Mandantenbrief 02 2020
3 02-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN ALLE STEUERZAHLER Bundesfinanzhof gefragt: Spekulationssteuer auf ein häusliches Arbeitszimmer? | Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist der Gewinn aus dem Verkauf von selbstgenutztem Wohneigentum auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden und der Zeitraum zwi- schen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt. | Hintergrund: Private Grundstücksverkäufe in- nerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist sind nicht zu versteuern, wenn die Grundstücke im Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vor- angegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Die Streitfrage „Spekulationssteuer auf ein häusliches Arbeitszimmer bei Verkauf des selbstgenutzten Eigenheims“ wird in der Litera- tur und auch bei den Finanzgerichten kontrovers diskutiert: So gibt es Meinungen, wonach ein Verkaufs- gewinn insoweit der Besteuerung unterliegt, als er auf ein häusliches Arbeitszimmer ent- fällt, da dieses nicht Wohnzwecken dient. Diese profiskalische Ansicht vertritt u. a. auch die Finanzverwaltung. Die gegenteilige Auffassung ist, dass ein häusliches Arbeitszimmer in den privaten Wohnbereich integriert ist und es kein selbst- ständiges Wirtschaftsgut darstellt. PRAXISTIPP | Da gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg die Revision anhängig ist, können Steuerpflichtige gegen Steuerbescheide, in denen die Sichtweise der Finanzverwaltung umgesetzt wurde, Ein- spruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.7.2019, Az. 5 K 338/19, Rev. BFH Az. IX R 27/19, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 213361 ALLE STEUERZAHLER Monatliche Umsatzbeteiligungen erhöhen das Elterngeld | Monatliche Umsatzbeteiligungen erhöhen das Elterngeld. Das hat das Landessozialgericht Nieder- sachsen-Bremen bei einer angestellten Zahnärztin entschieden (Revision zugelassen). Ihr Arbeitgeber zahlte eine monatliche Grundvergütung und Umsatzbeteiligungen, die zwischen 140 EUR und 2.300 EUR pro Monat schwankten. | Bei den monatlichen Umsatzbeteiligungen han- delt es sich um laufenden Arbeitslohn. Denn die Beteiligungen werden nach den arbeitsvertragli- chen Vereinbarungen jeweils bezogen auf einen Monat berechnet und gezahlt. Die Beteiligung ist somit einem Lohnzahlungszeitraum zugehörig und muss dem Arbeitslohn zugerechnet werden. Entscheidend sind auch nicht die Einzelheiten der Berechnung, sondern allein der Zahlungs- zeitraum. Solange die Konkordanz zwischen dem Monatszeitraum und dem variablen Lohn- bestandteil gewahrt bleibt, wirkt sich dies auch auf das Elterngeld aus. Quelle | LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 6.11.2019, Az. L 2 EG 7/19, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 212731, PM des LSG vom 9.12.2019
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