Mandantenbrief 02 2021
4 02-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN Werkstattleistungen Zudem wurde im Streitfall ein Hoftor repariert. Das Tor wurde ausgebaut, in der Werkstatt des Tischlers instand gesetzt und anschließend wie- der eingebaut. Für diese Kosten begehrte die Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG (Handwerkerleistungen). Aber auch dieser Abzug scheiterte, weil ein unmittel- barer räumlicher Zusammenhang zum Haus- halt fehlte. Beachten Sie | Unerheblich ist, ob die Leistung anstelle in der Werkstatt theoretisch auch im Haushalt hätte erbracht werden können. Maßge- bend ist allein die Tatsache, dass die Reparatur in der Werkstatt erfolgte. Denn der Besteuerung unterliegt der tatsächliche und kein hypotheti- scher Sachverhalt. PRAXISTIPP | Zwar sind in der Werkstatt er- brachte Leistungen nicht begünstigt, wohl aber die Leistungen im Zusammenhang mit dem Aus- und Einbau des Tores. Denn diese Arbeiten erfol- gen im Haushalt. Um einen anteiligen Abzug vor- nehmen zu können, sollte die Rechnung also in einen „Werkstattlohn“ und in einen „vor Ort Lohn“ aufgeteilt werden. Hinsichtlich einer Aufteilung äußerte der Bundesfinanzhof keine Bedenken. Quelle | BFH-Urteil vom 13.5.2020, Az. VI R 4/18, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 219023; BFH, PM Nr. 54/2020 vom 19.11.2020 ALLE STEUERZAHLER Eltern erhalten Entschädigung bei Kita- und Schulschließungen | Eltern haben Anspruch auf Entschädigung, wenn aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Kitaferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in der Schule ausge- setzt wird. Einem entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestags hat der Bundesrat am 18.12.2020 zugestimmt. Die Regelung ist mit Wirkung zum 16.12.2020 in Kraft getreten. | Die Regelung sieht eine Entschädigung vor, wenn Eltern ihre Kinder aufgrund verlängerter Schul- oder Betriebsferien, ausgesetztem Prä- senzunterricht oder Hybridunterricht zu Hause betreuen müssen. Voraussetzung ist, dass keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglich- keit für das Kind besteht. Anspruchsberechtigt sind Sorgeberechtigte von Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die behindert und hilfebedürftig sind. Die betroffenen Eltern haben Anspruch auf Ent- schädigung in Höhe von 67 % des Verdienstaus- falls, maximal jedoch von 2.016 EUR monatlich. Der Anspruch gilt für insgesamt 20 Wochen: jeweils 10 Wochen für Mütter und 10 Wochen für Väter – bzw. 20 Wochen für Alleinerziehende. Der Maximalzeitraum kann verteilt werden. Beachten Sie | Der Bundesrat hat am 18.1.2021 zudem einem Gesetz zur befristeten Auswei- tung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld (§ 45 SGB V) zugestimmt. Es steigt in 2021 von 10 auf 20 Arbeitstage pro Elternteil und von 20 auf 40 Tage für Alleinerziehende. Der Anspruch gilt nicht nur bei Krankheit des Kindes, sondern auch, wenn Kitas, Schulen oder Betreuungsein- richtungen pandemiebedingt geschlossen sind. Die Regelung gilt bereits ab dem 5.1.2021. Für die Zeit des Bezugs von Krankengeld ruht der Anspruch nach dem Infektionsschutzgesetz. Quelle | Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus An- lass der COVID-19-Pandemie an Besoldungs- und Wehrsold empfänger, BGBl I 2020, S. 3136; Bundesrat Kompakt, Ausge- wählte Tagesordnungspunkte der 998. Sitzung am 18.12.2020, TOP 40; Bundesrat am 18.1.2021 (BR-Drs. 38/21 [B]) ALLE STEUERZAHLER Verlängerte Abgabefrist für Steuererklärung 2019 bis 31.8.2021 | Steuerberater müssen wegen der Hilfsmaßnahmen im Zuge der Coronapandemie zahlreiche zu- sätzliche Aufgaben für ihre Mandanten erfüllen. Demzufolge haben sich die Koalitionspartner auf eine Fristverschiebung für die Abgabe der Jahressteuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2019 bis zum 31.8.2021 verständigt. |
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