Mandantenbrief 09 2020
4 09-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN Steuerlich gefördert werden nur Kosten bis maximal 2.000 EUR pro qm Wohnfläche (= maximal förderfähige Bemessungsgrund- lage). Die Wohnung muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohn zwecken dienen. Werden für die Gebäudeüber- lassung weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete gezahlt, ist die Nutzungsüberlas- sung nach der Gesetzesbegründung als unent geltlich anzusehen. PRAXISTIPP | Die Finanzverwaltung ist hier großzügiger und erlaubt eine Aufteilung: „Ist die Nutzungsüberlassung gemäß § 21 Abs. 2 EStG in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen, so ist auch die Sonderabschrei- bung nach § 7b EStG im gleichen Verhältnis auf- zuteilen ...“ (Randziffer 33 des Schreibens). Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, müs- sen die Sonderabschreibungen rückgängig ge macht werden – z. B., wenn die Baukostenober grenze von 3.000 EUR innerhalb der ersten drei Jahre nach Ablauf des Jahres der Anschaffung oder Herstellung der Wohnung durch nachträgli- che Anschaffungs-/Herstellungskosten über- schritten wird. Antworten liefert das Anwendungsschreiben auch zu der Frage, welche Objekte begünstigt sind und wann es sich um eine neue Wohnung handelt. Beihilferechtliche Voraussetzungen Die Sonderabschreibung wird nur gewährt, wenn der nach der De-minimis-Verordnung maximal zulässige Beihilfehöchstbetrag von 200.000 EUR unter Einbeziehung des Beihilfewerts aus der Sonderabschreibung nicht überschritten wird (Einzelheiten enthält das Anwendungsschreiben ab der Randziffer 89). Zur Ermittlung des Beihilfewerts aus der Son- derabschreibung kann das vom Bundesfinanz- ministerium bereitgestellte Excel-Berech nungsschema genutzt werden. Quelle | BMF-Schreiben vom 7.7.2020, Az. IV C 3 - S 2197/19/10009 :008, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 216898; Geset- zesbegründung: BT-Drs. 19/4949 vom 12.10.2018 FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE 15 Bundesländer gewähren erneuten Aufschub bei der Umstellung elektronischer Kassen | Eigentlich müssen bestimmte elektronische Aufzeichnungssysteme (insbesondere elektronische Kas- sensysteme und Registrierkassen) ab dem 1.1.2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitsein richtung (TSE) verfügen. Da eine flächendeckende Implementierung der TSE nicht bis Ende 2019 zu schaffen war, führte das Bundesfinanzministeriumeine Nichtbeanstandungsregelung bis zum30.9.2020 ein, die nicht verlängert werden soll. Daraufhin haben 15 Bundesländer nun eigene Härtefallregelungen geschaffen, um die Frist bis zum 31.3.2021 zu verlängern. | Hintergrund Bestimmte elektronische Aufzeichnungssysteme müssen grundsätzlich über eine TSE verfügen, die aus drei Bestandteilen besteht: einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle. Bereits 2017 erfolgte durch die Kassensiche rungsverordnung (KassenSichV vom 26.9.2017, BGBl I 2017, S. 3515) eine Präzisierung: Hier wurde u. a. geregelt, welche elektronischen Aufzeichnungssysteme über eine TSE verfügen müssen. Das sind: elektronische oder compu tergestützte Kassensysteme oder Registrier kassen einschließlich Tablet-basierter Kassen- systeme oder Softwarelösungen (z. B. Barver- kaufsmodule).
RkJQdWJsaXNoZXIy Mzc5Mw==