Mandantenbrief 02 2020
6 02-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE Keine Gesamtplanbetrachtung: Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils | Das Bundesfinanzministerium hat sein Anwendungsschreiben zu § 6 Abs. 3 Einkommensteuer- gesetz (EStG) überarbeitet. Dabei hat die Finanzverwaltung endlich die Urteile des Bundesfinanz- hofs umgesetzt, nach denen die Grundidee der Gesamtplanrechtsprechung nicht auf die Fälle des § 6 Abs. 3 EStG anwendbar ist. Hintergrund Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG gilt Folgendes: Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgelt- lich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mit- unternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschrif- ten über die Gewinnermittlung ergeben (= Buch- wertansatz), sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Wird das gesamte Betriebsvermögen einem Empfänger geschenkt, ist § 6 Abs. 3 EStG (keine Versteuerung der stillen Reserven) grundsätz- lich unproblematisch anwendbar. Zur Gesamtplanbetrachtung hatte der Bundes- finanzhof – entgegen der Sichtweise der Finanz- verwaltung – u. a. Folgendes entschieden: Ver- äußert ein Mitunternehmer aufgrund einheitli- cher Planung Sonderbetriebsvermögen, bevor er den ihm verbliebenen Mitunternehmeranteil unentgeltlich überträgt, steht dies der Buch- wertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG nicht ent- gegen. Die beiden Übertragungsvorgänge sind also nicht zusammengefasst zu betrachten. Neue Sichtweise der Finanzverwaltung Wird ein Wirtschaftsgut, das eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt, nicht mit auf den Beschenkten übertragen, ist dies nur schädlich, wenn dieses Wirtschaftsgut beim Schenker ver- bleibt und dadurch in dessen Privatvermögen entnommen wird. Beachten Sie | Wird das Wirtschaftsgut hinge- gen anderweitig verschenkt, verkauft, in ein an- deres Betriebsvermögen überführt oder über- tragen, dann ist § 6 Abs. 3 EStG anwendbar. Dabei ist es irrelevant, ob bei diesem anderwei- tigen Vorgang stille Reserven aufgedeckt wer- den oder nicht. MERKE | In Analogie zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wendet die Verwaltung die Ge- samtplanbetrachtung in ihrem originären Anwen- dungsbereich weiter an. Hier geht es umdie Frage, ob die Begünstigungen bei einer Betriebsver äußerung/-aufgabe (Freibetrag und ermäßigter Steuersatz nach §§ 16, 34 EStG) zu gewähren sind. Quelle | BMF-Schreiben vom 20.11.2019, Az. IV C 6 - S 2241/15/10003, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 213360; BFH-Urteil vom 9.12.2014, Az. IV R 29/14 FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE Ordnungsgemäße Buchführung: Erneute Veröffentlichung der GoBD | Die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) “ wurden wegen der fortschrei- tenden Digitalisierung kürzlich überarbeitet, im Juli 2019 auf der Homepage des Bundesfinanzministe- riums veröffentlicht – und dann (wegen Abstimmungsbedarf mit den Bundesländern) wieder außer Kraft gesetzt. Nun wurden die GoBD mit Schreiben vom 28.11.2019 ohne nennenswerte Änderungen erneut veröffentlicht. Die neuen GoBD gelten ab dem 1.1.2020, wobei der Steuerpflichtige sie bereits auf frühere Besteuerungszeiträume anwenden kann. |
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