Mandantenbrief 09 2020
6 09-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN scherweise mit Büromöbeln eingerichtet, wo- bei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück darstellt. ◼◼ Sachverhalt Eine Augenärztin betrieb zusammen mit weite- ren Ärzten eine Gemeinschaftspraxis (GbR). Ne- ben den Praxisräumen der GbR unterhielt sie im Keller ihres privaten Wohnhauses einen für die Behandlung von Patienten in Notfällen einge- richteten Raum (Instrumente, Liege, Medizin- schrank etc.). Dieser Raum konnte nur durch den Hauseingang im Erdgeschoss und dem anschließenden priva- ten Hausflur erreicht werden. Eine gesonderte Zugangsmöglichkeit bestand nicht. Der Hausflur führte im Übrigen zu den privaten Wohnräumen. Im Keller befanden sich neben dem Behand- lungsraum weitere privat genutzte Räume (u. a. ein Hauswirtschaftsraum und ein Heizungs- raum). Die geltend gemachten Aufwendungen wurden vom Finanzamt nicht berücksichtigt. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Für das Finanz- gericht Münster handelte es sich nicht um einen betriebsstättenähnlichen Raum, da dieser nicht leicht zugänglich war. Folglich würden die Auf- wendungen den Abzugsbeschränkungen nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG unterliegen. In der Revision war die Augenärztin dann aber erfolgreich. Ob ein mit Wohnräumen des Arztes in räumli- chem Zusammenhang stehender, zur Notfall- behandlung von Patienten genutzter Raum als betriebsstättenähnlicher Raum anzusehen ist, muss im Einzelfall festgestellt werden. Dabei ist sowohl die Ausstattung des Raums als auch die leichte Zugänglichkeit für Dritte bedeutend. Im Streitfall war der Raum als Behandlungs- raum eingerichtet und wurde als solcher von der Augenärztin genutzt. Wegen dieser tatsäch- lichen Gegebenheiten konnte eine private (Mit-) Nutzung des Raums praktisch ausgeschlossen werden. Angesichts der Ausstattung des Raums und der tatsächlichen beruflichen Nutzung fiel die räumliche Verbindung zu den privat genutz- ten Räumen nicht entscheidend ins Gewicht. MERKE | Darin liegt der maßgebliche Unter- schied zu jenen Entscheidungen, in denen der Bundesfinanzhof ausgeführt hat, dass es an ei- ner leichten Zugänglichkeit der Notfallpraxis fehlt, wenn der Patient auf dem Weg in den Be- handlungsraum erst einen Flur durchqueren muss, der dem Privatbereich unterliegt. Denn in diesen Fällen war eine private (Mit-)Nutzung nicht bereits wegen der konkreten Ausstattung des Raums und dessen tatsächlicher Nutzung zur Behandlung von Patienten auszuschließen. Quelle | BFH-Urteil vom 29.1.2020, Az. VIII R 11/17, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 216749 UMSATZSTEUERZAHLER Pauschalpreise: Aufteilung in der Gastronomie und für Beherbergungsleistungen | Die Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle unterliegt grundsätzlich dem regulären Um- satzsteuersatz. Für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurations- und Verpfle- gungsdienstleistungen (Getränke sind ausgenommen) erfolgte durch das Erste Corona-Steuerhilfe- gesetz eine Reduzierung auf den ermäßigten Steuersatz (vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020: 5 % und vom 1.1.2021 bis zum 30.6.2021: 7 %). Zu der Frage, wie ein Gesamtpreis (vereinfachungsgemäß) aufge- teilt werden kann, hat nun das Bundesfinanzministerium Stellung bezogen. | Für Restaurations- und Verpflegungsdienstleis- tungen ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von Kombi angeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird. Beherbergungsleistungen Zudem hat die Finanzverwaltung einen bereits bestehenden Aufteilungsschlüssel für kurzfris tige Beherbergungsleistungen (ermäßigter Steuersatz) angepasst. Hier geht es um in einem Pauschalangebot enthaltene, dem umsatzsteu-
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