Mandantenbrief Sonderausgabe zum Jahresende 2021

– 2 – Sonderausgabe zum Jahresende 2021 Für alle Steuerpflichtigen Steuerung von Ausgaben im privaten Bereich | Im privaten Bereich kommt es vor allem auf die persönlichen Verhältnisse an, ob Ausgaben vorgezogen oder in das Jahr 2022 verlagert werden sollten. | Eine Verlagerung kommt bei Sonderausgaben (z. B. Spenden) oder außergewöhnlichen Belastungen (z. B. Arzneimittel) in Betracht. Bei außergewöhnlichen Belastungen sollte man die zumutbare Eigenbelastung im Blick haben, deren Höhe vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und der Anzahl der Kinder abhängt. PRAXISTIPP | Ist abzusehen, dass die zumutbare Eigenbelastung in 2021 nicht überschritten wird, sollten offene Rechnungen (nach Möglichkeit) erst in 2022 beglichen werden. Ein Vorziehen lohnt sich, wenn in 2021 bereits hohe Aufwendungen getätigt wurden. In die Überlegungen sind auch vorhandene Verlustvorträge einzubeziehen, die Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen eventuell wirkungslos verpuffen lassen. Ist der Höchstbetrag bei Handwerkerleistungen (20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR) erreicht, sollten Rechnungen nach Möglichkeit erst in 2022 beglichen werden. Dasselbe gilt, wenn in 2021 z. B. wegen Verlusten aus einer selbstständigen Tätigkeit keine Einkommensteuer anfällt. Denn dann kann kein Abzug von der Steuerschuld vorgenommen werden. Ein Vor- oder Rücktrag der Steuerermäßigung ist nicht möglich. Für alle Steuerpflichtigen Doppelte Behinderten-Pauschbeträge ab 2021 | Wegen einer Behinderung entstehen oft erhöhte Kosten, die steuerlich optimal geltend gemacht werden sollten. Und hier gibt es nun Positives zu berichten. Durch das „Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“ (BGBl I 2020, S. 2770) wurden die BehindertenPauschbeträge verdoppelt und die steuerlichen Nachweispflichten ab dem Veranlagungszeitraum 2021 verschlankt. | Ab 2021 wird eine Behinderung bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 (bislang 25) festgestellt und die Systematik in 10er-Schritten bis zu einem Grad der Behinderung von 100 fortgeschrieben. Menschen, die hilflos sind, Blinde und Taubblinde erhalten einen Pauschbetrag von 7.400 EUR (bislang 3.700 EUR). Beachten Sie | Auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem Grad der Behinderung kleiner 50 wurde verzichtet. Zudem wurde mit § 33 Abs. 2a Einkommensteuergesetz (EStG) eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale eingeführt, wodurch der aufwendige Einzelnachweis entfällt. Folgende Personen erhalten folgende Pauschalen: • • 900 EUR: Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“. • • 4.500 EUR: Menschen mit den Merkzeichen „aG“, „Bl“, „TBl“ oder „H“. Beachten Sie | Über die Fahrtkostenpauschale hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG berücksichtigungsfähig. Die Pauschale ist bei Ermittlung des Teils der Aufwendungen, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen. Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag übertragen wurde. Der Pflege-Pauschbetrag ist nun unabhängig von dem Kriterium „hilflos“ bei der zu pflegenden Person möglich. Als Pflege-Pauschbeträge werden gewährt: Übersicht ab 2021 Pflegegrad Pflege-Pauschbetrag 2 600 EUR 3 1.100 EUR 4 und 5 1.800 EUR Für Arbeitnehmer Interessante Aspekte zum Jahreswechsel 2021/2022 | Für Arbeitnehmer kann es vorteilhaft sein, berufsbezogene Ausgaben oder variable Gehaltsbestandteile vorzuziehen oder in das nächste Jahr zu verlagern. Maßgebend ist grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip. Sofern die Werbungskosten insgesamt unter dem Pauschbetrag von 1.000 EUR liegen werden, sollten noch ausstehende Aufwendungen (z. B. für Fachliteratur oder Arbeitsmittel) nach Möglichkeit in das Jahr 2022 verschoben werden. | Spätestens zum Jahresende 2021 sollten Arbeitgeber und Belegschaft prüfen, ob die vielseitigen Möglichkeiten von steuerfreien und begünstigten Lohnbestandteilen optimal ausgeschöpft wurden. Darunter fallen z. B. Sachbezüge unter Ausnutzung der monatlichen Freigrenze von 44 EUR (50 EUR ab 2022) oder der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR (jährlich) für vom Betrieb angebotene Waren. Homeoffice und Entfernungspauschale Für Steuerpflichtige im Homeoffice gilt für 2020 und 2021 eine Pauschale: Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen verzichtet, kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, einen Betrag von 5 EUR abziehen; höchstens aber 600 EUR im Kalenderjahr. Die Homeoffice-Pauschale kann also nicht für solche Tage berücksichtigt werden, an denen der Steuerpflichtige seine erste Tätigkeitsstätte aufsucht. Hier gilt die Entfernungspauschale, die durch das „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ (BGBl I 2019, S. 2886) wie folgt erhöht wurde: • • Bis zum 20. Entfernungskilometer beträgt die Pauschale unverändert 0,30 EUR, • • ab dem 21. Kilometer erhöht sich die Pauschale auf 0,35 EUR für die Jahre 2021 bis 2023 und auf 0,38 EUR für die Jahre 2024 bis 2026.

RkJQdWJsaXNoZXIy Mzc5Mw==