Mandantenbrief 04 2019

6 04-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN Hintergrund Die Bruchteilsgemeinschaft ist in den §§ 741 ff. BGB geregelt. Eine klassische Bruchteilsge­ meinschaft sind beispielsweise Eheleute, die Miteigentum an einer Immobilie erwerben. Demgegenüber verpflichten sich die Gesell­ schafter bei einer Gesamthandsgemeinschaft nach §§ 705 ff. BGB (z. B. eine Gesellschaft bür­ gerlichen Rechts = GbR) dazu, einen gemeinsa­ men Zweck zu erreichen. Beachten Sie |  Die Abgrenzung zwischen einer Bruchteilsgemeinschaft und einer Gesamt­ handsgemeinschaft kann mitunter schwierig sein. Sie ist aber nach der geänderten Recht­ sprechung des Bundesfinanzhofs zur Unter­ nehmereigenschaft wichtig. Denn eine Bruch- teilsgemeinschaft kann nicht umsatzsteuerli- cher Unternehmer sein; eine GbR hingegen schon. ◼◼ Sachverhalt Im Streitfall hatte der Unternehmer U zusam­ men mit weiteren Personen Systeme zur endos­ kopischen Gewebecharakterisierung entwickelt. Die Erfindungen lizenzierten sie gemeinsam an eine Kommanditgesellschaft, die ihnen für die Lizenzgewährung Gutschriften auf der Grundlage des Regelsteuersatzes von 19 % erteilte. Die auf ihn entfallenden Lizenzgebühren versteuerte der U demgegenüber nur nach dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Das Finanzamt des U erfuhr hiervon durch eine Kontrollmitteilung und erließ geänderte Steuer­ bescheide. Hiergegen machte der U u. a. gel­ tend, dass nicht er, sondern eine zwischen ihm und den anderen Erfindern gebildete Bruchteils­ gemeinschaft Unternehmer und damit Steuer­ schuldner für die Lizenzgewährung gegenüber der Kommanditgesellschaft sei. Entscheidung Der Bundesfinanzhof sah den U als leistenden Unternehmer an, der die auf ihn entfallenden Lizenzgebühren nach dem Regelsteuersatz versteuern muss. Anders als die Vorinstanz – und entgegen seiner bisherigen Rechtspre­ chung – begründete der Bundesfinanzhof das allerdings damit, dass eine Bruchteilsgemein- schaft umsatzsteuerlich nicht Unternehmer sein kann. Zivilrechtlich kann die nichtrechtsfähige Bruch- teilsgemeinschaft keine Verpflichtungen einge­ hen und damit umsatzsteuerrechtlich auch keine Leistungen erbringen. Daher handelt es sich umsatzsteuerrechtlich bei Leistungen, die mit einem in Bruchteilsgemeinschaft stehen­ den Recht erbracht werden, um anteilige Leis- tungen der einzelnen Gemeinschafter. Beachten Sie |  Die Rechtsprechungsände­ rung erfasst nicht nur Erfindergemeinschaften wie im Streitfall, sondern ist beispielsweise Danach ist für die Prüfung des Rechnungs­ merkmals „vollständige Anschrift“ (nur) der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung maßgeb­ lich und nicht der Zeitpunkt der Leistungser­ bringung. Die Feststellungslast für die postali­ sche Erreichbarkeit zu diesem Zeitpunkt trifft den den Vorsteuerabzug begehrenden Leis­ tungsempfänger. Quelle |  BFH-Urteil vom 5.12.2018, Az. XI R 22/14, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 206989 UMSATZSTEUERZAHLER Bruchteilsgemeinschaft kann nicht umsatzsteuerlicher Unternehmer sein |  Eine Bruchteilsgemeinschaft kann nicht umsatzsteuerlicher Unternehmer sein, wie der Bundes­ finanzhof unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung und entgegen der Sichtweise der Finanz­ verwaltung aktuell entschieden hat. Stattdessen erbringen die Gemeinschafter als jeweilige Unter­ nehmer anteilig von ihnen zu versteuernde Leistungen.  |

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