Mandantenbrief 07 2019

4 07-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN Hintergrund Die Heubeck-Richttafeln enthalten aktuarische Parameter, wie z. B. die Sterbewahrscheinlich- keiten, die für die Bewertung von Pensionsver- pflichtungen von grundlegender Bedeutung sind. Eine Pensionsrückstellung darf in einem Wirt- schaftsjahr höchstens um den Unterschied zwi- schen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung amSchluss desWirtschaftsjahrs und amSchluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs erhöht werden. Soweit der Unterschiedsbetrag auf der erstmaligen Anwendung neuer oder geänderter biometrischer Rechnungsgrundlagen beruht, kann er nur auf mindestens drei Wirtschafts- jahre gleichmäßig verteilt der Pensionsrück- stellung zugeführt werden. Beachten Sie |  Die Entscheidung ist zu den Än- derungen der erstmalig im Wirtschaftsjahr 2005 anwendbaren Heubeck-Richttafeln 2005 zu den Heubeck-Richttafeln 1998 ergangen. An- gesichts der im vergangenen Jahr veröffent- lichten Heubeck-Richttafeln 2018 hat sie einen aktuellen Bezug. Quelle |  BFH, Beschluss vom 13.2.2019, Az. XI R 34/16, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 208239 UMSATZSTEUERZAHLER EU-Mehrwertsteuerreform: Änderungen für international agierende Unternehmen |  Ab 1.1.2020 treten die sogenannten Quick Fixes zur Mehrwertsteuer in Kraft. Bis zur Einführung des endgültigen Mehrwertsteuersystems in der Europäischen Union (EU) soll dadurch insbesondere der innergemeinschaftliche Warenhandel vereinfacht und weiter harmonisiert werden. Die Umset- zung der EU-Vorgaben in deutsches Recht muss bis zum Jahresende 2019 erfolgen. Das Bundes­ finanzministerium hat nun einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur weiteren steuerlichen För- derung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ vorgelegt, in dem die Neuregelungen enthalten sind.  | Innergemeinschaftliche Lieferungen Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen erfolgt eine grenzüberschreitende Lieferung innerhalb der Europäischen Union. Diese Lieferung ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei, wenn gewisse Nachweise erbracht werden. Das spiegelbildli- che Zusammenspiel von steuerbefreiter Liefe- rung und steuerpflichtigem innergemeinschaft- lichen Erwerb stellt eine wesentliche Grundlage des derzeitigen Mehrwertsteuersystems dar. Bisher hatte die Angabe der ausländischen Um- satzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Abnehmers „nur“ den Status einer formel- len Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung durch den Lieferer. Dies hatte die Auswirkung, dass bei Nachweis der übrigen Voraussetzungen – vor allem der Warenbewe- gung in den anderen Mitgliedstaat – die Steuer- befreiung nicht wegen der unterbliebenen An- gabe der USt-IdNr. versagt werden durfte. Durch die Änderung der Mehrwertsteuer-Sys- temrichtlinie (MwStSystRL) und des nationalen Umsatzsteuergesetzes (UStG) wird die Steuer- befreiung künftig nicht mehr gewährt, wenn die Zusammenfassende Meldung des liefernden Unternehmers unrichtig oder unvollständig ist. Darüber hinaus muss der Abnehmer gegenüber dem Lieferer eine gültige USt-IdNr. verwendet haben. Beachten Sie |  Damit erlangt sowohl die Zu- sammenfassende Meldung als auch die Angabe der USt-IdNr. des Abnehmers materiell-rechtli- chen Charakter. Konsignationslager Umsatzsteuerlich ist unter einem Konsignati- onslager ein (vielfach) beim Kunden (Abneh- mer) anzutreffendes Warenlager des Lieferan- ten zu verstehen. Aus diesem kann der Abneh- mer dann bei Bedarf („just in time“) Waren ent- nehmen.

RkJQdWJsaXNoZXIy Mzc5Mw==