereinfa- chungsregelung profitieren: Bei Transport der Ware zum Konsignationslager wird eine direkte innergemeinschaftliche Lieferung im Abgangs- land und spiegelbildlich ein innergemeinschaft- licher Erwerb durch den Abnehmer angenom- men. Die sich daran anschließende Inlandsliefe- rung fällt ebenso wie eine Registrierungspflicht im Bestimmungsland weg. Diese Vereinfachungsregelung beruht auf zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs aus 2016 und fin- det regelmäßig nur bei Call-off-Stocks Anwen- dung. Das Bundesfinanzministerium hat diese Grundsätze übernommen. Durch die Quick-Fixes kommt es nun zu einer einheitlichen Regelung in der EU. Unter den Voraussetzungen des Art. 17a MwStSystRL er- folgt die innergemeinschaftliche Lieferung im Abgangsmitgliedstaat sowie der innergemein- schaftliche Erwerb erst im Zeitpunkt der Ent- nahme der Ware. Der Warentransport löst da- mit kein innergemeinschaftliches Verbringen aus. Eine Registrierungspflicht im Bestim- mungsland entfällt. Diese Regelung soll mit der Einfügung des neuen § 6b im UStG in nati- onales Recht umgesetzt werden. ◼◼ Die Voraussetzungen „ „ Die Gegenstände werden in ein Konsignati- onslager in einem anderen Mitgliedstaat be- fördert oder versendet. „ „ Der Lieferer hat im Bestimmungsmitglied- staat weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung. „ „ Der Erwerber muss gegenüber dem Lieferer bis zum Beginn der Beförderung oder Versen- dung die ihm vom Bestimmungsmitgliedstaat erteilte USt-IdNr. verwendet haben. Zudem muss der Erwerber die Lieferung gesondert aufzeichnen und dabei zahlreiche gesetzliche Vorgaben beachten. „ „ Auch der Lieferer muss den Warentransport in den Bestimmungsmitgliedstaat nach ge- setzlichen Vorgaben gesondert aufzeichnen. Die USt-IdNr. des Erwerbers muss er in die Zusammenfassende Meldung aufnehmen. „ „ Die Gegenstände müssen innerhalb von zwölf Monaten nach Einlagerung vom Abnehmer aus dem Lager entnommen werden. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt bzw. wird die Ware nicht innerhalb der Zwölf- Monatsfrist entnommen, ist grundsätzlich wei- terhin ein innergemeinschaftliches Verbringen anzunehmen. Beachten Sie |  Wird die Ware jedoch innerhalb von zwölf Monaten zurück in den Abgangsmit- gliedstaat transportiert und dieser Rücktrans- port gesondert aufgezeichnet, entfällt ein in- nergemeinschaftliches Verbringen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen anstatt des ur- sprünglich vorgesehenen Erwerbers ein ande- rer Unternehmer die Ware innerhalb von zwölf Monaten entnimmt. Reihengeschäft Ein Reihengeschäft liegt vor, wenn mehrere Un- ternehmer über denselben Gegenstand Um- satzgeschäfte abschließen und dieser Gegen- stand bei der Beförderung oder Versendung un- mittelbar vom ersten Unternehmer an den letz- ten Abnehmer gelangt. Folge des Reihengeschäfts ist es, dass die Wa- renbewegung nur einer der Lieferungen zuzu- ordnen ist. Nur diese Lieferung kommt in den Genuss der Steuerbefreiung.

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