Mandantenbrief 02 2020
7 02-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN MERKE | Wesentliche Teile gelten nicht nur für buchführungspflichtige Unternehmer. So müssen auch Einnahmen-Überschussrechner Aufzeich- nungen und Unterlagen nach § 147 Abs. 1 Abga- benordnung aufbewahren. Im Vergleich zu den bisherigen GoBD aus dem Jahr 2014 ergeben sich insbesondere die folgen- den Neuerungen: Hinzuweisen ist insbesondere darauf, dass Cloud-Systeme nunmehr explizit in den Anwen- dungsbereich der GoBD einbezogen sind. Werden Handels- oder Geschäftsbriefe und Buchungsbelege in Papierform empfangen und danach elektronisch bildlich erfasst (z. B. ge- scannt oder fotografiert), ist das elektronische Dokument so aufzubewahren, dass die Wieder- gabe mit dem Original bildlich übereinstimmt, wenn es lesbar gemacht wird. Die neuen GoBD weisen darauf hin, dass eine bildliche Erfas- sung mit den verschiedensten Geräten erfolgen kann, z. B. auch mit dem Smartphone. PRAXISTIPP | Zulässig ist auch eine bildliche Erfassung mit einem Smartphone im Ausland, wenn die Belege im Ausland entstanden sind bzw. empfangen wurden und dort direkt erfasst werden (z. B. bei Belegen über eine Auslands- dienstreise). Erfolgt im Zusammenhang mit einer genehmig- ten Verlagerung der elektronischen Buchfüh- rung ins Ausland eine ersetzende bildliche Er- fassung, wird es nicht beanstandet, wenn die Papierbelege zu diesem Zweck an den Ort der elektronischen Buchführung verbracht werden. Die bildliche Erfassung muss dann zeitnah zur Verbringung der Papierbelege ins Ausland er- folgen. Bei Konvertierung aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ein unternehmenseigenes Format (Inhouse-Format) ist unter bestimmten Voraus- setzungen die Aufbewahrung der konvertierten Fassung ausreichend. In den GoBD ist nun explizit aufgeführt, dass Änderungen einer Verfahrensdokumentation historisch nachvollziehbar sein müssen. Somit ist eine nachvollziehbare Änderungshistorie vorzuhalten. Eine kurzzeitige Erfassung von unbaren Tages- umsätzen (z. B. EC-Kartenumsätze) im Kas- senbuch ist nicht zu beanstanden. Vorausset- zung: Die unbaren Tagesumsätze sind geson- dert kenntlich gemacht und werden nachvoll- ziehbar unmittelbar nachfolgend wieder aus dem Kassenbuch auf ein gesondertes Konto aus-/umgetragen. Die Kassensturzfähigkeit muss gegeben sein. Quelle | BMF-Schreiben vom 28.11.2019, Az. IV A 4 - S 0316/19/10003 :001, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 212816 ARBEITGEBER Insolvenzgeldumlage 2020 beträgt weiter 0,06 % | Die Insolvenzgeldumlage beträgt zum 1.1.2020 weiter 0,06 % des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts. Das sieht die Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2020 vor. | Hintergrund: Die Insolvenzgeldumlage wird von den Arbeitgebern getragen und finanziert den Anspruch der Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld. Die monatliche Umlage ist nach einem Prozent- satz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erhe- ben. Maßgebend ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversi- cherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeit- nehmer und Auszubildenden bemessen werden oder im Falle einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. Quelle | Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2020 (Insolvenzgeldumlage- satzverordnung 2020) vom 2.10.2019, BGBl I 2019, S. 1413
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