Mandantenbrief 02 2019
6 02-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN zelunternehmens vor. Der bisher bestehende betriebliche Organismus muss also nicht gänz lich zerschlagen werden. Eine „unechte“ Realteilung liegt vor, wenn min destens ein Mitunternehmer ausscheidet und mitunternehmerisches Vermögen aus einer zwischen den übrigen Mitunternehmern fortbe- stehenden Mitunternehmerschaft mitnimmt. Dies gilt unabhängig davon, ob der ausschei dende Mitunternehmer einen Teilbetrieb, einen Mitunternehmeranteil oder nur Einzelwirt schaftsgüter erhält. Voraussetzung ist, dass die übernommenen Wirtschaftsgüter zumindest teilweise Betriebsvermögen beim Ausschei- denden bleiben. Beachten Sie | Die vorherige Einbringung der Anteile an einer Mitunternehmerschaft in an dere Personengesellschaften steht einer Real teilung mit Buchwertfortführung (also keine Auflösung der stillen Reserven) nicht entge gen, wenn an den anderen Personengesell schaften vermögensmäßig nur die Personen beteiligt sind, die zuvor auch an der Mitunter nehmerschaft vermögensmäßig beteiligt wa ren. Diese Rechtsprechung des Bundesfinanz hofs aus 2015 wendet das Bundesfinanzministe rium nun ausdrücklich an. Quelle | BMF-Schreiben vom 19.12.2018, Az. IV C 6 - S 2242/07/10002, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 206418; BFH-Urteil vom 16.3.2017, Az. IV R 31/14; BFH-Urteil vom 30.3.2017, Az. IV R 11/15; BFH-Urteil vom 16.12.2015, Az. IV R 8/12 UMSATZSTEUERZAHLER Bauträger haben in Altfällen einen Umsatzsteuer- Erstattungsanspruch | Bis dato gewährt die Finanzverwaltung Umsatzsteuer-Erstattungen in sogenannten Bauträger- Altfällen nur, wenn nachgewiesen wird, dass der Umsatzsteuerbetrag an den Subunternehmer be zahlt worden ist oder aber mit der vom Subunternehmer abgetretenen Forderung aufgerechnet werden kann. Doch diese profiskalische Handhabung hat der Bundesfinanzhof nun abgelehnt. Im Raum stehen Steuerausfälle in einstelliger Milliardenhöhe. | Hintergrund Bei bestimmten Bauleistungen schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er selbst Bauleistungen erbringt. Die für die Baubranche verankerte Übertragung der Steu- erschuldnerschaft auf den Leistungsempfän- ger hatte die Finanzverwaltung ab 2010 per Ver waltungsanweisung auch auf bauleistungs- empfangene Bauträger ausgedehnt. Allerdings hatte der Bundesfinanzhof eine solche Übertra gung der Steuerschuldnerschaft eingeengt. Vordergründig eröffnete sich dadurch die Mög lichkeit eines Wohnungsbaus ohne Umsatz- steuerbelastung: Bauunternehmer konnten aufgrund der Wei sungslage der Finanzverwaltung darauf ver trauen, die von ihnen erbrachten Bauleistun gen nicht versteuern zu müssen. Bauträger waren entgegen der Annahme der Finanzverwaltung nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs von vornherein kein Steuerschuldner. Hierauf hat der Gesetzgeber in 2014 mit einer Neuregelung reagiert. Zudemwurde eine Über- gangsregelung für Altfälle (Stichtag: 15.2.2014) geschaffen, um bei der Rückerstattung der Steuern an den Bauträger den eigentlichen Steuerschuldner (Bauunternehmer) nachträg- lich belasten zu können. Zur Verfahrensvereinfachung wurde gesetzlich geregelt, dass der leistende Unternehmer sei nen dann gegenüber dem Leistungsempfänger zivilrechtlich entstehenden Anspruch auf Nach zahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt abtreten kann, welches im Anschluss mit der Erstattungsforderung des Leistungsempfän gers gegenüber dem Fiskus aufrechnen wird.
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