Mandantenbrief 02 2021

5 02-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN VERMIETER Kaufpreisaufteilung bei Grundstücken: Absage für BMF-Arbeitshilfe | Eine im Kaufvertrag erfolgte Kaufpreisaufteilung auf den Grund und Boden und das (abschreibungs- fähige) Gebäude kann grundsätzlich der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Voraussetzung: Sie darf die realen Wertverhältnisse nicht in grundsätzlicher Weise verfehlen. Ist dies aber der Fall, ist die vom Bundesfinanzministerium entwickelte „Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein be- bautes Grundstück“ nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kein geeignetes Wertermittlungsverfahren. | ◼◼ Sachverhalt Eine Steuerpflichtige hatte 2017 eine (vermietete) Eigentumswohnung für 110.000 EUR erworben. Laut Kaufvertrag sollten davon 20.000 EUR auf den Grund und Boden entfallen. Somit ging sie für Abschreibungszwecke von einem Gebäude- anteil von rund 82 % aus. Das Finanzamt ermit- telte aber einen Anteil von rund 31 %. Dabei legte es die vom Bundesfinanzministerium bereitge- stellte „Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Ge- samtkaufpreises für ein bebautes Grundstück“ zugrunde. Das Finanzgericht sah in der Arbeitshilfe ein ge- eignetes Wertermittlungsverfahren, um die Marktangemessenheit einer vertraglichen Kauf- preisaufteilung widerlegen zu können, zugleich aber auch eine geeignete Schätzungshilfe. Dem ist der Bundesfinanzhof nun entgegengetreten. Die Arbeitshilfe gewährleistet die von der Recht- sprechung geforderte Aufteilung nach den rea- len Verkehrswerten von Grund und Gebäude nicht. Denn die Auswahl der zur Verfügung ste- henden Bewertungsverfahren wird auf das (ver- einfachte) Sachwertverfahren verengt. Auch der vor allem in großstädtischen Ballungsräumen relevante Orts- oder Regionalisierungsfaktor bleibt außen vor. Deshalb ist das Finanzgericht bei einer streiti- gen Grundstücksbewertung in der Regel gehal- ten, das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen einzuholen. Quelle | BFH-Urteil vom 21.7.2020, Az. IX R 26/19, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 219134; BFH, PM Nr. 55/2020 vom 26.11.2020 Auch vom Bundesamt für Justiz gibt es gute Nachrichten. Zwar wurde die Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss für 2019 (dies war der 31.12.2020) nicht verlängert. Allerdings wird das Bundesamt vor dem 1.3.2021 kein Ordnungs- geldverfahren einleiten. Quelle | SPD-Bundestagsfraktion, Mitteilung vom 17.12.2020; Bundesamt für Justiz, Mitteilung Nr. 25/2020 vom 16.12.2020 KAPITALANLEGER Zur Antragsfrist für eine Günstigerprüfung | Liegt ein Antrag auf Günstigerprüfung für Kapitalerträge nach § 32d Abs. 6 Einkommensteuerge- setz (EStG) vor und ist der reguläre Steuertarif niedriger als die Abgeltungsteuer von 25 %, erfolgt die Besteuerung zum regulären Steuertarif. Wird in einem Änderungsbescheid nach Eintritt der Be- standskraft aufgrund geänderter Besteuerungsgrundlagen erstmals ein Antrag auf Günstigerprüfung möglich, stellt dies nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ein rückwirkendes Ereignis dar. | Zum Hintergrund: Grundsätzlich ist die Ein- kommensteuer auf Kapitalerträge mit der Ab- geltungsteuer abgegolten. Hiervon gibt es aller- dings Ausnahmen. So kann z. B. bei der Ein- kommensteuerveranlagung die Günstigerprü- fung beantragt werden. Dann werden die Kapi- talerträge den anderen Einkünften hinzuge- rechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer führt. Ein Antrag kann sich lohnen, wenn der persönliche Steuersatz unter 25 % liegt.

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