Mandantenbrief 08 2019
5 08-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN Beachten Sie | Die Belegausgabepflicht hat je- doch nur derjenige zu befolgen, der Geschäfts- vorfälle mithilfe eines elektronischen Aufzeich- nungssystems im Sinne des § 146a Abs. 1 AO erfasst. Der Beleg kann nach der Kassensicherungsver- ordnung elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden. Eine elektronische Bereitstellung des Belegs bedarf der Zustim- mung des Kunden, die allerdings keiner beson- deren Form bedarf. MERKE | Ein elektronischer Beleg gilt als be- reitgestellt, wenn dem Kunden die Möglichkeit der Entgegennahme des elektronischen Belegs gegeben wird. Unabhängig von der Entgegen- nahme ist der elektronische Beleg in jedem Fall zu erstellen. Die Sichtbarmachung eines Belegs an einem Bildschirm des Unternehmers (Termi- nal/Kassendisplay) allein reicht nicht aus. Quelle | BMF-Schreiben vom 17.6.2019, Az. IV A 4 - S 0316- a/18/10001, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 209442; DStV-Stellung- nahme zum Entwurf des Anwendungserlasses vom 7.3.2019 FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE Aufgelder bei festverzinslichen Kapitalanlagen sind keine Anschaffungskosten | Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt (5.2.2019, S 2133 A - 002 - St 210) stellen ein beim Erwerb einer festverzinslichen Kapitalanlage (Namensschuldverschreibung) gezahltes Aufgeld (Agio) oder gezahltes Abgeld (Disagio) keine Anschaffungskosten der Schuldverschreibung dar. Es ist vielmehr ein Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, der über die Laufzeit des Wertpa- piers linear aufzulösen ist. | UMSATZSTEUERZAHLER Platzierungsabhängige Preisgelder unterliegen nicht mehr der Umsatzsteuer | Bislang unterwarf die Finanzverwaltung auch erfolgsabhängige Prämien der Umsatzsteuer. Den jüngst durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eingetretenen Systemwechsel hat die Finanzverwaltung nun (bedingt) nachvollzogen. | Änderung der Rechtsprechung Nach bisheriger Sichtweise ging die Finanzver- waltung auch bei Wettbewerbs-Prämien (z. B. bei tierzüchterischen Leistungsprüfungen oder Wettbewerbspreisen) von einer umsatzsteuerli- chen Leistungsvergütung aus. In diesem Sinne hatte auch der Bundesfinanzhof bislang ent- schieden (z. B. zu Geldgewinnen eines Berufs- kartenspielers). Demgegenüber gelangte der Europäische Ge- richtshof in 2016 zu dem Ergebnis, dass der durch Teilnahme an einem Pferderennen durch Erstplatzierung gewonnene Geldpreis kein um- satzsteuerliches Leistungsentgelt sein kann. Denn der Rennteilnehmer hat dem Veranstalter mit seiner Platzierung keine verwertbare Leis- tung zugewandt. Im Zuge dieser Entscheidung hat auch der Bundesfinanzhof seine Rechtspre- chung modifiziert und dabei platzierungsab- hängige Preisgelder mangels Leistungsaus- tausch von der Umsatzbesteuerung ausgenom- men. Neue Sichtweise der Verwaltung Wegen der geänderten Rechtsprechung hat das Bundesfinanzministerium den Umsatzsteuer- Anwendungserlass nun angepasst. Danach un- terliegen platzierungsabhängige Preisgelder
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