Sonderausgabe Elektromobilität 2020

Lohnsteuer 15 LGP - LPG Löhne und Gehälter professionell ELEKTROMOBILITÄT Lohnsteuerliche Vorteile bei der Stromaufladung von Elektro-und Hybridelektrofahrzeugen von StB Dipl.-Finw. (FH) Susanne Weber, WTS Steuerberatungsges. mbH, München, und StB Dipl.-Finw. (FH) Michael Heuser, Alfter/Bonn |  Auch das elektrische Aufladen von Elektro-und Hybridelektrofahrzeugen und das Überlassen von Ladevorrichtungen werden lohnsteuerlich geför­ dert. Hierfür winken verschiedene lohnsteuerliche Vergünstigungen. LGP stellt Ihnen die Regelungen vor.  | Kostenloses Stromaufladen im Betrieb des Arbeitgebers Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer für die elektrische Aufladung von E-Fahrzeugen (Elektrofahrzeuge, Hybrid-Elektrofahrzeuge, E-Bikes) zusätz­ lich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn kostenlos Strom zur Verfügung, ist dieses seit dem01.01.2017 steuerfrei (§ 3 Nr. 46 EStG). Die bis zum31.12.2020 befristete Steuerfreiheit wurde bis zum 31.12.2030 verlängert (§ 52 Abs. 4 S. 14 EStG). Wichtig |  Eine Aufzeichnungspflicht dieser Vorteile zum Lohnkonto besteht hier weiterhin nicht (BMF, Schreiben vom 14.12.2016, Rz. 30). Begünstigte Fahrzeugarten Das BMF hat festgelegt, welche Fahrzeugarten unter die Begünstigung der Stromaufladung fallen (BMF, Schreiben vom 14.12.2016, Az. IV C 5 – S 2334/14/10002-03, Abruf-Nr. 190650): „ „ Elektrofahrzeuge (Codierung 0004 u. 0015 im Feld 10 der Zulassungsbe­ scheinigung, BMF, Rz. 7) „ „ Hybridelektrofahrzeuge (Codierung 0016 bis 0019 und 0025 bis 0031 im Feld 10, BMF, Rz. 9) „ „ Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug gelten (z. B. de­ ren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt, BMF, Rz. 10) Wichtig |  Das Aufladen von noch als Fahrrad geltenden Elektrofahrrädern wird von der Finanzverwaltung jedenfalls aus Billigkeitsgründen nicht als Ar­ beitslohn gewertet. Dies gilt ohne zeitliche Beschränkung (BMF, Schreiben vom 26.10.2017, Az. IV C 5 – S 2334/14/10002-06, 7, Rz. 10, Abruf-Nr. 197434) . Das BMF stellt klar, dass die Begünstigung nicht nur für private Fahrzeuge der Arbeitnehmer, sondern auch für Dienstwagen gilt (BMF, Schreiben vom 14.12.2016, Rz. 11). Bei Anwendung der Ein-Prozent-Regelung ist die kostenlo­ se Stromaufladung bereits abgegolten. Bei Ansatz der Fahrtenbuchmethode zählen die Kosten für die Stromaufladung dann nicht zu den Gesamtkosten (BMF, Schreiben vom 14.12.2016, Rz. 12, 13). Stromaufladen im Betrieb des Arbeitgebers bis 2030 steuerfrei Nicht als Kfz geltende Elektro- fahrräder begünstigt

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