Mandantenbrief 04 2019
6 04-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN Hintergrund Die Bruchteilsgemeinschaft ist in den §§ 741 ff. BGB geregelt. Eine klassische Bruchteilsge meinschaft sind beispielsweise Eheleute, die Miteigentum an einer Immobilie erwerben. Demgegenüber verpflichten sich die Gesell schafter bei einer Gesamthandsgemeinschaft nach §§ 705 ff. BGB (z. B. eine Gesellschaft bür gerlichen Rechts = GbR) dazu, einen gemeinsa men Zweck zu erreichen. Beachten Sie | Die Abgrenzung zwischen einer Bruchteilsgemeinschaft und einer Gesamt handsgemeinschaft kann mitunter schwierig sein. Sie ist aber nach der geänderten Recht sprechung des Bundesfinanzhofs zur Unter nehmereigenschaft wichtig. Denn eine Bruch- teilsgemeinschaft kann nicht umsatzsteuerli- cher Unternehmer sein; eine GbR hingegen schon. ◼◼ Sachverhalt Im Streitfall hatte der Unternehmer U zusam men mit weiteren Personen Systeme zur endos kopischen Gewebecharakterisierung entwickelt. Die Erfindungen lizenzierten sie gemeinsam an eine Kommanditgesellschaft, die ihnen für die Lizenzgewährung Gutschriften auf der Grundlage des Regelsteuersatzes von 19 % erteilte. Die auf ihn entfallenden Lizenzgebühren versteuerte der U demgegenüber nur nach dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Das Finanzamt des U erfuhr hiervon durch eine Kontrollmitteilung und erließ geänderte Steuer bescheide. Hiergegen machte der U u. a. gel tend, dass nicht er, sondern eine zwischen ihm und den anderen Erfindern gebildete Bruchteils gemeinschaft Unternehmer und damit Steuer schuldner für die Lizenzgewährung gegenüber der Kommanditgesellschaft sei. Entscheidung Der Bundesfinanzhof sah den U als leistenden Unternehmer an, der die auf ihn entfallenden Lizenzgebühren nach dem Regelsteuersatz versteuern muss. Anders als die Vorinstanz – und entgegen seiner bisherigen Rechtspre chung – begründete der Bundesfinanzhof das allerdings damit, dass eine Bruchteilsgemein- schaft umsatzsteuerlich nicht Unternehmer sein kann. Zivilrechtlich kann die nichtrechtsfähige Bruch- teilsgemeinschaft keine Verpflichtungen einge hen und damit umsatzsteuerrechtlich auch keine Leistungen erbringen. Daher handelt es sich umsatzsteuerrechtlich bei Leistungen, die mit einem in Bruchteilsgemeinschaft stehen den Recht erbracht werden, um anteilige Leis- tungen der einzelnen Gemeinschafter. Beachten Sie | Die Rechtsprechungsände rung erfasst nicht nur Erfindergemeinschaften wie im Streitfall, sondern ist beispielsweise Danach ist für die Prüfung des Rechnungs merkmals „vollständige Anschrift“ (nur) der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung maßgeb lich und nicht der Zeitpunkt der Leistungser bringung. Die Feststellungslast für die postali sche Erreichbarkeit zu diesem Zeitpunkt trifft den den Vorsteuerabzug begehrenden Leis tungsempfänger. Quelle | BFH-Urteil vom 5.12.2018, Az. XI R 22/14, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 206989 UMSATZSTEUERZAHLER Bruchteilsgemeinschaft kann nicht umsatzsteuerlicher Unternehmer sein | Eine Bruchteilsgemeinschaft kann nicht umsatzsteuerlicher Unternehmer sein, wie der Bundes finanzhof unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung und entgegen der Sichtweise der Finanz verwaltung aktuell entschieden hat. Stattdessen erbringen die Gemeinschafter als jeweilige Unter nehmer anteilig von ihnen zu versteuernde Leistungen. |
RkJQdWJsaXNoZXIy Mzc5Mw==