Mandantenbrief 09 2019

8 09-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN ABSCHLIESSENDE HINWEISE Gehaltsnachzahlungen können Elterngeld erhöhen |  Nachgezahlter laufender Arbeitslohn, den der Elterngeldberechtigte außerhalb der für die Be- messung des Elterngelds maßgeblichen 12 Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes (Bemes- sungszeitraum) erarbeitet hat, ist der Bemessung des Elterngelds zugrunde zu legen, wenn er im Bemessungszeitraum zugeflossen ist. Denn entscheidend ist, welches Einkommen der Berechtigte im Bemessungszeitraum hat. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts.  | Der im Streitfall beklagte Landkreis war des- halb nicht berechtigt, die von der Steuerpflichti- gen im Juni 2013 vor dem Bemessungszeitraum (Juli 2013 bis Juni 2014) erarbeitete Gehalts- nachzahlung bei der Berechnung des Eltern- gelds auszuklammern. Maßgeblich war viel- mehr, dass ihr diese Gehaltsnachzahlung im August 2013 und damit im Bemessungszeit- raum tatsächlich zugeflossen war. Quelle |  BSG-Urteil vom 27.6.2019, Az. B 10 EG 1/18 R, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 209644; BSG, PM Nr. 25 vom 27.6.2019 ◼◼ Sachverhalt Ein Steuerpflichtiger wechselte – nach mehr als 24 Jahren Beschäftigungszeit – wegen der Still- legung eines Werkes des Arbeitgebers zu einer Transfergesellschaft. Für die einvernehmliche Aufhebung des Beschäftigungsverhältnisses zahlte der bisherige Arbeitgeber eine Abfindung. Gleichzeitig schloss der Steuerpflichtige mit der Transfergesellschaft ein befristetes Arbeitsver- hältnis für die Dauer von zwei Jahren ab. Das Ziel: Eröffnung von Qualifizierungsmöglichkei- ten und Verbesserung der Arbeitsmarktchan- cen. Den Steuerpflichtigen trafen arbeitsver- traglich geregelte Mitwirkungs- und Teilnahme- pflichten. Ein Beschäftigungsanspruch bestand nicht. Grundlage für das neue Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft war die Gewährung von Transferkurzarbeitergeld gemäß § 111 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III). Die Transferge- sellschaft verpflichtete sich zur Zahlung eines Zuschusses zum Transferkurzarbeitergeld. Das Finanzamt behandelte die Aufstockungsbe- träge als laufenden (normalen) Arbeitslohn. Demgegenüber war der Steuerpflichtige der Auffassung, es handele sich um eine ermäßigt zu besteuernde Entschädigung für den Verlust seines früheren Arbeitsplatzes. Das Finanzge- richt Münster schloss sich dieser Meinung an, weshalb das Finanzamt die Revision bestritt und hier letztlich erfolgreich war. Hintergrund: Der Gesetzgeber gewährt bei Ent- schädigungen eine ermäßigte Besteuerung (sogenannte Fünftel-Regelung). Dabei muss es sich um eine Leistung handeln, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt wird, d. h. an die Stelle weggefallener oder wegfallender Einnahmen tritt. Die Leis- tung muss unmittelbar durch den Verlust von steuerbaren Einnahmen bedingt und dazu be- stimmt sein, diesen Schaden auszugleichen so- wie auf einer neuen Rechts- oder Billigkeits- grundlage beruhen. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs sind die Vor- aussetzungen für eine ermäßigte Besteuerung nicht erfüllt. Die Aufstockungsbeträge sind dem Steuerpflichtigen aus dem mit der Transferge- sellschaft geschlossenen Arbeitsverhältnis zu- geflossen und durch dieses unmittelbar veran- lasst. Sie stellen eine Gegenleistung für die vom Steuerpflichtigen aus dem Arbeitsverhältnis ge- schuldeten Arbeitnehmerpflichten dar. Beachten Sie |  Der Annahme von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit steht nicht ent- gegen, dass der Steuerpflichtige keinen An- spruch auf Beschäftigung hatte und die Trans- fergesellschaft zur tatsächlichen Beschäfti- gung auch nicht verpflichtet war. Der Bundesfi- nanzhof begründete dies damit, dass ein Ar- beitgeber auf die Arbeitsleistung eines Mitar- beiters auch ganz verzichten kann, ohne dass dies Einfluss auf den Bestand des Arbeitsver- hältnisses hat. Quelle |  BFH-Urteil vom 12.3.2019, Az. IX R 44/17, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 209361; BFH, PM Nr. 36 vom 13.6.2019

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