Mandantenbrief 04 2019

3 04-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN ◼◼ Sachverhalt Ein Anleger hatte Aktien erworben und in sei­ nem Privatvermögen gehalten. Im Zuge eines Insolvenzverfahrens teilte die das Aktiendepot führende Bank dem Anleger mit, dass die zu­ ständige Lagerstelle die Aktien als wertlos ein­ gestuft hat und die Anteile ersatzlos ausgebucht worden sind. In seiner Steuererklärung machte der Anleger den Verlust in Höhe der Anschaffungskosten gel­ tend. Das Finanzamt erkannte den Verlust aber nicht an, da es sich nicht um einen Verkauf ge­ handelt habe und außerdem keine Steuerbe­ scheinigung ausgestellt worden sei. Der hierge­ gen gerichteten Klage gab das Finanzgericht Rheinland-Pfalz statt. Der Untergang einer Kapitalanlage stellt zwar keine Veräußerung dar. Nach Meinung des Finanzgerichts ist der Ausfall bei Untergang der Kapitalgesellschaft aber vom Ersatztatbestand der „ausbleibenden Rückzahlung“ erfasst. Eine Steuerbescheinigung soll einen doppelten Verlustabzug verhindern. Doch diese Gefahr bestand hier nicht. Denn die Bank, die der Ver­ waltungssicht (einkommensteuerliche Irrele­ vanz der Ausbuchung) folgte, stellte keine Steu­ erbescheinigung aus. Eine Doppelberücksichti- gung des Verlusts war daher ausgeschlossen. PRAXISTIPP | Der Bundesfinanzhof hat sich in letzter Zeit bereits mit dem Verfall einer Kauf- und einer Verkaufsoption beschäftigt und etwaige Verluste steuerlich anerkannt. Die Finanzverwal­ tung ist dieser Ansicht inzwischen gefolgt. Die Behandlung des Verlusts einer Kapitalanlage bei Untergang/Liquidation einer Kapitalgesell­ schaft ist bislang höchstrichterlich jedoch noch nicht geklärt. Demzufolge hat das Finanzgericht die Revision zugelassen, die bereits anhängig ist. Quelle |  FGRheinland-Pfalz, Urteil vom 12.12.2018, Az. 2 K 1952/16, Rev. BFH Az. VIII R 5/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 207171; BMF- Schreiben vom 16.6.2016, Az. IV C 1 - S 2252/14/10001: 005 FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE Keine Rückstellungen für den Nachteilsausgleich bei Altersteilzeitvereinbarungen |  Der Bundesfinanzhof hatte die Rückstellung für einen Nachteilsausgleich, der in Altersteilzeitver­ einbarungen oft für die zu erwartende Rentenkürzung zugesagt wird, kürzlich abgelehnt. Die Finanzver­ waltung wendet dieses Urteil an und hat ihr Anwendungsschreiben wie folgt angepasst:  | Eine Rückstellung scheidet aus für Nachteils­ ausgleichsverpflichtungen, die den Eintritt eines bestimmten Ereignisses voraussetzen. Das gilt auch dann, wenn am Bilanzstichtag der Eintritt des Ereignisses wahrscheinlich ist (z. B. Nach­ teilsausgleichsansprüche wegen einer Minde- rung der Ansprüche aus der gesetzlichen Ren- tenversicherung). Beachten Sie |  Eine Rückstellung bleibt wei­ ter möglich, wenn der Nachteilsausgleich nicht von einem weiteren Ereignis – wie etwa dem Rentenbeginn – abhängt. Das betrifft z. B. Fälle, in denen dem Arbeitnehmer ein Ausgleich für finanzielle Nachteile im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung der beruflichen Tätig­ keit zugesagt wird. In diesen Fällen ist es nicht zu beanstanden, diese Verpflichtung erstmals am Ende des Wirtschaftsjahres, in dem die Be­ schäftigungsphase beginnt, mit dem versiche- rungsmathematischen Barwert zurückzustel­ len und bis zum Ende der Beschäftigungsphase ratierlich anzusammeln. MERKE |  Als Übergangsregelung dürfen bisher gebildete Rückstellungen planmäßig bis zur Auszahlung oder demWegfall des Nachteilsaus­ gleichs weitergeführt werden. Ungeachtet eines steuerlichen Rückstellungs­ verbots ist im handelsrechtlichen Jahresab­ schluss weiterhin eine Rückstellung anzusetzen. Quelle |  BMF-Schreiben vom 22.10.2018, Az. IV C 6 - S 2175/07/10002, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 205142; BFH-Urteil vom 27.9.2017, Az. I R 53/15

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