Mandantenbrief 07 2019

3 07-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE Auch ein elektronisches Fahrtenbuch ist zeitnah zu führen |  Die unmittelbare elektronische Erfassung der Fahrtwege eines betrieblichen Fahrzeugs durch ein technisches System reicht zur ordnungsgemäßen Führung eines Fahrtenbuchs nicht aus. Neben dem Bewegungsprofil müssen die Fahrtanlässe ebenfalls zeitnah erfasst werden. Eine technische Lösung, die auch nach Jahren noch Änderungen zulässt, kann nicht als elektronisches Fahrtenbuch anerkannt werden. So lautet eine Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen.  | Im Streitfall war unklar, wann die Angaben zu den jeweiligen Fahrtanlässen in der Datenbank ergänzt worden waren. Offensichtlich bestand die Möglichkeit, die Angaben noch nach Mona- ten abzuspeichern. Dies löst kein ordnungsge- mäßes Fahrtenbuch aus, so das Finanzgericht Niedersachsen. Wird ein elektronisches Fahr- tenbuch eingesetzt, sollte unbedingt darauf ge- achtet werden, dass sich aus den Datenbestän- den die Abspeicherungstage nachvollziehbar ergeben. Beachten Sie |  Bloße Ortsangaben im Fahr- tenbuch genügen bei dienstlichen Fahrten nur dann, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifels- frei ergibt oder wenn sich dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unter- lagen ermitteln lässt, die ihrerseits nicht mehr ergänzungsbedürftig sind. Dies gilt auch bei der Führung eines elektronischen Fahrtenbuchs. Ferner stellte das Finanzamt Differenzen zwi- schen den Kilometerständen laut Fahrtenbuch und den Werkstattrechnungen bzw. dem TÜV- Bericht fest. Das Finanzgericht hat die Fahrten- bücher auch deshalb verworfen, weil der Steu- erpflichtige die tatsächlichen Kilometerstände zu keinem Zeitpunkt mit den rechnerisch ermit- telten Tachoständen in den Daten des Fahrten- buchs abgeglichen hat. Der tatsächliche Tacho- stand blieb damit für jeden einzelnen Tag in allen Jahren unbekannt. Quelle |  FG Niedersachsen, Urteil vom 23.1.2019, Az. 3 K 107/18, NZB BFH Az. VI B 25/19, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 208370 Die zweite Frage (Höhe der Betriebsausgaben) ist für die Händlerin allerdings gut ausgegan- gen. Weil die Steuerpflichtige weder eine Steu- ererklärung noch eine Gewinnermittlung vor- gelegt hatte, schätzte das Finanzamt die im Zusammenhang mit diesen Umsätzen angefal- lenen Betriebsausgaben mit 30 % der Betriebs- einnahmen. Dies erschien dem Finanzgericht Hessen jedoch als zu gering. Es hielt Betriebs- ausgaben i. H. von 60 % des Nettoumsatzes für gerechtfertigt. Beachten Sie |  Gegen dieses Urteil ist die Revi- sion anhängig. Diese wurde zugelassen, weil die finanzgerichtliche Rechtsprechung den nach- haltigen Internethandel mit Gebrauchsgegen- ständen als gewerbliche Tätigkeit einstuft, wo- hingegen der nachhaltige An- und Verkauf von Wertpapieren auf eigene Rechnung nicht als ge- werbliche Tätigkeit qualifiziert wird. Quelle |  FG Hessen, Urteil vom 19.7.2018, Az. 2 K 1835/16, Rev. BFH Az. X R 26/18, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 208698 GESELLSCHAFTER UND GESCHÄFTSFÜHRER VON KAPITALGESELLSCHAFTEN Ausweis einer neuen Pensionsrückstellung bei Veröffentlichung neuer Heubeck-Richttafeln |  Wird im Jahr der Erteilung einer Pensionszusage eine steuermindernde Pensionsrückstellung gebil- det und erfolgt dies im Jahr der Veröffentlichung neuer Heubeck-Richttafeln, liegt kein Unterschieds- betrag vor, der auf drei Wirtschaftsjahre zu verteilen ist. Mit diesem Beschluss hat der Bundesfinanzhof eine viel diskutierte Frage entschieden und dabei der Sichtweise der Finanzverwaltung widersprochen.  |

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