Mandantenbrief 12 2020

6 12-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN Weiterführende Informationen Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selbstständige Künst- ler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Grundsätzlich gilt: Alle Unternehmen, die durch ihre Organisation, besonderen Branchenkennt- nisse oder ihr spezielles Know-how den Absatz künstlerischer oder publizistischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen, gehören zum Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Unternehmen. Weitere Informationen hierzu er- halten Sie unter www.kuenstlersozialkasse.de. Beachten Sie |  Zahlungen, die an eine juristi- sche Person (z. B. GmbH), GmbH & Co. KG, KG oder OHG erfolgen, sind nicht abgabepflichtig. Die selbstständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitneh- mer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbei- träge. Die andere Hälfte wird durch einen Bun- deszuschuss (20 %) und durch die Künstlerso- zialabgabe der Unternehmen (30 %), die künst- lerische und publizistische Leistungen verwer- ten, finanziert. Quelle |  BMAS, „Künstlersozialabgabe steigt im kommenden Jahr leicht auf 4,4 %“, Mitteilung vom 20.10.2020 PERSONENGESELLSCHAFTEN UND DEREN GESELLSCHAFTER Schenkung: Vorsicht bei disquotaler Einlage in das Gesellschaftsvermögen einer KG |  Bei disquotalen Einlagen (Leistungen, die nicht entsprechend der Beteiligungsquoten der Gesell- schafter erfolgen) in das Gesellschaftsvermögen einer KG kann nach einer Entscheidung des Bundes- finanzhofs eine freigebige Zuwendung (Schenkung) des Gesellschafters an einen anderen Gesell- schafter vorliegen . | ◼◼ Sachverhalt An einer GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) waren die EF mit einem Kapitalanteil i. H. von 14.000 EUR sowie ihre drei Kinder mit einem Ka- pitalanteil von jeweils 2.000 EUR beteiligt. Zum 1.3.2012 trat der Ehemann (E) der EF als weite- rer Kommanditist mit einer Kommanditeinlage von 5.000 EUR in die KG ein. Die Beteiligung der EF betrug nunmehr 56 %. Wegen eines Gesellschafterbeschlusses und ei- ner Vereinbarung leistete E eine Bareinlage und eine freiwillige Zuzahlung, die jeweils auf dem gesellschaftsbezogenen Rücklagenkonto der KG verbucht wurden. Dadurch sollte der Erwerb eines Grundstücks finanziert werden. Die Zu- zahlung sollte zu keiner Änderung der Haft- summe und der Kapitalanteile der Kommandi- tisten führen. Das Finanzamt sah die Zahlungen wegen der ent- sprechenden Wertsteigerung der Beteiligung der EF an der KG als freiwillige Zuwendungen von E an und setzte Schenkungsteuer fest – und das wurde nun vom Bundesfinanzhof bestätigt. Bei einer disquotalen Einlage kann eine freige- bige Zuwendung des Gesellschafters an einen anderen Gesellschafter vorliegen, wenn sich die Beteiligung des anderen Gesellschafters am Gesamthandsvermögen erhöht, weil der ein- bringende Gesellschafter keine demWert seiner Einlage entsprechende Gegenleistung erhält. Ist eine Gesamthandsgemeinschaft (KG, OHG oder GbR) zivilrechtlich als Bedachte am Schen- kungsvorgang beteiligt, ergibt die eigenständige schenkungsteuerliche Prüfung, dass nicht die Gesamthandsgemeinschaft, sondern die Ge- samthänder schenkungsteuerlich als bereichert anzusehen sind. Soweit der Bundesfinanzhof in früheren Ent- scheidungen ausgeführt hat, der Bedachte ei- ner Schenkung sei ausschließlich nach Zivil- recht zu bestimmen, hält er hieran zumindest für die Beteiligung einer Personengesellschaft an einer Schenkung nicht fest. Quelle |  BFH-Urteil vom 5.2.2020, Az. II R 9/17, unter www.iww. de, Abruf-Nr. 217242; BFH-Urteil vom 9.12.2009, Az. II R 22/08

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