Mandantenbrief 07 2019
5 07-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN Bei einem Konsignationslager sind grundsätz- lich zwei Formen zu unterscheiden: Bei einem Call-off-Stock kann nur ein be- stimmter Abnehmer Waren aus dem Lager entnehmen. Bei einem Consignment-Stock haben meh- rere Abnehmer die Möglichkeit, auf die Ware zurückzugreifen. Bislang löst die grenzüberschreitende Bestü- ckung des deutschen Konsignationslagers ein – grundsätzlich steuerfreies – innergemein- schaftliches Verbringen im Abgangsland und spiegelbildlich die Besteuerung eines innerge- meinschaftlichen Erwerbs im Bestimmungs- land aus. Die tatsächliche Entnahme der Waren aus dem Lager führt zu einer inländischen Lie- ferung. Demnach muss sich der Lieferer im Be- stimmungsland für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren. Beachten Sie | Wird die Ware nur für kurze Zeit zwischengelagert und steht der Abnehmer der Ware bei Transportbeginn bereits fest , dann können Unternehmer von einer Vereinfa- chungsregelung profitieren: Bei Transport der Ware zum Konsignationslager wird eine direkte innergemeinschaftliche Lieferung im Abgangs- land und spiegelbildlich ein innergemeinschaft- licher Erwerb durch den Abnehmer angenom- men. Die sich daran anschließende Inlandsliefe- rung fällt ebenso wie eine Registrierungspflicht im Bestimmungsland weg. Diese Vereinfachungsregelung beruht auf zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs aus 2016 und fin- det regelmäßig nur bei Call-off-Stocks Anwen- dung. Das Bundesfinanzministerium hat diese Grundsätze übernommen. Durch die Quick-Fixes kommt es nun zu einer einheitlichen Regelung in der EU. Unter den Voraussetzungen des Art. 17a MwStSystRL er- folgt die innergemeinschaftliche Lieferung im Abgangsmitgliedstaat sowie der innergemein- schaftliche Erwerb erst im Zeitpunkt der Ent- nahme der Ware. Der Warentransport löst da- mit kein innergemeinschaftliches Verbringen aus. Eine Registrierungspflicht im Bestim- mungsland entfällt. Diese Regelung soll mit der Einfügung des neuen § 6b im UStG in nati- onales Recht umgesetzt werden. ◼◼ Die Voraussetzungen Die Gegenstände werden in ein Konsignati- onslager in einem anderen Mitgliedstaat be- fördert oder versendet. Der Lieferer hat im Bestimmungsmitglied- staat weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung. Der Erwerber muss gegenüber dem Lieferer bis zum Beginn der Beförderung oder Versen- dung die ihm vom Bestimmungsmitgliedstaat erteilte USt-IdNr. verwendet haben. Zudem muss der Erwerber die Lieferung gesondert aufzeichnen und dabei zahlreiche gesetzliche Vorgaben beachten. Auch der Lieferer muss den Warentransport in den Bestimmungsmitgliedstaat nach ge- setzlichen Vorgaben gesondert aufzeichnen. Die USt-IdNr. des Erwerbers muss er in die Zusammenfassende Meldung aufnehmen. Die Gegenstände müssen innerhalb von zwölf Monaten nach Einlagerung vom Abnehmer aus dem Lager entnommen werden. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt bzw. wird die Ware nicht innerhalb der Zwölf- Monatsfrist entnommen, ist grundsätzlich wei- terhin ein innergemeinschaftliches Verbringen anzunehmen. Beachten Sie | Wird die Ware jedoch innerhalb von zwölf Monaten zurück in den Abgangsmit- gliedstaat transportiert und dieser Rücktrans- port gesondert aufgezeichnet, entfällt ein in- nergemeinschaftliches Verbringen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen anstatt des ur- sprünglich vorgesehenen Erwerbers ein ande- rer Unternehmer die Ware innerhalb von zwölf Monaten entnimmt. Reihengeschäft Ein Reihengeschäft liegt vor, wenn mehrere Un- ternehmer über denselben Gegenstand Um- satzgeschäfte abschließen und dieser Gegen- stand bei der Beförderung oder Versendung un- mittelbar vom ersten Unternehmer an den letz- ten Abnehmer gelangt. Folge des Reihengeschäfts ist es, dass die Wa- renbewegung nur einer der Lieferungen zuzu- ordnen ist. Nur diese Lieferung kommt in den Genuss der Steuerbefreiung.
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