Mandantenbrief 02 2019
MONATS-RUNDSCHREIBEN 9 02-2019 ABSCHLIESSENDE HINWEISE Verzugszinsen | Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. | Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2019 bis zum 30.6.2019 beträgt -0,88 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen: für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent für den unternehmerischen Geschäftsver- kehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent* * für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent. Die für die Berechnung der Verzugszinsen an zuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit: ◼◼ Berechnung der Verzugszinsen Zeitraum Zins vom 1.7.2018 bis 31.12.2018 -0,88 Prozent vom 1.1.2018 bis 30.6.2018 -0,88 Prozent vom 1.7.2017 bis 31.12.2017 -0,88 Prozent vom 1.1.2017 bis 30.6.2017 -0,88 Prozent vom 1.7.2016 bis 31.12.2016 -0,88 Prozent vom 1.1.2016 bis 30.6.2016 -0,83 Prozent vom 1.7.2015 bis 31.12.2015 -0,83 Prozent vom 1.1.2015 bis 30.6.2015 -0,83 Prozent vom 1.7.2014 bis 31.12.2014 -0,73 Prozent vom 1.1.2014 bis 30.6.2014 -0,63 Prozent vom 1.7.2013 bis 31.12.2013 -0,38 Prozent vom 1.1.2013 bis 30.6.2013 -0,13 Prozent ABSCHLIESSENDE HINWEISE Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 02/2019 | Im Monat Februar 2019 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: | Steuertermine (Fälligkeit): Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 11.2.2019 Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 11.2.2019 Gewerbesteuerzahler: 15.2.2019 Grundsteuerzahler: 15.2.2019 Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen. Hinweis | Bei der Grundsteuer kann die Ge meinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jah resbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen. Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspä teten Zahlung durch Überweisung endet am 14.2.2019 für die Umsatz- und Lohnsteuerzah- lung und am 18.2.2019 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zah lungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt. Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit): Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Februar 2019 am 26.2.2019.
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