Sonderausgabe Elektromobilität 2020

Lohnsteuer 2 LGP LPG Löhne und Gehälter - professionell Berechnet der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil nicht pauschaliert, sondern nach der Fahrtenbuchmethode anhand der tatsächlichen Gesamtkosten, re­ duziert der Abschlag für das Batteriesystem die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung des Fahrzeugs (BMF, Schreiben vom 05.06.2014, Rz. 9). Anwendung der Regelung Für vor dem 01.01.2019 angeschaffte oder geleaste Bestandsfahrzeuge gilt der Nachteilsausgleich weiter. Ferner gelten die Regeln zum Nachteilsaus­ gleich für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die die Voraussetzungen für die auf ein Viertel/die Hälfte reduzierte Bemessungsgrundlage nicht erfüllen. Wichtig |  Für den Nachteilsausgleich ist derzeit keine Verlängerung bzw. Erweiterung geplant. Neuregelungen im Einzelnen Seit 2020 gelten Neuregelungen. Diese basieren auf dem „Jahressteuerge­ setz 2019“ (Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, Abruf-Nr. 212750). Extern aufladbare Elektrofahrzeuge – reduzierte Bemessungsgrundlage Für zwischen dem 01.01.2019 und 31.12.2030 angeschaffte reine Elektrofahrzeu­ ge, die „ „ keine CO 2 -Emission haben und „ „ deren Bruttolistenpreis unter 40.000 Euro liegt, wird – vor dem Hintergrund des Klimaschutzprogramms 2030 – die steuerli­ che Bemessungsgrundlage auf ein Viertel reduziert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 – 5 EStG). Anwendbar ist diese Viertelung für Überlassungen seit dem 01.01.2020; dies gilt auch für entsprechende Elektrofahrzeuge, die bereits im Jahr 2019 angeschafft oder geleast und überlassen wurden. Für im Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2021 überlassene extern aufladbare Elek­ tro- und Hybridelektrofahrzeuge, welche die beiden vorgenannten Vorausset­ zungen nicht erfüllen, wird die Bemessungsgrundlage nur zur Hälfte ange­ setzt. Dieser hälftige Ansatz setzt außerdem voraus, dass die CO 2 -Emission 50 g je Kilometer (diese steht in der sog. EU Übereinstimmungsbescheini­ gung) nicht überschreitet oder mit dem Elektroantrieb eine Mindestreichwei­ te erzielbar ist. „ „ Bei Anschaffung zwischen dem 01.01.2022 bis 31.12.2024 muss die Reich­ weite mindestens 60 km betragen. „ „ Bei Anschaffung ab dem 01.01.2025 bis 31.12.2030 ist eine Reichweite von mindestens 80 km erforderlich. Bei einer höheren CO 2 -Emission oder niedrigerer Reichweite ist für die Über­ lassung die volle Bemessungsgrundlage anzusetzen mit Nachteilsausgleich für Zulassungsjahre bis letztmalig 2022. Ermittlung des geldwerten Vorteils Bei der Pauschalwertmethode wird die Bemessungsgrundlage auf die Hälfte- bzw. ein Viertel reduziert Besonderheit bei Fahrtenbuch- methode Grünes Licht für Änderungen Verlängerung in zwei Etappen ... ... in Bezug auf die Mindestreichweite

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