Mandantenbrief 04 2019

5 04-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN Die von der GmbH eingelegte Klage war den­ noch erfolgreich. Denn hier ging es um den Lohnsteuer-Haftungsbescheid gegen die GmbH über nicht abgeführte Lohnsteuer. Hier­ zu führte das Finanzgericht Münster Folgendes aus: Soweit der erfasste Aufwand aus der Lohnver­ pflichtung gegenüber dem alleinigen Gesell­ schafter-Geschäftsführer dem Zeitwertkonto zugeführt wurde, ist dieser als verdeckte Ge- winnausschüttung zu qualifizieren. Das hat auf der Ebene des alleinigen Gesellschafter-Ge­ schäftsführers zur Folge, dass es in dieser Höhe nicht zum Zufluss von Arbeitslohn kommt. Es liegen vielmehr Einkünfte aus Kapitalvermögen vor – und hierfür ist keine Lohnsteuer einzube­ halten und abzuführen. MERKE |  Die Entscheidung betraf eine Klage der Kapitalgesellschaft. Die Frage, wann die als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behan­ delnden Gutschriften von den GmbH-Geschäfts­ führern zu versteuern sind, ist durch die höchst­ richterliche Rechtsprechung (soweit ersichtlich) noch nicht abschließend geklärt. Quelle |  FG Münster, Urteil vom 5.9.2018, Az. 7 K 3531/16 L, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 204946 PERSONENGESELLSCHAFTEN UND DEREN GESELLSCHAFTER Volles Elterngeld durch Gewinnverzicht |  Der im Steuerbescheid ausgewiesene Jahresgewinn ist bei einem Personengesellschafter nicht anteilig im Elterngeldbezugszeitraum als Einkommen anzurechnen, wenn der Gesellschafter für diese Zeit auf seinen Gewinn verzichtet hat. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.  | ◼◼ Sachverhalt Nach dem Gesellschaftsvertrag einer Gesell­ schaft bürgerlichen Rechts (GbR) erhielten wegen Elternzeit nicht beruflich tätige Gesellschafter keinen Gewinnanteil. Eine Gesellschafterin gebar am 6.11.2014 eine Tochter. Nach den gesonderten Gewinnermittlungen der GbR betrug ihr Gewinn­ anteil in der Elternzeit jeweils 0 %. Während die­ ser Zeit tätigte sie auch keine Entnahmen. Die Elterngeldstelle berücksichtigte auf Basis des Steuerbescheids für 2013 jedoch einen an­ teiligen Gewinn im Bezugszeitraum und bewil­ ligte somit nur das Mindestelterngeld in Höhe von 300 EUR monatlich. Das Gericht sah das anders: Einen Rückgriff auf den Steuerbescheid und eine Zurechnung fikti- ver Einkünfte sieht das Gesetz nicht vor. Mit Rücksicht auf die Neuregelung der Einkom­ mensanrechnung (Elterngeldvollzugsvereinfa­ chungsgesetz vom 10.9.2012) hat das Bundesso­ zialgericht seine bisherige Rechtsprechung modifiziert. Danach war der Jahresgewinn eines Gesellschafters auch dann anteilig als Einkom­ men in der Bezugszeit anzurechnen, wenn der Gesellschafter auf seinen Gewinn in der Eltern­ zeit verzichtet hatte. Quelle |  BSG-Urteil vom 13.12.2018, Az. B 10 EG 5/17 R; BSG, PM Nr. 56/2018 vom 13.12.2018 UMSATZSTEUERZAHLER Bundesfinanzhof konkretisiert das Rechnungsmerkmal „vollständige Anschrift“ |  Eine umsatzsteuerlich ordnungsgemäße Rechnung erfordert die vollständige Anschrift des leis­ tenden Unternehmers. Nach geänderter Rechtsprechung und Verwaltungssichtweise reicht jede Art von Anschrift (einschließlich einer Briefkastenanschrift) aus, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist. Das zeitliche Moment „Erreichbarkeit“ hat der Bundesfinanzhof nun präzisiert.  |

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