Mandantenbrief 09 2020

5 09-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN Beachten Sie |  Nicht zu den elektronischen Aufzeichnungssystemen gehören u. a.: elektro- nische Buchhaltungsprogramme, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Geldautomaten, Taxameter sowie Wegstreckenzähler. Maßnahmen der Bundesländer Mit einem Schreiben an die Wirtschaftsverbände hat das Bundesfinanzministerium nun mitge- teilt, dass es keine Notwendigkeit sieht, die Nichtbeanstandungsregelung über den 30.9.2020 hinaus zu verlängern. Als Folge haben die Bun­ desländer (Ausnahme: Bremen) beschlossen, unter bestimmten Voraussetzungen einen Auf­ schub bis zum 31.3.2021 zu gewähren. Gefordert wird u. a., dass das Unternehmen bis zum 30.9.2020 (in einigen Bundesländern sogar bis zum 31.8.2020) die Umrüstung bzw. den Einbau einer TSE bei einem Kassenhersteller oder Dienstleister beauftragt hat. Beachten Sie |  Eine Übersicht zu den Fristver- längerungen in den einzelnen Bundesländern finden Sie auf der Homepage des Steuerbera­ terverbands Bremen unter www.iww.de/s3929 (Stand: 27.7.2020). FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE Corona-Update: Anträge auf Überbrückungshilfe |  Die Corona-Pandemie hat vielfach zu Umsatzeinbußen geführt. Um die Existenz von kleinen und mittleren Unternehmen zu sichern, wurde eine branchenübergreifende Überbrückungshilfe aufge- legt, die für drei Monate (Juni, Juli und August 2020) beantragt werden kann. Der Antrag kann von Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern und Steuerberatern seit dem 8.7.2020 gestellt werden. Die Antragsfrist, die ursprünglich am 31.8.2020 enden sollte, wurde um einen Monat auf den 30.9.2020 verlängert. Wichtige Aspekte (insbesondere zu den Förderkriterien) hat das Bundesfi- nanzministerium in einem Fragen-Antworten-Katalog (unter www.iww.de/s3927 ) zusammenge- stellt.  | FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE Voller Betriebsausgabenabzug bei einer Notfallpraxis im Wohnhaus möglich |  Ist bei einem Behandlungsraum im privaten Wohnhaus eine private (Mit-)Nutzung wegen seiner Ein- richtung und tatsächlichen Nutzung praktisch ausgeschlossen, liegt ein betriebsstättenähnlicher Raum nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs selbst dann vor, wenn die Patienten den Raum nur über den privaten Hausflur betreten können. Die Abzugsbeschränkungen für häusliche Arbeitszimmer gel- ten in diesen Fällen nicht.  | Hintergrund Liegt ein häusliches oder ein außerhäusliches Arbeitszimmer vor? Diese Frage ist ein Dauer- brenner im Einkommensteuerrecht. Während es beim häuslichen Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b Einkommensteuergesetz (EStG) Abzugsbeschränkungen gibt, sind die Kosten für ein außerhäusliches Arbeitszimmer oder eine (häusliche) Betriebsstätte in voller Höhe abzugsfähig. Auf den Tätigkeitsmittelpunkt oder einen weiteren Arbeitsplatz kommt es hier nicht an. Das häusliche Arbeitszimmer ist ein Raum, der in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungs­ technischer Arbeiten dient. Der Nutzung ent- sprechend ist das häusliche Arbeitszimmer typi-

RkJQdWJsaXNoZXIy Mzc5Mw==