Mandantenbrief 10 2019

5 10-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN Was ist die Künstlersozial­ versicherung? Über die Künstlersozialversicherung werden über 185.000 selbstständige Künstler und Publi- zisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenver- sicherung einbezogen. Die Künstler und Publi- zisten tragen – wie abhängig beschäftigte Arbeit- nehmer – die Hälfte ihrer Sozialversicherungs- beiträge. Die andere Beitragshälfte wird finan- ziert durch einen Bundeszuschuss (20 %) und durch die Künstlersozialabgabe der Unterneh- men (30 %), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten. Beachten Sie |  Grundsätzlich gehören alle Unternehmen, die durch ihre Organisation, be- sondere Branchenkenntnisse oder spezielles Know-how den Absatz künstlerischer Leistun- gen am Markt fördern oder ermöglichen, zum Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Per- sonen. Weitere Informationen zur Abgabepflicht und -freiheit erhalten Sie unter www.kuenstler- sozialkasse.de . Quelle |  Künstlersozialabgabe-Verordnung 2020, BGBl I 2019, S. 1354; BMAS, PM vom 5.9.2019 FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE Rentenberater sind gewerblich tätig – Prüfingenieure grundsätzlich nicht |  Rentenberater sind nicht freiberuflich tätig, sondern erzielen gewerbliche Einkünfte. Dies hat nun der Bundesfinanzhof entschieden. Bessere Nachrichten gibt es allerdings für Prüfingenieure, die Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen durchführen. Denn sie erzielen grundsätzlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.  | ◼◼ Sachverhalt (Rentenberater) In den Streitfällen waren die Steuerpflichtigen als Rentenberaterinnen tätig. Sie waren als solche im Rechtsdienstleistungsregister registriert, ver- fügten aber nicht über eine Zulassung als Rechts- anwältin oder Steuerberaterin. Die zuständigen Finanzämter sahen die Tätigkeit als gewerblich an und setzten Gewerbesteuer fest. Die hierge- gen gerichteten Klagen blieben ohne Erfolg. Im Einkommensteuergesetz (EStG) sind in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStGmehrere konkrete Berufe (soge- nannte Katalogberufe) aufgeführt, die als freibe- rufliche Tätigkeiten definiert werden. Rentenbe- rater gehören nicht dazu. Nach den Entschei- dungen des Bundesfinanzhofs ist die Tätigkeit als Rentenberater auch keinem der genannten Katalogberufe ähnlich, was ebenfalls zu einer selbstständigen Tätigkeit geführt hätte. Bei der Prüfung ist auf die Ähnlichkeit mit einem der genannten Katalogberufe, z. B. dem des Rechtsanwalts oder Steuerberaters, abzustel- len. In den Streitfällen fehlte es an der notwen- digen Vergleichbarkeit von Ausbildung und ausgeübter Tätigkeit. Der Umstand, dass Ren- tenberater eine Tätigkeit ausüben, die auch von Rechtsanwälten wahrgenommen wird, begrün- det keine Ähnlichkeit zu diesem Beruf. Beachten Sie |  Darüber hinaus erzielten die Steuerpflichtigen auch keine Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Ihre Tätigkeiten waren im Schwer- punkt beratender Natur. Sie übten keine selbst- ständige fremdnützige Tätigkeit in einem frem- den Geschäftskreis aus, wie es für die gesetzli- chen Regelbeispiele der Testamentsvollstre- cker, Vermögensverwalter oder Aufsichtsrats- mitglieder prägend ist. Prüfingenieure müssen leitend und eigenverantwortlich tätig werden Bessere Nachrichten gibt es für Prüfingenieure, die Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprü- fungen durchführen. Sie erzielen grundsätzlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.

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