Mandantenbrief 10 2019
6 10-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN Voraussetzung ist allerdings, dass sie insoweit leitend und eigenverantwortlich tätig werden. Und hieran fehlt es bei einer Personengesell- schaft, deren Gesellschafter zwar Prüfingeni- eure sind, die jedoch den überwiegenden Teil der Prüftätigkeiten durch angestellte Prüfinge- nieure durchführen lässt und sie dabei nur stichprobenartig überwacht. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG liegt eine freibe- rufliche Tätigkeit bei Anstellung von Fachperso- nal („fachlich vorgebildete Fachkräfte“) nur vor, soweit der Freiberufler leitend und auch eigen- verantwortlich tätig ist. Das kann in der Praxis durchaus problematisch werden, da keine abso- luten Grenzwerte existieren, ab wann dies nicht mehr der Fall ist. MERKE | Nach der Stempeltheorie muss der Freiberufler der Tätigkeit seiner Mitarbeiter sei- nen „Stempel aufdrucken“. Das heißt: Die Tätig- keit der Mitarbeiter muss als solche des Berufs- trägers erkennbar und damit ihm persönlich zurechenbar sein. Quelle | BFH-Urteil vom 7.5.2019, Az. VIII R 2/16, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 210655; BFH-Urteil vom 7.5.2019, Az. VIII R 26/16, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 210654; BFH, PM Nr. 52 vom 16.8.2019; BFH-Urteil vom 14.5.2019, Az. VIII R 35/16, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 210791; BFH, PM Nr. 54 vom 22.8.2019 GESELLSCHAFTER UND GESCHÄFTSFÜHRER VON KAPITALGESELLSCHAFTEN Frist für den Antrag auf Regelbesteuerung gilt auch bei verdeckter Gewinnausschüttung | Der Antrag, Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht mit dem Abgeltungsteuersatz, sondern unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen, muss spä- testens mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt werden. Diese Frist gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch, wenn sich Kapitalerträge erst durch die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) bei einer Betriebsprüfung ergeben. | Hintergrund Grundsätzlich ist die Einkommensteuer auf Ka- pitalerträge mit der Abgeltungsteuer abgegol- ten. Allerdings dürfen in diesem Fall auch keine Werbungskosten im Zusammenhang mit den Erträgen abgezogen werden. Es gilt vielmehr ein Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR (bzw. 1.602 EUR bei Zusammenveranlagung). Als Alternative bietet sich das Teileinkünftever- fahren an. Dieses ist auf Antrag möglich, wenn der Steuerpflichtige unmittelbar oder mittelbar zumindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder zu mindestens 1 % beteiligt ist und durch seine berufliche Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann. Beim Teileinkünfteverfahren unterliegen die Beteiligungserträge dann zu 60 % der tarifli- chen Einkommensteuer. Etwaige Werbungskos- ten werden ebenfalls zu 60 % berücksichtigt. Entscheidung Wird der Antrag auf Teileinkünfteverfahren erst nach Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt, ist das selbst dann nicht fristgerecht, wenn zuvor ein Antrag auf Günstigerprüfung ge- stellt wurde. Denn hierbei handelt es sich nicht um einen konkludenten Optionsantrag. Die Frist gilt auch, wenn eine vGA aus einer Be- teiligung erst durch eine Betriebsprüfung fest- gestellt wird und der Steuerpflichtige in der un- zutreffenden Annahme, keine Kapitalerträge erzielt zu haben, keinen Antrag gestellt hat. Beachten Sie | Ein Antrag kann auch vorsorg- lich gestellt werden. Dies kann sinnvoll sein,
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