Mandantenbrief 02 2019

2 02-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN ALLE STEUERZAHLER Kraftfahrzeugsteuer ist auch bei einem Dieselfahrverbot zu zahlen |  Das Finanzgericht Hamburg hat die Klage eines Dieselfahrers abgewiesen, der mit Blick auf die Dieselfahrverbote eine Herabsetzung der Kraftfahrzeugsteuer begehrte . Weil das Finanzgericht die Revision nicht zugelassen hat, hat der Steuerpflichtige Nichtzulassungsbeschwerde beim Bun­ desfinanzhof eingelegt.  | ◼◼ Sachverhalt Der Halter eines Diesel-Pkw, der die Emissions­ klasse Euro 5 erfüllt, wehrte sich gegen die Fest­ setzung der Kraftfahrzeugsteuer. Weil in einzel­ nen Städten und Gemeinden die Straßennutzung für seinen Pkw durch Dieselfahrverbote einge­ schränkt werde, widerspreche die Steuerfestset­ zung dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Be­ steuerung. Besteuerungsgrundlage sei der Schadstoffaus­ stoß. Durch das Fahrverbot sei sein Fahrzeug po­ tenziell weniger schädlich, weil es in den Fahr­ verbotszonen keine Stickoxide mehr ausstoße. Doch dieser Auffassung ist das Finanzgericht Hamburg nicht gefolgt. Der Besteuerungstatbestand ist bereits ver­ wirklicht, wenn das Fahrzeug nach den ver­ kehrsrechtlichen Bestimmungen zum Verkehr zugelassen wurde. Ob das Fahrzeug überhaupt genutzt wird und welche Straßen befahren bzw. nicht befahren werden, ist nach der gesetzli­ chen Ausgestaltung der Kraftfahrzeugsteuer unerheblich. Dass der Steuerpflichtige mit seinem Euro- 5-Fahrzeug wegen zwischenzeitlich von einzel­ nen Kommunen (wie auch der Freien und Han­ sestadt Hamburg) verhängter Fahrverbote ein­ zelne Straßen nicht befahren darf, berührt daher die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer nicht. Eine Reduzierung bzw. Aufhebung der Kraft­ fahrzeugsteuer ist gesetzlich nicht vorgesehen. Quelle |  FG Hamburg, Urteil vom 14.11.2018, Az. 4 K 86/18 O, NZB BFH Az. III B 2/19, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 205922; FG Hamburg, PM vom 21.11.2018 ALLE STEUERZAHLER Prozesskosten für Umgangsrechtsstreit als außergewöhnliche Belastungen? |  Der Gesetzgeber hat den Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen ab dem Veranlagungszeitraum 2013 grundsätzlich abgeschafft. Lediglich dann, wenn es sich um Aufwen­ dungen handelt, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu kön­ nen, liegt eine Ausnahme vor. Das Finanzgericht München hat nun entschieden, dass ein solcher Fall auch bei Prozesskosten infolge eines Umgangsrechtsstreits betreffend das gemeinsame Kind vorliegen kann.  | ◼◼ Sachverhalt Im Streitfall standen der Drogenkonsum, eine extremistische Gesinnung sowie psychisch und physisch aggressives Verhalten des nicht sorge­ berechtigten Vaters im Raum. Bislang hatte die­ ser keinen Kontakt zur inzwischen sechsjähri­ gen Tochter. Der Vater machte jedoch nun ein Umgangsrecht mit ihr gerichtlich geltend. Im Zuge des Gerichts­ verfahrens wurde durch einen Diplom-Psycholo­ gen eine Stellungnahme zum persönlichen Um­ gangskontakt erstellt. Danach wurde der Kontakt zwischen der Tochter und ihrem Vater nicht als mit dem Kindeswohl vereinbar angesehen.

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