Mandantenbrief 12 2020
5 12-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN Bis zu 1.250 EUR jährlich, wenn für die be- triebliche oder berufliche Tätigkeit kein an- derer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ohne Höchstgrenze, wenn das Arbeitszim- mer den Mittelpunkt der gesamten betriebli- chen und beruflichen Betätigung bildet. Nach der aktuellen Entscheidung des Bundesfi- nanzhofs schließt die teilweise beschränkte Abziehbarkeit der Aufwendungen für das Ar- beitszimmer (einschließlich der Abschreibun- gen) weder die Zugehörigkeit des Arbeitszim- mers zum Betriebsvermögen aus, noch beein- flusst sie den für das häusliche Arbeitszimmer zu ermittelnden Buchwert. MERKE | Ein häusliches Arbeitszimmer, das für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichti- gen genutzt wird und in dessen Eigentum steht, gehört grundsätzlich zum notwendigen Be- triebsvermögen. Eine Ausnahme besteht bei Grundstücksteilen von untergeordnetem Wert. Diese brauchen (Wahlrecht) nicht als Betriebs- vermögen behandelt zu werden, wenn ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks (relative Grenze) und nicht mehr als 20.500 EUR (Wertgrenze) beträgt. Quelle | Pkw: BFH-Urteil vom 16.6.2020, Az. VIII R 9/18, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 218443; BFH, PM Nr. 46/2020 vom 22.10.2020; Arbeitszimmer: BFH-Urteil vom 16.6.2020, Az. VIII R 15/17, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 218446 FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE Coronavirus: Außerordentliche Wirtschaftshilfe für temporäre Schließungen im November | Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs der Länder haben am 28.10.2020 bekanntlich weit- reichende Maßnahmen im Kampf gegen die Corona-Pandemie für den Monat November beschlos- sen. Für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen hat der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe angekündigt. | Der Erstattungsbetrag soll 75 % des entspre- chenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Un- ternehmen bis 50 Mitarbeiter betragen, womit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden. Die Prozentsätze für größere Unterneh- men werden nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben er- mittelt. Die Finanzhilfe wird ein Volumen von bis zu 10 Milliarden EUR haben. Darüber hinaus hat die Bundesregierung ange- kündigt, dass der Bund Hilfsmaßnahmen für Unternehmen verlängern und die Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche verbessern wird (Überbrückungshilfe III). Dies betrifft zum Beispiel den Bereich der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft und die Solo- selbstständigen. Außerdem soll der KfW- Schnellkredit für Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten geöffnet und angepasst werden. Quelle | Die Bundesregierung, PM Nr. 381 vom 28.10.2020 FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE Künstlersozialabgabe soll zum 1.1.2021 auf 4,4 % steigen | Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung soll ab 1.1.2021 um 0,2 % auf 4,4 % steigen. Dies hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitgeteilt. Durch den Einsatz zusätzlicher Bun- desmittel in Form eines Entlastungszuschusses wurde ein Anstieg auf 4,7 % verhindert. |
RkJQdWJsaXNoZXIy Mzc5Mw==