Mandantenbrief 02 2021

6 02-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN ◼◼ Sachverhalt Zusammenveranlagte Eheleute beantragten für 2010 in der Anlage KAP eine Überprüfung des Steuereinbehalts nach § 32d Abs. 4 EStG. Ein An- trag nach § 32d Abs. 6 EStG wurde nicht gestellt, da dieser wegen der übrigen Einkünfte nicht zu einer niedrigeren Steuer geführt hätte. Die Steu- erfestsetzung wurde bestandskräftig. Später wurden Beteiligungseinkünfte herabge- setzt und der Bescheid geändert. Hiergegen leg- ten die Steuerpflichtigen Einspruch ein und be- antragten erstmals eine Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG. Diese würde nun – aufgrund der geringeren übrigen Einkünfte – erstmals zu einer niedrigeren Steuerfestsetzung führen. Das Finanzamt lehnte den Antrag jedoch ab. Die hiergegen erhobene Klage war vor dem Finanz- gericht Köln erfolgreich, das eine Möglichkeit zur Änderung über ein sogenanntes rückwirken- des Ereignis annahm. Der Bundesfinanzhof folgte in der Revision der Sichtweise des Finanzgerichts. So liegt in der Änderung des Bescheids ein rückwirkendes Ereignis, das einen korrekturbedürftigen Zu- stand im Hinblick auf die bestandskräftig festge- setzte Steuer ausgelöst hat. Denn durch die ver- änderten Besteuerungsgrundlagen wurde nach Eintritt der Bestandskraft erstmals eine erfolg- reiche Antragstellung nach § 32d Abs. 6 EStG möglich. Es besteht keine generelle Antragsfrist, jedoch wird durch das allgemeine verfahrensrechtli- che Institut der Bestandskraft eine Antragstel- lung begrenzt. Nach Unanfechtbarkeit des Be- scheids kann ein Antrag lediglich innerhalb der Korrekturvorschriften gestellt werden. Ein rückwirkendes Ereignis wie im Urteilsfall liegt dabei nur vor, wenn imursprünglichen Bescheid eine Antragstellung aufgrund höherer Einkünfte nicht möglich war und diese im Änderungsbe- scheid nunmehr erstmals möglich wurde. Quelle | BFH-Urteil vom 14.7.2020, Az. VIII R 6/17, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 218306 ARBEITGEBER Teilnahme an einem Firmenfitnessprogramm kann steuerfrei sein | Die monatliche 44 EUR-Freigrenze für Sachbezüge gilt auch, wenn Arbeitnehmer auf Kosten ihres Arbeitgebers an einem Firmenfitnessprogramm teilnehmen können. Dies hat aktuell der Bundes­ finanzhof entschieden. | ◼◼ Sachverhalt Ein Arbeitgeber ermöglichte seinen Arbeitneh- mern im Rahmen eines Firmenfitnesspro- gramms, in verschiedenen Fitnessstudios zu trainieren. Hierzu erwarb er jeweils einjährige Trainingslizenzen, für die monatlich jeweils 42,25 EUR (zzgl. Umsatzsteuer) zu zahlen waren. Die teilnehmenden Arbeitnehmer leisteten einen Eigenanteil von 16 EUR bzw. 20 EUR. Der Arbeitgeber ließ die Sachbezüge außer An- satz, da diese ausgehend von einem monatlichen Zufluss unter die 44 EUR-Freigrenze für Sachbe- züge fielen. Demgegenüber vertrat das Finanz- amt die Ansicht, den Arbeitnehmern sei die Mög- lichkeit, für ein Jahr an dem Fitnessprogramm teilzunehmen, „quasi in einer Summe“ zugeflos- sen, weshalb die Freigrenze überschritten sei. Es unterwarf die Aufwendungen für die Jahreslizen- zen abzüglich der Eigenanteile der Arbeitnehmer dem Pauschsteuersatz von 30 %. Doch dem folgte der Bundesfinanzhof nicht. Der geldwerte Vorteil ist den teilnehmenden Arbeitnehmern als laufender Arbeitslohn mo- natlich zugeflossen. Der Arbeitgeber hat sein vertragliches Versprechen, den Arbeitnehmern die Nutzung der Fitnessstudios zu ermöglichen, unabhängig von seiner eigenen Vertragsbin- dung monatlich fortlaufend durch Einräumung der tatsächlichen Trainingsmöglichkeit erfüllt.

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