Mandantenbrief 02 2019

3 02-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN Nach Auffassung des Finanzgerichts war die sorgeberechtigte Mutter zum Schutz des Kin­ deswohls zur Führung des Umgangsrechts- streits verpflichtet. In diesem Fall dürfen die von ihr insoweit zu tragenden Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung in Abzug ge­ bracht werden. Das Finanzgericht entschied, dass der Begriff „Existenzgrundlage“ in § 33 Abs. 2 S. 4 Einkom­ mensteuergesetz (EStG) nicht allein die materi- elle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen erfasst. Vielmehr kann dieser Begriff ebenso wie die Formulierung „lebensnotwendige Be­ dürfnisse“ in den Fällen, in denen der Kernbe­ reich des menschlichen Lebens betroffen ist, auch die Gefahr des Verlustes psychischer oder ideeller Bedürfnisse erfassen. Das Finanzgericht München hält es daher ver­ fassungsrechtlich für geboten, Prozesskosten auch dann, wenn sie – unabhängig von der Be­ troffenheit der materiellen Existenzgrundlage – durch den grundgesetzlich geschützten Kern- bereich des menschlichen Lebens veranlasst sind und zwangsläufig erwachsen, zum Abzug zuzulassen. MERKE |  Die Finanzverwaltung hat gegen diese Entscheidung Revision eingelegt, die inzwischen beim Bundesfinanzhof anhängig ist. Erfolgsaus­ sichten dürften durchaus bestehen, denn der Bundesfinanzhof hat in 2017 entschieden, dass der Begriff „Existenzgrundlage” in § 33 Abs. 2 S. 4 EStG allein die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen erfasst. Vorerst bleibt abzu­ warten, wie sich der Bundesfinanzhof nun positi­ onieren wird. Zudem ist zu beachten, dass sich außergewöhn­ liche Belastungen nur dann steuerlich auswir­ ken, soweit die zumutbare Eigenbelastung über­ schritten wird. Deren Höhe hängt vom Gesamt­ betrag der Einkünfte, Familienstand und Zahl der Kinder ab. Quelle |  FG München, Urteil vom 7.5.2018, Az. 7 K 257/17, Rev. BFH Az. VI R 27/18, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 205920; BFH- Urteil vom 18.5.2017, Az. VI R 9/16 FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE Dienstwagen: Keine Einzelbewertung bei nur gelegentlichen Fahrten zur Betriebsstätte |  Nutzen Arbeitnehmer ihren Firmenwagen nur für gelegentliche Fahrten zwischen Wohnung und ers­ ter Tätigkeitsstätte, ist eine Einzelbewertung der Fahrten zur Ermittlung des geldwerten Vorteils mög­ lich. Diese Einzelbewertung können Gewerbetreibende und Selbstständige für ihre Fahrten zur Be­ triebsstätte jedoch nicht nutzen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.  | Hintergrund: Wird der geldwerte Vorteil nach der 1 %-Regelung ermittelt, müssen Arbeitneh- mer zusätzlich monatlich 0,03 % des Listenprei­ ses für jeden Entfernungskilometer versteuern, wenn sie den Dienstwagen auch für Fahrten zwi­ schen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nut­ zen. Wird der Pkw aber monatlich an weniger als 15 Tagen für diese Fahrten genutzt, können sie die Einzelbewertung wählen. Sie brauchen dann pro Fahrt nur 0,002 % des Listenpreises pro Entfer- nungskilometer zu versteuern. Auch Selbstständige oder Gewerbetreibende müssen zusätzlich 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer und Monat versteuern, wenn sie den Pkw auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nutzen. Dies gilt nach der aktuellen Entscheidung des Bundesfi­ nanzhofs unabhängig von der Anzahl der getä- tigten Fahrten. Eine Einzelbewertung ist nicht zulässig. Für Selbstständige und Gewerbetreibende, die ohnehin Aufzeichnungs- und Aufbewahrungs­ pflichten unterliegen, ist es – so der Bundesfi­ nanzhof – zumutbar, ein Fahrtenbuch zu verlan- gen, um die Nachteile der 0,03 %-Regelung zu vermeiden, die sich bei weniger als 15 monatli­ chen Fahrten ergeben. Quelle |  BFH-Urteil vom 12.6.2018, Az. VIII R 14/15, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 204847

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