Mandantenbrief 02 2019
5 02-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN Im ersten Rechtsgang hatte das Finanzgericht Düsseldorf die hiergegen gerichtete Klage ab gewiesen, da die Aufwendungen unter das Ab- zugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 Einkom- mensteuergesetz fallen würden. Hintergrund: Das Abzugsverbot erfasst neben den ausdrücklich genannten Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Mo torjachten auch Aufwendungen für „ähnliche Zwecke“. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann es auch Kosten be inhalten, die ausschließlich der Unterhaltung und Bewirtung von Geschäftsfreunden dienen. Die Entscheidung des Finanzgerichts Düssel dorf hat der Bundesfinanzhof in 2016 aufgeho ben und zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen. Begründung: Aus der Veran staltung und ihrer Durchführung muss sich er geben, dass Aufwendungen für eine überflüssi- ge und unangemessene Unterhaltung und Re- präsentation getragen werden. Beachten Sie | Die bloße Annahme eines Event charakters reicht hierfür nicht aus, da die unter das Abzugsverbot fallenden Aufwendungen für „ähnliche Zwecke“ wie bei den Regelbeispielen unüblich sein müssen. Dies kann wegen eines besonderen Veranstaltungsorts oder der Art und Weise der Unterhaltung der Gäste der Fall sein. In seiner neuen Entscheidung vom 31.7.2018 ließ das Finanzgericht Düsseldorf die Aufwendun gen hälftig zum Abzug zu: Zwar kommt das Abzugsverbot nach der wei teren Aufklärung des Sachverhalts nicht zur Anwendung, weil den Gästen weder ein be sonderes qualitatives Ambiente noch ein be sonderes Unterhaltungsprogramm geboten wurde. Die Aufwendungen für die Herrenabende sind aber gemischt veranlasst, weil sowohl Gäste aus dem privaten als auch aus dem be ruflichen Umfeld der Partner teilgenommen haben. Beachten Sie | Doch damit ist dieser Fall immer noch nicht beendet. Denn nun hat die Finanzver waltung beim Bundesfinanzhof Nichtzulas- sungsbeschwerde eingelegt. Die weitere Ent wicklung bleibt also abzuwarten. Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 31.7.2018, Az. 10 K 3355/16 F,U; NZB BFH Az. VIII B 129/18, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 206073; FG Düsseldorf, PM vom 11.12.2018; BFH-Urteil vom 13.7.2016, Az. VIII R 26/14 PERSONENGESELLSCHAFTEN UND DEREN GESELLSCHAFTER Realteilung durch neue Verwaltungsanweisung vereinfacht | Das Bundesfinanzministerium hat den Realteilungserlass aus 2016 überarbeitet. In dem zehn Seiten umfassenden Schreiben verarbeitet die Finanzverwaltung insbesondere die jüngere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur echten und unechten Realteilung. Wesentliche Punkte werden vorgestellt. | Hintergrund: Wird eine Gesellschaft aufgelöst, führt diese Betriebsaufgabe für die Gesell schafter grundsätzlich zu einer Gewinnrealisa- tion. Dies kann durch eine Realteilung verhin dert werden, wenn die Gesellschafter das Be triebsvermögen der Gesellschaft unter sich auf teilen und es bei ihnen Betriebsvermögen bleibt. Der Bundesfinanzhof unterscheidet zwischen einer „echten“ und einer „unechten“ Realtei- lung, wobei die Grundsätze der Realteilung für beide Ausprägungen gelten. Dem hat sich die Finanzverwaltung nun angeschlossen. Eine Betriebsaufgabe auf Ebene der Mitunter nehmerschaft und damit ein Fall der „echten“ Realteilung liegt nunmehr auch bei Ausscheiden eines Mitunternehmers unter Übertragung eines Teilbetriebs, eines (Teil-)Mitunternehmeranteils an einer Tochter-Personengesellschaft oder von Einzelwirtschaftsgütern aus einer zwei gliedrigen Mitunternehmerschaft und Fortführung des Betriebs durch den ver bleibenden Mitunternehmer in Form eines Ein
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