Mandantenbrief 02 2019

1 02-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN ALLE STEUERZAHLER Kindergeld: Zu den Voraussetzungen für ein erkranktes, aber ausbildungswilliges Kind |  Ist ein volljähriges Kind ausbildungswillig, aber zeitweise wegen einer Erkrankung nicht in der Lage, sich um einen Ausbildungsplatz zu bemühen, kann bei entsprechendem Nachweis rückwir- kend Anspruch auf Kindergeld bestehen. Damit tritt das Finanzgericht Hamburg der gängigen Pra­ xis der Familienkassen entgegen. Nach deren Dienstanweisung soll es nämlich erforderlich sein, dass eine Erklärung des Kindes, sich nach seiner Genesung zum nächstmöglichen Ausbildungsbe­ ginn zu bewerben, bereits vorab vorgelegt wird.  | Nach Auffassung der Familienkassen setzt die Kindergeldgewährung während des Zeitraums einer Erkrankung des Kindes zum einen voraus, dass die Erkrankung und deren voraussichtli- ches Ende durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden. Für das Finanzgericht Hamburg ist es jedoch unschädlich, wenn das voraussichtliche Ende der Erkrankung vom Arzt zunächst nicht mitgeteilt wird. Eine solche Er­ klärung ist gerade bei psychischen Erkrankun- gen oft nicht möglich – und dies kann nicht zu­ lasten des Kindergeldberechtigten gehen. Zum anderen muss das Kind mit Beginn der Er­ krankung schriftlich gegenüber der Familien- kasse erklären, dass es sich nach der Gene­ sung zum nächstmöglichen Ausbildungsbeginn bewerben will bzw. die Ausbildung fortführen wird. Das Problem: Solche Erklärungen wirken nach Auffassung der Familienkassen erst ab dem Eingang der schriftlichen Erklärung. Eine rückwirkende Kindergeldgewährung ist danach ausgeschlossen. Das Finanzgericht geht davon aus, dass es sich hierbei nur um eine verwaltungsökonomische Regelung handelt. Liegt eine solche vor, muss die Familienkasse nicht mehr prüfen. Hiervon unberührt müssen aber Beurteilungen des Ein- zelfalls bleiben. Entscheidend ist, ob das Kind ausbildungswillig war in den Monaten, für die das Kindergeld begehrt wird. Diese Beurteilung einer inneren Tatsache obliegt dem Finanzge­ richt. PRAXISTIPP |  Ist eine Krankheit der Grund für die Unterbrechung einer Ausbildung oder der Su­ che nach einem Ausbildungsplatz, sollten bis zur Klärung der Rechtslage – die Revision gegen die Entscheidung ist beim Bundesfinanzhof anhängig – weiterhin möglichst zeitnah ein entsprechendes ärztliches Attest und eine Erklärung des Kindes über die fortbestehende Ausbildungswilligkeit bei der Familienkasse vorgelegt werden. Ferner ist zu beachten, dass rückwirkende Kin­ dergeldzahlungen durch das Steuerumgehungs­ bekämpfungsgesetz eingeschränkt wurden. Das heißt: Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats ge­ zahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegan­ gen ist. Dies gilt erstmals für Anträge, die nach dem 31.12.2017 eingehen. Quelle |  FG Hamburg, Urteil vom 31.7.2018, Az. 6 K 192/17, Rev. BFH Az. III R 49/18, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 206086; Steuer- umgehungsbekämpfungsgesetz vom23.6.2017, BGBl I 2017, S. 1682 ALLE STEUERZAHLER Handwerkerleistungen: Keine Steuerermäßigung bei Versicherungserstattung |  Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erhalten Steuerpflichtige eine Steuerermä­ ßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen (nur Lohnkosten), höchstens jedoch 1.200 EUR im Jahr. Handwerkerleistungen, die von einer Versicherung erstattet wurden, stellen für den Steuerpflich­ tigen jedoch keine wirtschaftliche Belastung dar und führen somit grundsätzlich zu keiner Steuer- ermäßigung. Diese Entscheidung des Finanzgerichts Münster hat der Bundesfinanzhof in einem bisher nicht veröffentlichten Beschluss bestätigt (BFH, Beschluss vom 9.2.2017, Az. VI B 53/16).  |

RkJQdWJsaXNoZXIy Mzc5Mw==