Mandantenbrief 02 2019

6 02-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN zelunternehmens vor. Der bisher bestehende betriebliche Organismus muss also nicht gänz­ lich zerschlagen werden. Eine „unechte“ Realteilung liegt vor, wenn min­ destens ein Mitunternehmer ausscheidet und mitunternehmerisches Vermögen aus einer zwischen den übrigen Mitunternehmern fortbe- stehenden Mitunternehmerschaft mitnimmt. Dies gilt unabhängig davon, ob der ausschei­ dende Mitunternehmer einen Teilbetrieb, einen Mitunternehmeranteil oder nur Einzelwirt­ schaftsgüter erhält. Voraussetzung ist, dass die übernommenen Wirtschaftsgüter zumindest teilweise Betriebsvermögen beim Ausschei- denden bleiben. Beachten Sie | Die vorherige Einbringung der Anteile an einer Mitunternehmerschaft in an­ dere Personengesellschaften steht einer Real­ teilung mit Buchwertfortführung (also keine Auflösung der stillen Reserven) nicht entge­ gen, wenn an den anderen Personengesell­ schaften vermögensmäßig nur die Personen beteiligt sind, die zuvor auch an der Mitunter­ nehmerschaft vermögensmäßig beteiligt wa­ ren. Diese Rechtsprechung des Bundesfinanz­ hofs aus 2015 wendet das Bundesfinanzministe­ rium nun ausdrücklich an. Quelle |  BMF-Schreiben vom 19.12.2018, Az. IV C 6 - S 2242/07/10002, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 206418; BFH-Urteil vom 16.3.2017, Az. IV R 31/14; BFH-Urteil vom 30.3.2017, Az. IV R 11/15; BFH-Urteil vom 16.12.2015, Az. IV R 8/12 UMSATZSTEUERZAHLER Bauträger haben in Altfällen einen Umsatzsteuer- Erstattungsanspruch |  Bis dato gewährt die Finanzverwaltung Umsatzsteuer-Erstattungen in sogenannten Bauträger- Altfällen nur, wenn nachgewiesen wird, dass der Umsatzsteuerbetrag an den Subunternehmer be­ zahlt worden ist oder aber mit der vom Subunternehmer abgetretenen Forderung aufgerechnet werden kann. Doch diese profiskalische Handhabung hat der Bundesfinanzhof nun abgelehnt. Im Raum stehen Steuerausfälle in einstelliger Milliardenhöhe. | Hintergrund Bei bestimmten Bauleistungen schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er selbst Bauleistungen erbringt. Die für die Baubranche verankerte Übertragung der Steu- erschuldnerschaft auf den Leistungsempfän- ger hatte die Finanzverwaltung ab 2010 per Ver­ waltungsanweisung auch auf bauleistungs- empfangene Bauträger ausgedehnt. Allerdings hatte der Bundesfinanzhof eine solche Übertra­ gung der Steuerschuldnerschaft eingeengt. Vordergründig eröffnete sich dadurch die Mög­ lichkeit eines Wohnungsbaus ohne Umsatz- steuerbelastung: „ „ Bauunternehmer konnten aufgrund der Wei­ sungslage der Finanzverwaltung darauf ver­ trauen, die von ihnen erbrachten Bauleistun­ gen nicht versteuern zu müssen. „ „ Bauträger waren entgegen der Annahme der Finanzverwaltung nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs von vornherein kein Steuerschuldner. Hierauf hat der Gesetzgeber in 2014 mit einer Neuregelung reagiert. Zudemwurde eine Über- gangsregelung für Altfälle (Stichtag: 15.2.2014) geschaffen, um bei der Rückerstattung der Steuern an den Bauträger den eigentlichen Steuerschuldner (Bauunternehmer) nachträg- lich belasten zu können. Zur Verfahrensvereinfachung wurde gesetzlich geregelt, dass der leistende Unternehmer sei­ nen dann gegenüber dem Leistungsempfänger zivilrechtlich entstehenden Anspruch auf Nach­ zahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt abtreten kann, welches im Anschluss mit der Erstattungsforderung des Leistungsempfän­ gers gegenüber dem Fiskus aufrechnen wird.

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