Mandantenbrief 02 2019

4 02-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE Brexit: Erleichterter Wechsel von der Limited in das deutsche Recht |  „Es ist nach wie vor unklar, wie sich die innenpolitische Lage in Großbritannien weiter entwickelt. Ein harter Brexit ist nicht ausgeschlossen. Die Unternehmen in Deutschland und Europa müssen daher Vorsorge treffen “, so Katarina Barley, Bundesministerin der Justiz und für Verbraucher­ schutz im Hinblick auf das kürzlich in Kraft getretene „Vierte Gesetz zur Änderung des Umwand­ lungsgesetzes“.  | In der Vergangenheit haben rund 10.000 Unter­ nehmen in Deutschland die Rechtsform der Li­ mited („private company limited by shares“) oder der PLC („public limited company“) ge­ wählt. Mit dem Wirksamwerden des Brexits droht diesen Gesellschaften, dass sie ihre Rechtsfähigkeit als Limited bzw. PLC verlieren. Und das kann gravierende Folgen haben. Denn im Ernstfall ist eine persönliche Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen auch für Altschulden der Gesellschaft möglich. Mit dem neuen Gesetz erhalten diese Gesell­ schaften die Möglichkeit, sich unter Nutzung eines Verschmelzungsverfahrens in eine Kom- manditgesellschaft (KG) umzuwandeln. Das kann auch eine GmbH & Co. KG oder eine UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG sein. Dies soll insbesondere kleinen und mittleren Unterneh­ men den Übergang in eine deutsche Rechts­ form erleichtern. PRAXISTIPP |  Unternehmen müssen ihren Verschmelzungsplan rechtzeitig vor Wirksam­ werden des Brexit notariell beurkunden lassen. Die übrigen Schritte des mehraktigen Ver­ schmelzungsverfahrens können danach durch­ geführt werden. Der Vollzug durch das Handels­ register muss spätestens nach zwei Jahren be­ antragt werden. Die Übergangsvorschrift gilt sowohl im Fall ei­ nes „Hard Brexit“ im März dieses Jahres, als auch im Fall eines Austrittsabkommens zwi­ schen der Europäischen Union und dem Verei­ nigten Königreich. Kommt es zu einem Austritts­ abkommen mit Übergangszeitraum, verlängert sich der Zeitraum für eine rechtzeitige notarielle Beurkundung des Verschmelzungsplans bis zum Ablauf des Übergangszeitraums. Quelle |  Viertes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsge- setzes vom 19.12.2018, BGBl I 2018, S. 2694; BMJV, PM vom 14.12.2018 FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE Finanzgericht Düsseldorf: Aufwendungen für Herrenabende sind gemischt veranlasst |  Das Finanzgericht Düsseldorf hat im zweiten Rechtsgang entschieden, dass Aufwendungen für die Ausrichtung sogenannter „Herrenabende“ wegen einer privaten Mitveranlassung nur hälftig als Be- triebsausgaben abgezogen werden können.  | ◼◼ Sachverhalt Eine Partnerschaft von Rechtsanwälten machte Aufwendungen für Herrenabende als Betriebsaus­ gaben geltend. Zu diesen Veranstaltungen, die im Garten eines der Partner stattfanden, lud die Kanz­ lei ausschließlich Männer ein. Der Teilnehmerkreis bestand aus Mandanten, Geschäftsfreunden und Persönlichkeiten aus Verwaltung, Politik, öffentli­ chem Leben und Vereinen. Die Gäste wurden be­ grüßt, bewirtet und unterhalten. Die Kanzlei machte geltend, dass die Aufwendungen der Pflege und Vorbereitung von Mandaten gedient hätten und voll abzugsfähig seien. Das Finanzamt ließ die Aufwen­ dungen indes nicht zumBetriebsausgabenabzug zu.

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