Mandantenbrief 02 2019
3 02-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN Nach Auffassung des Finanzgerichts war die sorgeberechtigte Mutter zum Schutz des Kin deswohls zur Führung des Umgangsrechts- streits verpflichtet. In diesem Fall dürfen die von ihr insoweit zu tragenden Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung in Abzug ge bracht werden. Das Finanzgericht entschied, dass der Begriff „Existenzgrundlage“ in § 33 Abs. 2 S. 4 Einkom mensteuergesetz (EStG) nicht allein die materi- elle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen erfasst. Vielmehr kann dieser Begriff ebenso wie die Formulierung „lebensnotwendige Be dürfnisse“ in den Fällen, in denen der Kernbe reich des menschlichen Lebens betroffen ist, auch die Gefahr des Verlustes psychischer oder ideeller Bedürfnisse erfassen. Das Finanzgericht München hält es daher ver fassungsrechtlich für geboten, Prozesskosten auch dann, wenn sie – unabhängig von der Be troffenheit der materiellen Existenzgrundlage – durch den grundgesetzlich geschützten Kern- bereich des menschlichen Lebens veranlasst sind und zwangsläufig erwachsen, zum Abzug zuzulassen. MERKE | Die Finanzverwaltung hat gegen diese Entscheidung Revision eingelegt, die inzwischen beim Bundesfinanzhof anhängig ist. Erfolgsaus sichten dürften durchaus bestehen, denn der Bundesfinanzhof hat in 2017 entschieden, dass der Begriff „Existenzgrundlage” in § 33 Abs. 2 S. 4 EStG allein die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen erfasst. Vorerst bleibt abzu warten, wie sich der Bundesfinanzhof nun positi onieren wird. Zudem ist zu beachten, dass sich außergewöhn liche Belastungen nur dann steuerlich auswir ken, soweit die zumutbare Eigenbelastung über schritten wird. Deren Höhe hängt vom Gesamt betrag der Einkünfte, Familienstand und Zahl der Kinder ab. Quelle | FG München, Urteil vom 7.5.2018, Az. 7 K 257/17, Rev. BFH Az. VI R 27/18, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 205920; BFH- Urteil vom 18.5.2017, Az. VI R 9/16 FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE Dienstwagen: Keine Einzelbewertung bei nur gelegentlichen Fahrten zur Betriebsstätte | Nutzen Arbeitnehmer ihren Firmenwagen nur für gelegentliche Fahrten zwischen Wohnung und ers ter Tätigkeitsstätte, ist eine Einzelbewertung der Fahrten zur Ermittlung des geldwerten Vorteils mög lich. Diese Einzelbewertung können Gewerbetreibende und Selbstständige für ihre Fahrten zur Be triebsstätte jedoch nicht nutzen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. | Hintergrund: Wird der geldwerte Vorteil nach der 1 %-Regelung ermittelt, müssen Arbeitneh- mer zusätzlich monatlich 0,03 % des Listenprei ses für jeden Entfernungskilometer versteuern, wenn sie den Dienstwagen auch für Fahrten zwi schen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nut zen. Wird der Pkw aber monatlich an weniger als 15 Tagen für diese Fahrten genutzt, können sie die Einzelbewertung wählen. Sie brauchen dann pro Fahrt nur 0,002 % des Listenpreises pro Entfer- nungskilometer zu versteuern. Auch Selbstständige oder Gewerbetreibende müssen zusätzlich 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer und Monat versteuern, wenn sie den Pkw auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nutzen. Dies gilt nach der aktuellen Entscheidung des Bundesfi nanzhofs unabhängig von der Anzahl der getä- tigten Fahrten. Eine Einzelbewertung ist nicht zulässig. Für Selbstständige und Gewerbetreibende, die ohnehin Aufzeichnungs- und Aufbewahrungs pflichten unterliegen, ist es – so der Bundesfi nanzhof – zumutbar, ein Fahrtenbuch zu verlan- gen, um die Nachteile der 0,03 %-Regelung zu vermeiden, die sich bei weniger als 15 monatli chen Fahrten ergeben. Quelle | BFH-Urteil vom 12.6.2018, Az. VIII R 14/15, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 204847
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