Mandantenbrief 02 2020
5 02-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN Im Verfahren III R 6/18 vermietete die GmbH neben dem Autohausgrundstück auch eine Portalwaschanlage, Hebebühnen, einen Druckluft-Kältetrockner und einen Werbe- turm. Der Bundesfinanzhof versagte die beantragte erweiterte Gewerbesteuer-Kürzung wegen der mitvermieteten Betriebsvorrichtungen und ge- währte stattdessen nur die pauschale Kürzung. Denn in den drei Urteilsfällen war die Mitver- mietung der Betriebsvorrichtungen nicht zwin- gend notwendig i. S. von unentbehrlich. So wer- den entsprechende Immobilien häufig auch ohne Inventar vermietet. Einer allgemeinen Bagatell- oder Geringfügig- keitsgrenze für die Überlassung von absolut oder in Bezug zur Pacht oder zum Wert des Ge- bäudes relativ geringwertigen Betriebsvorrich- tungen steht das Ausschließlichkeitsgebot im Gesetzeswortlaut entgegen. Quelle | BFH-Urteile vom 11.4.2019, Az. III R 36/15, Az. III R 5/18, Az. III R 6/18, unter www.iww.de , Abruf-Nrn. 211016, 211021, 211017 VERMIETER Grundsteuererlass bei Mietausfällen in 2019 | Bei erheblichen Mietausfällen in 2019 kann unter gewissen Voraussetzungen ein teilweiser Erlass der Grundsteuer beantragt werden – allerdings nur noch bis zum 31.3.2020. Voraussetzung ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Diese liegt vor, wenn der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist. Ist dies der Fall, kann die Grundsteuer um 25 % erlassen werden. Sofern der Ertrag in voller Höhe ausfällt, ist ein Grundsteuererlass von 50 % möglich. | KAPITALANLEGER Rückabwicklung von Baukrediten: Vergleichsbeträge nur teilweise steuerpflichtig | Die wegen eines Vergleichs durch eine Bank zurückgezahlten Zinsen stellen keine einkommen- steuerpflichtigen Kapitalerträge dar. Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Köln ist jedoch inzwischen die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig. | ◼◼ Sachverhalt Die Steuerpflichtigen hatten wegen einer fehler- haften Widerrufsbelehrung den Baukredit für ihr Eigenheim widerrufen. Wegen eines Vergleichs zahlte die Bank für alle aus dem Widerruf ent- stehenden gegenseitigen Ansprüche 4.225 EUR. Zusätzlich behandelte die Bank den Betrag als steuerpflichtigen Kapitalertrag, führte die Kapi- talertragsteuer ab und stellte hierfür eine Steu- erbescheinigung aus. Die Steuerpflichtigen waren der Auffassung, dass die Bank den Vergleichsbetrag zu Unrecht als Kapitalertrag behandelt hatte. Vielmehr liege eine steuerfreie Entschädigungszahlung vor. Das Finanzamt besteuerte den Vergleichsbetrag demgegenüber in voller Höhe. Die hiergegen er- hobene Klage hatte teilweise Erfolg. Nach Meinung des Finanzgerichts ist der Be- trag aufzuteilen : Steuerpflichtig ist die Zahlung wegen Nut- zungsersatz (2.535 EUR). Hingegen ist der Vergleichsbetrag nicht steu- erbar, soweit er anteilig auf die Rückgewähr überhöhter Zinszahlungen der Steuerpflich- tigen an die Bank entfällt (1.690 EUR). Beachten Sie | Die insoweit falsch ausgestellte Steuerbescheinigung entfaltet keine Bindungs- wirkung. Quelle | FG Köln, Urteil vom 14.8.2019, Az. 14 K 719/19, Rev. BFH Az. VIII R 30/19, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 212814, PM des FG Köln vom 16.12.2019
RkJQdWJsaXNoZXIy Mzc5Mw==