Mandantenbrief 02 2020

4 02-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN VERMIETER Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen für erweiterte Gewerbesteuerkürzung schädlich |  Der Bundesfinanzhof legt die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer nach § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewer- besteuergesetz (GewStG) weiterhin eng aus. Bereits geringfügige steuerschädliche Nebentätigkeiten schließen die erweiterte Kürzung ohne Bagatellgrenze aus. Deutlich machen dies drei jüngere Ent- scheidungen, die insbesondere für Vermieter von Gewerbeimmobilien Bedeutung haben.  | Hintergrund Unternehmen haben unter gewissen Voraus- setzungen ein Wahlrecht , wonach sie die pau- schale Kürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG) oder die erweiterte Kürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG) beanspruchen können: „ „ Bei der pauschalen Kürzung wird der Gewer- beertrag um 1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes gekürzt. „ „ Bei der erweiterten Kürzung können „Unter- nehmen, die ausschließlich eigenen Grund- besitz oder neben eigenem Grundbesitz eige- nes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Ge- werbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt“, beantragen. Beachten Sie |  Die ausschließliche Verwal- tung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes bedeutet, dass grundsätzlich nur die begüns- tigte Tätigkeit (i. d. R. Vermietung und Verpach- tung) bzw. die erlaubten, aber nicht begünstig- ten Tätigkeiten nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG ausgeübt werden dürfen und es sich ausnahms- los um eigenen Grundbesitz handeln muss. Der Zweck der erweiterten Kürzung ist es, die Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nut- zung eigenen Grundbesitzes von der Gewerbe- steuer zum Zwecke der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen freizustellen, die nur Grund- stücksverwaltung betreiben. Betroffen sind da- mit regelmäßig vermögensverwaltende Kapi- talgesellschaften und gewerblich geprägte GmbH & Co. KGs. Mitvermietung von Betriebs­ vorrichtungen Eine Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen schließt die erweiterte Kürzung des Gewerbe- ertrags grundsätzlich aus. Ihre Überlassung stellt keine Verwaltung oder Nutzung von Grundbesitz, sondern eine eigenständige wirt- schaftliche Tätigkeit dar. Eine Ausnahme von dem Ausschließlichkeits- gebot wird lediglich zugelassen, wenn Neben- tätigkeiten der Verwaltung und Nutzung eige- nen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und sie als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angese- hen werden können. Beachten Sie |  Diese Ausnahme wird von der Rechtsprechung eng ausgelegt und wird bereits verneint, wenn die Grundstücksnutzung zu etwa gleichen Bedingungen auch ohne das Nebenge- schäft hätte durchgeführt werden können. Die aktuellen Entscheidungen In allen drei Verfahren waren die Steuerpflichti- gen grundbesitzverwaltende GmbHs, die u. a. Gewerbeimmobilien langfristig vermieteten: „ „ Im Verfahren III R 36/15 wurden neben dem Hotelgebäude eine Bierkellerkühlanlage, Kühlräume und Kühlmöbel für Theken- und Buffetanlagen mitvermietet. Der Anteil der Anschaffungskosten der mitvermieteten Wirtschaftsgüter belief sich auf 1,14 % der Gebäudeanschaffungs-/herstellungskosten. „ „ Im Verfahren III R 5/18 wurden zusätzlich zum Autohaus Lackierkabinen zur Nutzung über- lassen (anteilige Anschaffungs-/Herstel- lungskosten = 0,36 %; Mietzinsen = 0,3 %).

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