Mandantenbrief 04 2019

4 04-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE Steuerlich regelmäßig nicht anzuerkennen: Dienstwagen für Ehegatten mit Minijob |  Die Überlassung eines Firmen-Pkw zur uneingeschränkten Privatnutzung ohne Selbstbeteiligung ist bei einem Minijob-Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten fremdunüblich. Nach einer Ent­ scheidung des Bundesfinanzhofs ist der Arbeitsvertrag daher steuerlich nicht anzuerkennen.  | ◼◼ Sachverhalt Ein Gewerbetreibender beschäftigte seine Frau im Rahmen eines Minijobs als Büro-, Organisa­ tions- und Kurierkraft (wöchentliche Arbeitszeit: 9 Stunden; Monatslohn: 400 EUR). Er überließ ihr hierfür einen Pkw, den sie auch privat nutzen durfte. Den geldwerten Vorteil der Privatnutzung (1 % des Bruttolistenpreises) rechnete der Ehe­ mann auf den Lohnanspruch von 400 EUR an und zog seinerseits den vereinbarten Arbeitslohn als Betriebsausgabe ab. Das Finanzamt erkannte das Arbeitsverhältnis steuerlich nicht an, da die Entlohnung in Gestalt einer Pkw-Überlassung bei einem Minijob einem Fremdvergleich nicht standhält. Die hiergegen gerichtete Klage war zwar vor dem Finanzgericht Köln erfolgreich, nicht aber vor dem Bundesfi­ nanzhof. Arbeitsverträge zwischen nahen Angehörigen müssen einem Fremdvergleich standhalten. Und dies war hier nicht der Fall. Denn zumin­ dest eine uneingeschränkte und zudem selbst­ beteiligungsfreie Überlassung eines Firmen­ wagens für Privatfahrten an einen familien- fremden Minijobber hielt der Bundesfinanzhof für ausgeschlossen. Ein Arbeitgeber wird grundsätzlich nur dann bereit sein, die Pkw-Privatnutzung zu gestatten, wenn die hierfür kalkulierten Kosten (u. a. Kraft­ stoff für Privatfahrten) zuzüglich des Barlohns in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der erwarteten Arbeitsleistung stehen. Bei einer geringfügig entlohnten Arbeitsleistung steigt das Risiko, dass sich die Überlassung eines Fir­ menfahrzeugs wegen einer nicht abschätzbaren Intensivnutzung durch den Arbeitnehmer nicht mehr wirtschaftlich lohnt. Beachten Sie |  Irrelevant war, dass die Ehe­ frau für ihre dienstlichen Aufgaben auf eine Pkw-Nutzung angewiesen war. Quelle |  BFH-Urteil vom 10.10.2018, Az. X R 44-45/17, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 207482; BFH, PM Nr. 8 vom 26.2.2019 GESELLSCHAFTER UND GESCHÄFTSFÜHRER VON KAPITALGESELLSCHAFTEN Verdeckte Gewinnausschüttung: Zeitwertkonto des Alleingesellschafter-Geschäftsführers |  Die Vereinbarung zwischen einer GmbH und ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer über die Ansammlung von Wertguthaben auf Zeitwertkonten ist durch das Gesellschaftsverhältnis veran­ lasst. Daher hat das Finanzgericht Münster die von der GmbH als Aufwand behandelten Zuführungen als verdeckte Gewinnausschüttungen eingestuft, die das Einkommen der GmbH nicht mindern.  | Das Finanzgericht hat sich der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angeschlossen, wonach sich eine solche Vereinbarung nicht mit dem Aufgabenbild eines alleinigen Gesellschafter- Geschäftsführers verträgt. Dieser besitzt für die GmbH eine „Allzuständigkeit“ und damit eine Gesamtverantwortung. Er muss die notwendi­ gen Tätigkeiten auch dann erledigen, wenn dies einen Einsatz außerhalb und über die üblichen Arbeitszeiten hinaus bedeutet. Eine Vereinba­ rung, in der auf eine unmittelbare Entlohnung zugunsten von späterer (vergüteter) Freizeit verzichtet wird, entspricht nicht diesem Aufga­ benbild.

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