Mandantenbrief 02 2019

7 02-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN UMSATZSTEUERZAHLER Verwaltung übernimmt Rechtsprechung zur Rechnungsanschrift |  In 2018 hat der Bundesfinanzhof unter Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftlichen Tätig­ keiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm aus­ gestellten Rechnung angegeben ist. Es reicht jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkas- tenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist. Diese Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wendet die Finanzverwaltung nunmehr an (BMF-Schreiben vom 7.12.2018, Az. III C 2 - S 7280-a/07/10005 :003).  | ARBEITGEBER Pkw-Kauf: Rabatte für Beschäftigte eines verbundenen Unternehmens kein Arbeitslohn |  Gewährt ein Autohersteller den Arbeitnehmern eines verbundenen Unternehmens dieselben Rabatte beimAutokauf wie seinen eigenen Mitarbeitern (Werksangehörigenprogramm), handelt es sich hierbei nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn. So lautet zumindest die Ansicht des Finanzgerichts Köln.  | Hinsichtlich der Nachbelastung der leistenden Unternehmer entschied der Bundesfinanzhof bereits in 2017, dass eine Umsatzsteuerfestset­ zung gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann (zu seinem Nachteil) geändert werden kann, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatz­ steuer gegen den Leistungsempfänger zusteht. Ungeklärt war bislang, wie mit den Erstat- tungsanträgen der Bauträger umzugehen ist. Die Finanzverwaltung gewährte eine Erstattung bislang nur dann, wenn der Bauträger Umsatz­ steuer an den leistenden Bauunternehmer nachzahlt oder für die Finanzverwaltung eine Aufrechnungsmöglichkeit gegen den Bauträ­ ger besteht. Diese Einschränkungen sind nach der aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs allerdings rechtswidrig. Entscheidung Die in 2014 gesetzlich verankerte Übergangsre­ gelung betrifft die Umsatzsteuernachforderung von den leistenden Unternehmern. Eine ver- gleichbare Regelung zulasten des Leistungs- empfängers, der sich unzutreffend als Steuer­ schuldner angesehen hat, gibt es nicht. Der Erstattungsanspruch von Bauträgern in Altfällen ist nicht von weiteren Bedingungen abhängig. Insbesondere kommt es nicht darauf an, dass der Bauträger einen gegen ihn gerich­ teten Nachforderungsanspruch des Bauleisters erfüllt oder die Möglichkeit für eine Aufrech­ nung durch das Finanzamt besteht. Beachten Sie | Die Finanzverwaltung hat ihre Revisionen zur Frage der Verzinsung der Er- stattungsansprüche von Bauträgern zurückge­ nommen. Es ist somit davon auszugehen, dass Erstattungsansprüche zu verzinsen sind und dies demnächst durch ein Schreiben des Bun­ desfinanzministeriums geregelt wird. Quelle |  BFH-Urteil vom 27.9.2018, Az. V R 49/17, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 205470; BFH, PM Nr. 60 vom 14.11.2018; BMF- Schreiben vom 26.7.2017, Az. III C 3 - S 7279/11/10002-09; BFH- Urteil vom 23.2.2017, Az. V R 16, 24/16

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