Mandantenbrief 02 2019
8 02-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN ◼◼ Sachverhalt Ein Steuerpflichtiger war bei einem Zulieferbe trieb eines Autoherstellers beschäftigt. Der Auto bauer war mit 50 % an dem Zulieferer beteiligt und nahm dessen Mitarbeiter in sein Rabattpro gramm für Werksangehörige auf. In 2015 kaufte der Steuerpflichtige ein Neufahrzeug und erhielt einen Preisvorteil, der ca. 1.700 EUR über dem üb lichen Händlerabschlag lag. Außerdem wurden ihm die Überführungskosten in Höhe von 700 EUR erlassen. Das Finanzamt behandelte diese Vor teile als Arbeitslohn. Doch das Finanzgericht Köln sah das anders. Das Finanzgericht stellte darauf ab, dass der Autobauer die Rabatte im eigenwirtschaftli- chen Verkaufsinteresse und nicht für die Ar- beitsleistung des Steuerpflichtigen gewährt hat. Der Hersteller erschließt sich bei den Mit arbeitern des Zulieferbetriebs eine leicht zu gängliche Kundengruppe, die er durch gezielte Marketingmaßnahmen anspricht, um damit seinen Umsatz zu steigern. Mit seiner Entscheidung stellt sich das Finanz gericht gegen den „Rabatterlass“ des Bundesfi- nanzministeriums. Danach sollen Preisvorteile, die Arbeitnehmern von wirtschaftlich verbunde nen Unternehmen eingeräumt werden, ebenso regelmäßig Arbeitslohn sein, wie Vorteile, die eigenen Arbeitnehmern gewährt werden. Beachten Sie | Gegen diese Entscheidung ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig. Quelle | FG Köln, Urteil vom 11.10.2018, Az. 7 K 2053/17, Rev. BFH Az. VI R 53/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 206196; FG Köln, PM vom 17.12.2018; BMF-Schreiben vom 20.1.2015, Az. IV C 5 - S 2360/12/10002 ARBEITGEBER Bundesfinanzministerium veröffentlicht neue Auslands- reisepauschalen ab 2019 | Das Bundesfinanzministerium hat die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehrauf- wand und Übernachtungskosten bei betrieb lich und beruflich veranlassten Auslands dienstreisen veröffentlicht, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ab 1.1.2019 steuerfrei auszahlen kann. Das Schreiben kann unter www.iww.de/s2281 heruntergeladen werden. | Beachten Sie | Die Pauschbeträge für Über nachtungskosten sind nur bei der Arbeitgeber- erstattung anwendbar. Für den Werbungskos tenabzug sind die tatsächlichen Übernach tungskosten maßgebend. Dies gilt entspre chend für den Betriebsausgabenabzug. Quelle | BMF-Schreiben vom 28.11.2018, Az. IV C 5 – S 2353/08/10006 :009, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 205950 ABSCHLIESSENDE HINWEISE Das Verpackungsgesetz bringt ab 2019 zahlreiche Änderungen | Seit dem 1.1.2019 gilt das neue Verpackungs- gesetz (kurz VerpackG), wodurch Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Verpackungen und (Online)-Händler einiges beachten müssen. | Differenziert nach Wirtschaftszweigen (speziell für Handelsunternehmen, Versandhändler und Kleinstinverkehrbringer) sind unter www.ver packungsregister.org verschiedene Themenpa- piere aufgeführt. Ferner informieren ein „How- To-Guide“ und das Dokument „Fragen zur Um setzung des Verpackungsgesetzes“ über grundlegende Pflichten. Beachten Sie | Bei Verstößen gegen das Ver packG drohen empfindliche Bußgelder. Quelle | www.verpackungsregister.org/information-orientie- rung/hilfe-erklaerung/themenpapiere/
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