Mandantenbrief 12 2020

4 12-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN Es handelt sich um keine unentgeltliche erb- rechtliche Übertragung, sondern trotz der Übertragung zu einem Preis unterhalb des Ver- kehrswerts um ein einkommensteuerbares Veräußerungsgeschäft. Die Rentenzahlungen aus einer Veräußerungs- zeitrente sind beim Veräußerer und Erwerber in einen Tilgungs- und Zinsanteil aufzuteilen. Der Tilgungsanteil entspricht dem Barwert des Rentenstammrechts, der sich aus der Abzin- sung aller noch ausstehenden Teilbeträge er- gibt. In Höhe der Differenz des Barwerts der Rentenforderung zur jeweiligen Rentenzahlung erzielt der Veräußerer einen steuerpflichtigen Zinsertrag. FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE Pkw und Arbeitszimmer: Restriktive Rechtsprechung bei Verkauf und Betriebsaufgabe |  Wird ein zum Betriebsvermögen gehörendes, teilweise privat genutztes Kfz verkauft, erhöht der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Veräußerungserlös den Gewinn. Dass die für den Pkw beanspruchte Abschreibung infolge der Besteuerung der Nutzungsentnahme für die Privatnutzung bei wirtschaftlicher Betrachtung teilweise neutralisiert wird, rechtfertigt nach einer aktuellen Ent- scheidung des Bundesfinanzhofs keine Gewinnkorrektur. | ◼◼ Sachverhalt Ein Einnahmen-Überschussrechner hatte in seinem Betriebsvermögen einen Pkw, den er zu 25 % für seine freiberufliche Tätigkeit und zu 75 % für private Zwecke nutzte. Das Finanzamt be- rücksichtigte die Abschreibungen (AfA) für den Pkw. Es erfasste wegen der Privatnutzung aber auch Betriebseinnahmen i. H. von 75 % der für das Fahrzeug entstandenen Aufwendungen ein- schließlich der AfA. Deshalb setzte der Steuer- pflichtige, als er das Fahrzeug nach vollständi- ger Abschreibung der Anschaffungskosten ver- kaufte, auch nur ein Viertel des Verkaufserlöses als Betriebseinnahme an – allerdings zu Un- recht, wie nun der Bundesfinanzhof befand. Der Veräußerungserlös ist trotz Besteuerung der Nutzungsentnahme in voller Höhe als Be- triebseinnahme zu berücksichtigen. Er ist weder anteilig zu kürzen, noch findet eine gewinnmin- dernde Korrektur in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden AfA statt. Nach der Ent- scheidung des Bundesfinanzhofs sind die Be- steuerung der Privatnutzung eines Wirt- schaftsguts des Betriebsvermögens in Form der Nutzungsentnahme und dessen spätere Veräußerung unterschiedliche Vorgänge, die getrennt zu betrachten sind. Restriktive Ansicht auch für häusliche Arbeitszimmer In einer weiteren Entscheidung vom 16.6.2020 hat der Bundesfinanzhof auch zu häuslichen Arbeitszimmern im Betriebsvermögen Stel- lung genommen. Danach ist bei einer Betriebs- veräußerung, -aufgabe oder Entnahme der Ge- winn auch dann „voll“ zu versteuern, wenn die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht oder nur beschränkt berücksichtigt wurden. Hintergrund: Aufwendungen (beispielsweise anteilige Miete, Abschreibungen, Wasser- und Energiekosten) für ein häusliches Arbeitszim- mer sind wie folgt abzugsfähig: Beachten Sie |  Dies gilt auch, wenn die dem Veräußerer zufließenden Tilgungsanteile nicht im Rahmen eines privaten Veräußerungsge- schäfts nach § 23 Einkommensteuergesetz ein- kommensteuerbar sind. Den für die Aufteilung der Rentenforderung in einen Tilgungs- und Zinsanteil maßgeblichen Zinssatz von 5,5 % (vgl. § 13 Bewertungsgesetz) hält der Bundesfinanzhof für verfassungsge- mäß. Quelle |  BFH-Urteil vom 14.7.2020, Az. VIII R 3/17, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 218308; BFH, PM Nr. 41/2020 vom 15.10.2020

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